{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-27_1_StR_397_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"1 StR 397/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 397/92\n\nvom\n\n27. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Michael s ci aus Sch, seboren\nom EEE 1951 in np.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes\nfer\n\nAbs.\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zifauf dessen Antrag - am 27. Oktober 1992 gemäß § 349\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n4. Februar 1992 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 11 der\nUrteilsgründe (Betrug zum Nachteil\n\nve verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 11 der Urteilsgründe liegt dem Schuldspruch\n\nwegen Betrugs die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte\n\nals Bauunternehmer den Bauherrn we veranlaßt hat,\nFirstziegel und Fliesenlegerarbeiten unmittelbar zu bestellen, wobei der Angeklagte wie zugesagt hatte, die\nhierfür entstehenden Kosten zu begleichen. Da der Angeklagte\ndieser Zusage vorgefaßter Absicht gemäß nicht nachgekommen\nist, mußte ven die von ihm bestellten Waren und Leistungen selbst bezahlen,\n\nDiese Feststellungen verdeutlichen nicht, worin der von\nder Strafkammer angenommene Schaden VE und die entsprechende Bereicherung des Angeklagten (oder eines Dritten)\nliegen könnte. Daß etwa vi schon vor der Erteilung\nder Aufträge und damit weit vor Fertigstellung des Baus in\nvollem Umfang den dem Angeklagten zustehenden Werklohn einschließlich des darin enthaltenen Werklohns für alle Subunternehmer ausbezahlt und damit im Ergebnis die Ziegel und\ndie Fliesenlegerarbeiten zweimal bezahlt hätte, ist nicht\nfestgestellt und versteht sich auch nicht von selbst. Sonstige Umstände, aufgrund derer die genannten Feststellungen\ndie Annahme eines Betrugs rechtfertigen könnten, enthalten\ndie Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in\ndiesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs und dementsprechend der\nEinzelstrafe im Fall II 11 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in\ndiesem Fall verhängten Einzelstrafe hat dagegen die Höhe der\nübrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Da diese\n\nN\n\n\\\n\nauch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können sie\n\nbestehenbleiben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-397-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-397-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.814482+00:00"}}