{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-27_1_StR_530_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"1 StR 530/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 530/92\n\nvom\n\n27. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard x GER aus MB. sort geboren am\nEEE :>::.\n\nwegen Mordes u.a.\n\n54H\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 30. März 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Betrugs in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nverurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte\nRevision ist nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Antrag des Generalbundesanwalts, über das Rechtsmittel des Angeklagten durch Urteil zu entscheiden, hat\nseinen Grund in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (EuGRZ\n1992, 225).\n\nNach Meinung des Senats unterliegen tatrichterliche\nUrteile, die vor der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind, nicht den in dieser Entscheidung für die Feststellung der besonders schweren Schuld\n(s 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten Anforderungen\n(vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 1992 - 1 StR 461/92; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 2 StR 72/92, 306/92, 320/92).\n\nDas Bundesverfassungsgericht (aa0) hat das sachliche\nRecht unverändert gelassen. Geändert hat es die gerichtliche Zuständigkeit für die Feststellung der besonderen\nSchwere der Schuld im Sinne von SS 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB.\nDie in dieser Vorschrift in Verbindung mit SS 454, 462 a\nStPO und § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG enthaltene Gesamtregelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gesetzeswortlaut dahin\nauszulegen und in der Weise anzuwenden, daß die erkennenden\nGerichte - nicht die Vollstreckungsgerichte - darüber entscheiden, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt;\ndie Entscheidung erfolgt im Urteil.\n\nVerfahrensrecht gilt von dem Zeitpunkt an, da esin\nKraft tritt. Anders ist es, wenn sich die Auslegung einer\nverfahrensrechtlichen Regelung durch das Rechtsmittelgericht ändert; hier wird schon die ergangene Entscheidung an\nder neuen Auslegung gemessen und, wenn sie ihr nicht standhält, aufgehoben. Doch ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht als geänderte Auslegung in diesem\nSinn zu betrachten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht\nkeine Rechtsnorm aufgehoben, sondern entschieden, die bisherigen Normen seien \"dahin auszulegen\". Doch unterscheidet\nsich das wesentlich von dem Fall einer anderen Auslegung\ndurch das Rechtsmittelgericht. Ein ordentliches Gericht\nhätte im Wege der Auslegung nicht zu dem Ergebnis kommen\nkönnen und dürfen, welches das Bundesverfassungsgericht für\nrichtig hält; das positive Recht hätte entgegengestanden.\nNur die besondere Befugnis des Bundesverfassungsgerichts\nhat eine solche verfassungskonforme \"Auslegung\" möglich gemacht. Seine Entscheidung ist daher insoweit einem Akt der\n\nE4\n\nGesetzgebung gleich zu achten. Die genannten gesetzlichen\nRegeln gelten zukünftig in der vom Bundesverfassungsgericht\nfür richtig erachteten Form.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht das Verfahrensrecht in der damals geltenden Form richtig angewendet.\nEin Rechtsfehler, der im Revisionsverfahren zu beachten wäre, besteht nicht. Würden auch Urteile wie das vorliegende\nan der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n3. Juni 1992 gemessen, so hätte das möglicherweise die (unter Umständen auch den Schuldspruch betreffende) Aufhebung\nzahlreicher sonst fehlerfreier Urteile der Schwurgerichtsund Jugendkammern (S§ 103 JGG) zur Folge. Das wäre nur zu\nrechtfertigen, wenn sonst für die Angeklagten nicht mehr zu\nbehebende Nachteile einträten. Das ist jedoch nicht der\nFall; für die spätere Frage etwaiger Aussetzung der Strafvollstreckung gilt die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangsregelung (aaO S. 235).\n\nDie Beschlüsse des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1992 - 5 StR 349/92 und 385/92 - stehen\nder hier ergangenen Entscheidung nicht entgegen. Die jenen\nBeschlüssen zugrunde liegende, vom 5. Strafsenat hervorgehobene Besonderheit der Fälle - übereinstimmende Wertung\nvon Senat und Generalbundesanwalt, die Schuld des Angeklagten wiege nicht besonders schwer - besteht hier nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-530-92","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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