{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-22_1_StR_694_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-22","aktenzeichen":"1 StR 694/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 694/92\n\nvom\n\n22. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNurten DB GE ceschiedene RB. ohne festen\nWohnsitz, geboren am EN 1955 in EEE (Tür-\n\nkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. April 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nAbgabe und mit unerlaubtem Handeltreiben unter Einbeziehung\neiner anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Mit\nihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die\nrechtlichen Bedenken begegnet, ist die Angeklagte nicht beschwert.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil zu besorgen ist, das Landgericht sei bei der\nStrafzumessung von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen,\n\nzwar ist unter I 1, 2, 3 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei festgestellt, welche Heroinmenge die Angeklagte jeweils erworben hat. Auch ist den Urteilsgründen hinreichend\nzu entnehmen, welche Mengen sie an ihre Nichte, Ayten\nDB EB . uns deren Freund, Ayhan T 5\nunentgeltlich abgegeben hat. Schließlich geht aus dem Urteil hervor, daß bei dem Erwerb von 6 g Heroin im Fall 2\nüberhaupt kein Anteil zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen\nist. Im übrigen weist das Urteil Jedoch den Mangel auf, daß\nes nicht - unter Beachtung des Zweifelssatzes - feststellt,\nmit welcher Mindestmenge die Angeklagte Handel trieb und\nwelche Höchstmenge sie lediglich zum Eigenverbrauch erwarb.\nDiese Unklarheit zeigt sich zunächst im Fall 1, zu dem lediglich festgestellt ist, die Angeklagte habe 20 g Heroin\nerworben, \"um teils ihren Eigenbedarf zu decken und teils,\num das Heroin gewinnbringend weiterzuveräußern\". Dieselbe\nUnklarheit tritt vor allem im Fall 3 auf, zu dem das Landgericht feststellt, die Angeklagte habe 78,5 g Heroin erworben, \"um ihren Eigenbedarf zu decken und um es zum weit\nüberwiegenden Teil gewinnbringend weiterzuveräußern\". Auch\n\ndie rechtliche Würdigung, die das Landgericht vornimmt,\nenthält keine ausreichende Abgrenzung. In diesem Zusammenhang führt es aus, die Angeklagte habe auch hinsichtlich\nder sichergestellten Menge von 78,5 9 Heroin den Tatbestand\ndes Handeltreibens erfüllt, ohne daß verdeutlicht wird,\nwelcher Anteil lediglich dem Eigenverbrauch diente. Nähere\nFeststellungen waren im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb geboten, weil das Landgericht darlegt, die Angeklagte\nsei im ganzen Tatzeitraum heroinabhängig gewesen; \"ihr\nZwang, Drogen zu konsumieren, und die konsumbedingte Persönlichkeitsveränderung\" führten zur Annahme einer erheblichen Verminderung ihres Hemmungsvermögens i.8.v. § 21 StGB.\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nausschließen, daß der aufgezeigte Mangel die Höhe der verhängten Strafe beeinflußt hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG\ngilt zwar für die Tatbestandsvarianten des Handeltreibens\nund des Erwerbs zum Eigenverbrauch der gleiche Strafrahmen.\nDoch weisen diese Alternativen einen verschieden großen\nSchuldgehalt auf. Dem Umstand, daß die Drogenbeschaffung\nlediglich der Eigenversorgung diente, kann erhebliche\nstrafmildernde Bedeutung zukommen (Körner, BtMG 3. Aufl.\n$s 29 Rdn. 542; vgl. auch BGHR BtMG 5 29 Strafzumessung 11).\n\n3, Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt gemäß S 64 StGB angebracht ist. Das Verbot der Schlechterstellung stünde dieser Anordnung nicht\nentgegen (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-22/1-str-694-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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