{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-27_1_StR_531_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"1 StR 531/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 531/92\n\nvom\n\n27. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen:\n\nÖmer Kr N au: DEE, Sort geboren am\nGE 1970,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nNZ\nd 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr.wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. Februar 1992, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen und\nmit einem Verstoß gegen das WaffG unter Einbeziehung eines\nUrteils des Amtsgerichts Duisburg vom 27. September 1990\n- 22 LÄs 44 Js 312/90 (208/90) - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt hinsichtlich des\nSchuldspruchs erfolglos. Der Strafausspruch kann demgegenüber keinen Bestand haben.\n\nl. Die den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen\nsind unbegründet:\n\na) Die Jugendkammer hat ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung der Auswirkungen des Rückstoßes auf die Flugrichtung\neines Geschosses nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die Erfahrungen \"der Berichterstatterin aus dem Umgang mit Handfeuerwaffen\" genügend dargelegt (vgl. BGHSt 12, 18, 20; Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 904 £, m.w.Nachw.). Zu den von\nder Revision vermißten Däarlegungen ihrer Sachkunde schon in\nder Hauptverhandlung war die Jugendkamnmer nicht verpflichtet\n(vgl. Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 716 £.), zumal lediglich ein\nHilfsbeweisamtrag gestellt war (vgl. aa0 Ss. 769).\n\nb) Die Jugendkammer hatte sowohl mehrere Lichtbilder\nals auch eine Skizze vom Tatort in Augenschein genommen. Die\nAblehnung des Antrags, den Tatort in Augenschein zu nehmen,\nläßt daher einen revisiblen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen.\n\n2. Auch die Sachrüge bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos.\n\nDer näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Angeklagte vom Mordversuch freiwillig zurückgetreten sein\nkönnte,\n\na) Der Angeklagte war bei einem Einbruchsversuch gestört worden und hielt sich in einem Gebüsch verborgen. Das\nspätere Tatopfer LER hatte ihn dort bemerkt und ihn aufgefordert herauszukommen, Um einer drohenden Festnahme und der\n\nAufdeckung seiner Tatbeteiligung zu entgehen, schoß der Angeklagte aus einer Entfernung von acht bis zehn Metern mit\neiner Pistole Walther Modell P 38, Kaliber 9 mm gezielt auf\nLais, wobei er bei Abgabe des Schusses die Möglichkeit des\nTodes von LER billigend in Kauf nahm. Infolge des Schusses\nbrach LM - der einen Trümmerbruch des Oberschenkelknochens\nerlitten hatte - sofort zusammen, schrie laut um Hilfe und\nversuchte, \"aus der Schußlinie ... zu robben\". Der Angeklagte, der erkannte, daß ihm von LM keine Gefahr mehr Ärohte,\nentfernte sich.\n\nb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen geht die Jugendkammer davon aus, daß ein \"strafbefreiender Rücktritt\nvom ... beendeten Versuch durch \"tätige Reue\" nicht vorliegt\",\n\nDies ist hier nicht zu beanstanden.\n\nBei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem\nVersuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden\nRücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der (letzten) Ausführungshandlung davon ausgeht oder zumindest für\nmöglich hält, daß auch ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (sog. \"Rücktrittshorizont\",\nvgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264,\n312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6\nund Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).\n\nVorliegend ist der Geschädigte sofort zusammengebrochen, nachdem er von einem aus einigen Metern Entfernung gezielt aus einer großkalibrigen Waffe auf ihn abgegebenen\n\nSchuß getroffen wurde. Auch wenn der Geschädigte nicht auf\nder Stelle tot war, kann der Senat den Urteilsgründen keine\nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Angeklagte Zweifel\ndaran gehabt haben könnte, daß der erkennbar schwer verletz-\n\ne iu jedenfalls möglicherweise tödlich getroffen gewesen\nsein könnte. Unter diesen Umständen ist unschädlich, daß das\nLandgericht dies nicht nochmals ausdrücklich klargestellt\nhat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3,\n4 m.w.Nachw.).\n\nSomit liegt ein beendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte nur durch aktive Bemühungen um die Verhinderung des\nErfolgseintritts strafbefreiend hätte zurücktreten können.\nDerartige Bemühungen hat er nicht unternommen. Auf die - in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschliessend geklärte - Frage eines möglichen Rücktritts des\nTäters trotz vollständiger Erreichung seines außerhalb des\nTötungserfolgs liegenden Ziels (vgl. hierzu zusammenfassend\nBGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23\nm.w.Nachw.) kommt es daher hier nicht an.\n\n2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte ist wie folgt vorgeahndet und vorbestraft:\n\na) Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27. September\n1990 - 22 Ls 44 Js 312/90 (208/90); hier wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine Woche Jugendarrest verhängt.\n\nb) Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils verhängte das gleiche Gericht am 18. Dezember 1990 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten (22 Ls 50 Js 498/90 -\n482/90).\n\nAusweislich des Urteilstenors und der Urteilsgründe hat\ndie Jugendkammer nur die Entscheidung vom 27. September 1990\neinbezogen. Zu der Entscheidung vom 18. Dezember 1990 äußert\nsie sich nicht.\n\nDies ist rechtsfehlerhaft.\n\nDas Urteil vom 27. September 1990 war durch seine Einbeziehung in das Urteil vom 18. Dezember 1990 gegenstandslos\ngeworden (vgl. Brunner, JGG 9. Aufl. $S 31 Rdn. 17\nm.w.Nachw.). Es war daher nicht möglich, nur dieses Urteil,\nnicht aber auch das Urteil vom 18. Dezember 1990 in das vorliegend ergangene Urteil einzubeziehen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n3. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer erneut zur Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht komnen,\nwird sie folgendes zu beachten haben:\n\na) Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind\ndann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidun-\n\ngen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu\nkennzeichnen (vgl. Ostendorf, JGG 2. Aufl. 8 31 Rdn. 28\nm.w.Nachw.).\n\nDarüberhinaus sind die früher begangenen Straftaten im\nRahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich\nist deshalb eine neue, selbständige von der früheren Beurteilung: unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für\ndie früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH StV 1989, 307,\n308; BGH bei Böhm NStZ 1990, 529; vgl. auch BGHSt 16, 335,\n337). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu\ngewinnen, sind die früheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (st.Rspr; vgl. u.a. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 3; Senatsurteil vom 13. Oktober 1992 - 1 stR\n517/92).\n\nb) Das Verbot der Schlechterstellung (S 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO) stünde einer auf der Einbeziehung des bisher\nnicht einbezogenen Urteils vom 18. Dezember 1990 beruhenden\nErhöhung der in dem angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegen. Insoweit gilt nichts anderes als\ndann, wenn der (erste) Tatrichter eine gebotene (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung unterlassen hat (vgl. hierzu BGH\nUrteil vom 23. Januar 1962 - 1 StR 375/61; Pikart in KK\n2. Aufl. § 358 Rdn. 19),\n\nce) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer demgegenüber von der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs, 3\nJGG Gebrauch machen und die früheren Entscheidungen insge-\n\nde\n\nsamt nicht einbeziehen, bedürften die hierfür maßgeblichen\nErwägungen einer ausdrücklichen Darlegung (vgl. hierzu BGH\nbei Holtz MDR 1985, 628 £.; Ostendorf aa0 Rdn. 19).\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-531-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-531-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.851498+00:00"}}