{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-27_1_StR_690_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"1 StR 690/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 690/92\n\nvom\n\n27. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoseph-Ralpn A HD zus SEE, seboren am\nEEE 19:9 ir SED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n8b\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffern 1 a und 2 auf dessen\nAntrag = und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1992 gemäß\nS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n8. April 1992\n\na) hinsichtlich der ersten der unter II 2\nder Urteilsgründe festgestellten Taten\ndahingehend abgeändert, daß der Angeklagte (nur) des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern schuldig ist;\n\nb) im übrigen aufgehoben.\n\nDie in Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSe\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen - sämtliche Taten begangen zum Nachteil seiner am 21. November\n1974 geborenen Stieftochter Brigitta WG - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die bisherigen Feststellungen die Annahme\neines Obhutsverhältnisses im Sinne des S 174 Abs. 1 Nr. 1\nStGB nicht tragen.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet allein der Umstand, daß Stiefvater und\nStieftochter in einem gemeinsamen Haushalt leben, noch kein\nObhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Entscheidend ist vielmehr, ob der Stiefvater zur Tatzeit die\nStellung eines Familienvaters hatte und der Stieftochter\n- sei es aufgrund ausdrücklichen, sei es aufgrund stillschweigenden Einvernehmens mit der sorgeberechtigten Mutter - nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse so\nübergeordnet war, daß er sich nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlte und die Lebensführung der Stieftochter\nüberwachte und leitete, oder daß ihn zumindest die Stieftochter als Vertrauensperson anerkannt hätte {vgl. BGH NSt2Z\n1989, 21; GA 1967, 21 jew. m.w.Nachw.).\n\nAusdrückliche Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe nicht; soweit sie - für die Zeit ab Ende 1987 -\nvereinzelte Feststellungen zu den häuslichen Verhältnissen\nenthalten (vgl. hierzu unten 1 b), lassen diese keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses zu, Allerdings legt der Umstand, daß der Angeklagte mit der Geschädigten und deren Mutter schon seit dem\nsechsten Lebensjahr der Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte, die Annahme eines Obhutsverhältnisses nahe\n(vgl. BGH aaO), jedoch ergeben die Urteilsfeststellungen Besonderheiten, die der Entbehrlichkeit weitergehender Feststellungen zu einem Obhutsverhältnis entgegenstehen:\n\na) Der Angeklagte befand sich zwischen Dezember 1984\nund April 1987 in Strafhaft. Ab Mai 1985 wurde ihm in dreizehn Fällen \"Ausgang\" (jeweils von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr)\nund ab Juli 1985 in zwölf Fällen ein sich Jeweils nur über\nwenige Tage erstreckender \"Hafturlaub\" gewährt. Drei der\nvier festgestellten Taten hat der Angeklagte zwischen März\n1986 und März 1987 jeweils anläßlich eines Hafturlaubs begangen. Selbst wenn für die Zeit vor der Inhaftierung des\nAngeklagten von einem Obhutsverhältnis auszugehen wäre\n- ausdrücklich festgestellt ist auch dies nicht -, versteht\nsich nicht von selbst, daß es auch dann (noch) bestand, als\nder Angeklagte über mehrere Jahre nach zunächst mehrmonatiger vollständiger Abwesenheit allenfalls kurzfristig und\nsporadisch mit der Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte.\n\nb) Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen\naber auch hinsichtlich der vierten (fortgesetzten) Tat, die\n\nFb\n\nsich von Spätherbst 1987 bis Sommer 1990 erstreckte, die Annahme eines Obhutsverhältnisses nicht. Insbesondere dann,\nwenn davon auszugehen wäre, daß ein derartiges Verhältnis\nwährend der mehrjährigen Inhaftierung des Angeklagten nicht\n(mehr) bestanden hätte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es nach der Rückkehr des Angeklagten\naus der Justizvollzugsanstalt (wieder) begründet worden wäre. Dies gilt um so mehr, als die bisherigen Feststellungen\nder Jugendschutzkammer nicht dafür sprechen, daß der Angeklagte sich als einen für Erziehung und Beaufsichtigung der\nLebensführung der Geschädigten verantwortlichen \"Familienvater\" angesehen hätte, oder von der Geschädigten hierfür gehalten worden wäre. So machte er ihr nach jeder sexuellen\nHandlung ein Geschenk, zunächst, soweit es sich - vor dem\n14. Geburtstag der Geschädigten - um Hand- oder Mundverkehr\nhandelte, \"jeweils Geldbeträge von 10,-- bis 20,-- DM\". als\nder Angeklagte nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs von\nBrigitta dazu überging, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, gab er hierfür \"jeweils 20,-- DM, öfters auch\n\n50,-- DM, Musikcassetten und dergleichen\". Ansonsten ermöglichte er es ihr, daß sie sich \"vor häuslichen Verrichtungen\nwie Abspülen drücken konnte\", und hielt sie sich \"gewogen,\nindem er negative schulische Leistungen unterschriftlich zur\nKenntnis nahm, so daß dies der Mutter verheimlicht werden\nkonnte\". Dazu kommt auch noch, daß der Angeklagte jedenfalls\nab Anfang 1989 \"des Öfteren die ganze Woche über nicht zu\nHause war\".\n\n2. Nach alledem tragen die bisherigen Feststellungen\ndie Annahme eines Obhutsverhältnisses nicht. Sie sind aber\nim übrigen rechtsfehlerfrei getroffen. Ihre Überprüfung auf-\n\ngrund des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens hat keiner\nRechtsfehler ergeben. Da zur Frage eines (etwaigen) Obhutsverhältnisses lediglich ergänzende Feststellungen getroffen\nwerden müssen, hat der Senat die bisherigen Feststellungen\naufrechterhalten.\n\n3. Unabhängig von dem Ergebnis weiterer Feststellungen\nkommt jedoch im zeitlich ersten der drei jeweils während ei\nnes Hafturlaubs begangenen Taten ein Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 174 StGB nicht in Betracht. Die Geschädigte konnte insoweit keine genauen zeitlichen Angaben\nmachen. Die Jugendschutzkammer hat aufgrund sonstiger Beweisergebnisse rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der frühestmögliche zeitpunkt, an dem es zur ersten dieser Taten\nkam, im Hafturlaub zwischen dem 26. und 31. März 1986 lag.\nDer nächste Hafturlaub, anläßlich dessen es frühestens zur\nnächsten Tat kam, lag zwischen dem 18. und 21. Mai 1986. Wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wurde die\nStrafverfolgungsverjährung erst am 2. Mai 1991 durch die erste polizeiliche Vernehmung des Angeklagten unterbrochen\n(5 78 c Abs. 1INr. 1 StGB). Bei einer solchen Fallgestaltung\ngebietet der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" die\nAnnahme, daß die erste Tat im März 1986 begangen wurde, da\ndann der (etwaige) Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist (vgl. BGHSt 18,\n274).\n\nBei einer Fallgestaltung, bei der ein (gegebenenfalls)\nzu einem anderen, rechtsfehlerfrei angenommenen Delikt\n(S 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit stehendes Delikt entweder\nüberhaupt nicht vorliegt oder verjährt ist, kann der Senat\n\nselbst den Schuldspruch entsprechend abändern (SS 206 a, 354\nAbs. 1 StPO).\n\n4. Hinsichtlich der übrigen Taten tragen die Feststellungen den Schuldspruch hinsichtlich eines Verstoßes gegen\nS 176 StGB ebenfalls. Da S 174 StGB und § 176 StcB gegebenenfalls jedoch tateinheitlich erfüllt wären, muß der\nSchuldspruch in diesen Fällen insgesamt aufgehoben werden\n(vgl. BGHSt 21, 256, 258; Senatsurteil vom 22. September\n1992 - 1 StR 456/92; Pikart in KK 2. Aufl. 8 353 Rdn. 12).\n\n5. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder wegen der genannten Taten verhängten Einzelstrafen, der\nGesamtstrafe und der Maßregel. Wegen des engen Zusammenhangs aller Taten hat der Senat auch die Einzelstrafe hinsichtlich der Tat aufgehoben, hinsichtlich der der (vom Senat geänderte) Schuldspruch bestehen bleibt.\n\n6. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer\nwird zu beachten haben, daß dann, wenn von einem Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der nach\n\nder Haftentlassung des Angeklagten liegenden (fortgesetzten)\nTat nicht ausgegangen werden kann, ein (nur) auf § 176 StGB\ngestützter Schuldspruch die Vorgänge nach dem 14. Geburtstag\nder Geschädigten nicht mehr umfaßt.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-690-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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