{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-27_1_StR_273_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-27","aktenzeichen":"1 StR 273/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 273/92\n\nvom\n\n27. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKircho S u zus ZU. sehoren am\nEEE 19:5 ir CE (Bulcarien) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 13, Oktober 1992 am 27. Oktober 1992\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen\nSenat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:\n\nIst ein mit bedingten Tötungsvorsatz begangener\nTotschlagsversuch urbeendet und freiwilliger\nRücktritt vom Totschiagsversuch noch möglich,\nwenn der Täter, der zach der letzten Tathandlung\nnicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von\nweiteren inm möglichen Tötungshandlungen allein\n\ndeshalb absieht, weil er sein Handlungsziei\n\n- Verabreichung eines \"Denkzettels\" - erreicht\nhat?\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht Weicen i.d.OPf. hat den Angeklagten\ndurch Urteil vom 4. Februar 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um ihm einen\n\"Denkzettel\" zu verpassen und ihm unmißverständlich klar zu\nmachen, Gaß er keine Gecznwehr dulde, stieß der Angeklagte\n\ndem ıhm körper!ich unteriegenen Mitbewohner eines Heims für\n\nAsylbewerber, KGB. ein Messer mit 12 cm langer,\nspitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den\nLeib, Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch; aufgrunü einer Drehung des Geschädigten drang die\nKlinge seitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich\nwurde der Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen\nund der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm\nbei seiner Handlung den Tod des Opfers billigend in Kauf.\nEr zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Der Geschädigte verspürte zunächst keine Schmerzen, er blieb stehen. Als er die Verletzung bemerkte, ließ er sich von einem Mitbewohner einen\nNotverband anlegen und fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene\nVerletzung spätestens nach 24 Stunden zum Tod geführt.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom\nVersuch des Totschlags nıcht strafbefreiend zurückgetreten,\nund dies damit begründet, der Angeklagte habe \"nach dem\nSetzen des einen Stichs alles getan, was in seinem Tatplan\nenthalten war\".\n\nDamit hat das Landgericht seiner Entscheidung die vom\nBundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die\nAbgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde\ngelegt und den insoweit erfolgten Wandel der Rechtsprechung\nnicht beachtet. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der\n\nTäter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des\ntatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH\nNStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1\nVersuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6,\n16, 17). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet;\nstrafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben weiterer\nTatausführung scheidet aus. Das gilt auch für den mit be-\n\ndingtem Vorsatz handelnden Täter,\n\nRechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, so ist der Versuch unbeendet, bloßes - freiwilliges - Aufgeben genügt. Ob das auch für den Täter gilt, der\n- wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen \"Denkzettel\" verpassen will, dieses Ziel\nmit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt,\nist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522; BCH\nNStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1\nSatz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20,\n23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610;\nStreng JZ 1990, 212; Puppe NSt2 1986, 14; 1990, 433).\n\nIII.\n\nDer Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September\n1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar\n1989 (NStZ 1989, 317), vom 13, April 1989 - 1 StR 119/89 -\nund vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch,\nunbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest. Danach ist für\ndie Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Ver-\n\nsuch auch »ei Erreichune eines vorgreiflichen Ziels allein\ndarauf abzustellen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs\nfür möglich hält. Auch Ger mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt,\nweil er sein vorgreifliches Ziel erreicht hat, und in diesem Zeitpunkt nicht mit ä=m Eintritt des Todes rechnet,\nkann durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Ver-\n\nsuch der Tat zurücktreten.\n\n1. \"Tat\" im Sinne des S 24 StGB ist die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg\n(vgl. 8 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also die Tat im sachlichrechtlichen Sirn (vgl. Bsist 33, 142, 144/145; 35, 184,\n187). Nur deren \"Ausführung\" kann aufgegeben, nur ihre\n\"yollendung\" verhindert werden. Der Rücktrittswille des Täters entspricht somit in seiner Beziehung auf die Tatbestandsmerkmale dem gleichfalls tatbestandsbezogenen Vorsatz\n(vgl. Krauß JusS 1981, 883, 884).\n\nDie \"Ausführung der Tat\" ist also nichts anderes als\ndas Kinwirken auf den tatbestandlichen Erfolg, beim Tötungsdelikt das Hinwirken auf den Tod des anderen. Der Täter gibt die weitere Ausführung der Tat beim unbeendeten\nVersuch auf, wenn er auf den Tod des anderen nicht weiter\nhinwirkt. Er tut dies freiwillig, wenn er \"weder durch eine\näußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollenden\" (BGHSt 35,\n184, 186).\n\nEinen Rücktritt von weiteren Motiven oder Absichten\nkennt das Gesetz nicht (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35,\n185, 187); dem entspricht, daß es auf die ethische Bewertung autosomer Rücktrittsgründe nicht ankommt. Würde man\nfür die Fallgruppe der Zweckerreichung bei bedingt vorsätzlich handelndem Täter nicht auf die Merkmale der sachlichrechtlichen Tat, sondern auf sonstige Motive des Täters abheben, so würde den Voraussetzungen des § 24 StGB eine zusätzliche Bedingung angefügt, die in ihm nicht enthalten\nist.\n\n2. Die gegen die hier vertretene Auffassung in der\nRechtsprechung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Teilweise wird geltend gemacht, das bloße Nicht-weiter-Handeln\nnach Erreichen des vorrangigen (außertatbestandlichen)\nZiels könne deshalb nicht als strafbefreiender Rücktritt\ngewertet werden, weil dieser Täter, wenn er das tatbestandliche Ziel trotzdem weiter verfolge, das aufgrund eines\nneuen Tatentschlusses tue und somit zu einer neuen, anderen\nTat ansetze (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7 sowie Versuch, unbeandeter 23). Das mag im Einzelfall\nzwar dann möglich sein, wenn die Gesamtumstände so sind,\ndaß eine natürliche Handlungseinheit nicht mehr vorliegt.\nAls allgemeine Aussage dagegen widerspräche das der ständigen Rechtsprechung, wonach \"der Übergang vom bedingten zum\nunbedingten Tötungsvorsatz... die zeitlich davor liegenden\nTeile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer\nanderen Straftat macht\" {BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß\nvom 11, 'August 1992 - 4 StR 343/92).\n\nAuch die Meinung, bei einem solchen Täter liege kein\n\"honorierbarer Verzicht\" vor, er stelle \"weder seine\nRechtstreue unter Beweis\" noch zeige er, \"daß er nicht fähig ist, die geolante Tat zu vollenden\" (BGHR StGB S 24\nAbs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7), £ußt auf Kriterien,\ndie sich in § 24 StGB nicht finden. \"Honorierbar\" (durch\nStraffreiheit) ist vielmehr eben ein Verhalten des Täters,\ndas die in § 24 StGB genannten Anforderungen erfüllt; weiteres verlangt das Gesetz nicht. Daß insbesondere jegliche\nethische oder an sonstigen Gütern sich ausrichtende Bewertung zu unterbleiben habe. ist anerkannte Rechtsprechung;\nder in BGHSt 35, 184 entschiedene Fall (strafbefreiender\nRücktritt von der Tötung des Nebenbuhlers aus dem Motiv\nheraus, die Tötung der früheren Ehefrau mit völliger Sicherheit durchzuführen), zeigt das besonders deutlich.\n\nMitunter wird eine ausdrückliche \"Umkehr\" des Zurücktretenden gefordert. Sofern dies eine Auslegung des in § 24\nStGB verwendeten Begriffs \"aufgibt\" sein soll, die mehr\nverlangt als bloßes Nicht-weiter-Handeln, entfernt sie sich\nvom Wortsinn. Wer einen Flüchtenden verfolgt, gibt die Verfolgung auf, wenn und indem er stehenbleibt; wer ein sonstiges Ziel erstrebt, gibt dieses Streben auf, indem er\nnicht weiterhandelt. Eine Umkehr, gar eine \"innere\" Umkehr,\nist nicht erforderlich.\n\nsofern die \"Umkehr\" zudem an dem \"mit der Tat verfolgten Ziel\" gemessen werden soll und hierbei wiederum nicht\ndie Vollendung des gesetzlichen Tatbestands, sondern ein\nanderes Bestreben zum Kriterium gemacht wird (vgl. BGHR\nStGB § 24 Abs. i Satz 1 Versuch, beendeter, a.E.), gilt das\n\nunter III 1 Gesagte. Übrigens weist die genannte Entscheidung zu Recht darauf hin, daß solche Betrachtung auch den\nmit direktem Vorsatz handelnden Täter erfassen nüßte,\n\n3. Nach Meınung des Senats ergibt sich die von ihm vertretene Auffassung unmittelbar aus dem Gesetz. Sie bedarf\nnicht der vorherigen Klärung von Ursprung und Sinn der dem\nfreiwillig zurücktretenden Täter - der oft schwere Schuld\nauf sich geladen hat - gewährten Straffreiheit. Geht man\nfreilich davon aus, daß Sie Möglichkeit strafbefreienden\nRücktritts nicht um des Yaters, sondern um des Opfers willen geschäffen worden ist - der Anreiz für den Täter, das\nauf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun nicht fortzusetzen, soll die Chancen des Opfers verbessern -, so ergibt\nsich, daß die vom Senat vertretene Auffassung auch insoweit\nsinnvoll ist,\n\nAuch der Täter, der zunächst davon ausgeht, mit (nur)\neinem Stich oder Schuß aen \"Denkzettei\" zu verabreichen\n(oder die Flucht zu ermöjlichen), hat nach der Tathandlung\nzu prüfen, ob der \"Denkzattel\" ausreicht (oder ob der Gegner verfo.gungsunfähig is0). Schon aus diesem srund ist das\nOpfei aucı. aach ausgeführser Tathandlung noch akut gefährdet. Doch auch Jjann, wenx der Täter auf den ersten Blick\nglaubt, sein vorgreifliches Ziel erreicht zu haben, und\nsich vom Opfer abwendet, ist dieses vor weiterem Angriff\nnicht sicher. Der Täter «ann - in noch unmittelbarem Zusammenhang - anderen Sinnes werden, kann den \"Denkzette!\" doch\nfür ungenigend nalten (oder der Verfolgungsunfähigkeit des\nOpfers doch nicht trauen: und sich zu weiterer Tatausfüh-\n\n82\n\nrung verarlaßt sehen; deshalb ist das Opfer weiterhin gefährdet, so daß die für den Täter bestehende Rücktrittsmög-\n\nlichkeit zuch insoweit zum Schutze des Opfers dient.\n\nÜberhaupt können solche vorgreiflichen Motive und Zielsetzungen des Täters, wie die praktische Erfahrung zeigt,\nvielfach wechseln oder ergänzt werden, auch noch während\nder Tatausführung. So liegt etwa bei den nicht seltenen\nFällen, in denen mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene\nHandlungen der Demütigung und Einschüchterung des Opfers\ndienen sollen, die Fortführung der auf Tötung gerichteten\nHandlungen zur Intensivierung der Wirkung oder zur Verdekkung des bisherigen Geschehens kriminologisch sehr nahe\n(vgl. Streng JZ 1990, 212 216 £.). In anderem Zusammenhang\nhat der Bundesgerichtshof gesehen und erkannt, daß Änderungen in der Vorstellung des Täters, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tathandlung stehen, vorkommen und rechtlich von Bedeutung sein können (BGHSt 36, 224).\n\n4. Die Auffassung des Senats vermeidet schiießlich die\nKonsequenz, bei der Prüfung, ob strafbefreiender Rücktritt\nvorliegt, im Zweifel zu Funsten des Täters von direktem Tötungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1693: BCH StV\n1986, 15).\n\nIm Übrigen würden die der Auffassung des Senats entgegenstehenden Auffassungen zwangsläufig zu der früheren,\nsich am Tatplan orientiersnden Beurteilung zurückführen und\ndie neuere Rechtsprechuns zum Rücktrittshorizonr. jedenfalls\nauf einem Teilgebiet zurücknehmen (vgl. Puppe NStZ 1990,\n\n433). Der schon erwähnte 'Imstand, daß sich das nicht auf\nFälle bedingten Vorsatzes beschränken ließe, zeigt das mög-\n\nliche Ausmaß einer solchen Entwicklung,\n\n5. Soweit der vorlieoende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats ahweicht (Urteil vom 14. Februar\n1984 - 1 StR 849/83 = NÜUY 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 = StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989\n- 1 StR 390/89 = NStzZ 1999, 30, 31), hält der Senat daran\n\nnicht fest.\n\nIV,\n\nwie schon ausgeführt, ist der Versuch jedenfalls dann\nbeendet, wenn der bedingt oder unbedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs\nschon aufgrund seines bisherigen Tuns für möglich hält. Auf\ndie oben behandelte Rechtsfrage käme es daher vorliegend\nnicht an, wenn der Angeklagte noch nach dem Messerstich den\nEintritt des Todes bei dem Geschädigten für möglich gehalten hätte. Dies kann der Feststellungen des Urteils nicht\nmit hinreichendser Sicherheit entnommen werden. Es ergibt\nsich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung (insoweit anders in den Fällen BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1\nVersuch, beendeter 2 und #4). Der Geschädigte bemerkte seine\nVerletzung zunächst selbst nicht; er blieb nach dem Stich\nstehen, kis der Angeklacts den Tatort verlassen hatte. Danach fuhr er noch eine erhebliche Strecke mit dem Fahrrad\n\nzur Polizei. Allein aus °er Zielrichtung und der Wucht des\n\nmern\n\nRe en ae ven\n\nStiches kann hier gleichfalls nicht sicher auf eine den\nRücktritt ausschließende Vorstellung des Täters geschlossen\nwerden; denn der in Bauchmitte gezielte Stich traf den Geschädigten infolge einer Drehung nur seitlich. Nach ihrer\nRechtsmeinung hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Vorstellung des Täters nach Abschluß der Tathandlung zu prü-\n\nfen.\nV,\n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Senatsmeinung entgegenstehende Auffassungen vertreten, nötigen\nzwar nicht dazu, die Sache gemäß S 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil sich diese entgegenstehenden Auffassungen durchweg in nicht tragenden Erwägungen finden (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86\n= BGHR StGB $S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil\nvom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aa0 7: Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aa0 Versuch, unbeendeter 23). Der Senat mißt der Rechtsfrage jedoch grundsätzliche - und erhebliche praktische - Bedeutung\nzu. Er hält deshalb zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für erforderlich (§ 132 Abs. 4 GVG). Auch nicht tragende rechtliche Ausführungen in grundsätzlichen Fragen können zu unein-\n\nN)\n\nINS)\n\nheitlicher Rechtsprechung führen, weil Tatgerichte sich erfahrungsgemäß auch nach solchen Ausführungen des Bundesgerichtshofs richten.\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-273-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-27/1-str-273-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.786749+00:00"}}