{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-22_1_StR_575_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-22","aktenzeichen":"1 StR 575/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 575/92\n\nvom\n22. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Peter Albert Ki zus SU. Sehoren\nom EN 19565 in VO.\n\n2. Olaf Werner Hermanın HER zus mi, senoren am\n\nEEE 155 in cu,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr, Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WR bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EB\nals Verteidiger des Angeklagten Hp,\n\nJustizangestellte WB in ser Verhandlung,\n\nJustizangestellte En bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten | gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1991 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte KEN nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt\ndie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen (vorsäatzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter\nNötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und den Angeklagten HR aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichteten\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten KER-\n®W@ sind unbegründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt (nur) die Verletzung des\n5 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 StPO: Ein\nAblehnungsamtrag der Staatsanwaltschaft gegen die drei Be-\n\nrufsrichter der Strafkammer sei zu Unrecht zurückgewiesen\n\nworden. Die Rüge greift nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch verspätet, also unzulässig angebracht worden war (8 25\nAbs. 2 Nr. 2 StPo).\n\n1, Am 29. Oktober 1991 hatte die Sitzungsvertreterin\nder Staatsanwaltschaft in einer Hauptverhandlungspause von\neiner Besprechung der Berufsrichter mit dem Verteidiger des\nAngeklagten KR erfahren. Nach Wiedereintritt in die\nVerhandlung beantragte die Staatsanwältin erneute Unterbrechung \"zum Zweck der Rücksprache\" (wohl mit Vorgesetzten).\nNach weiterer halbstündiger Unterbrechung gab sie zu Protokoll, was ihr der Verteidiger über sein Gespräch mit den\nRichtern erzählt habe. Sie beantragte, eine Stellungnahme\ndes Verteidigers hierzu einzuholen und die Sitzung \"bis zur\nnächsten Woche zu unterbrechen\".\n\nAnschließend wurden kurz andere Fragen erörtert, zu denen der Vorsitzende eine Erklärung zu Protokoll gab. Die\nHauptverhandlung wurde dann bis zum 7. November 1991 unterbrochen. Mit einer am 5. November 1991 verfaßten und am\nnächsten Tag bei Gericht eingegangenen Schrift lehnte die\nStaatsanwaltschaft die drei Berufsrichter wegen Besorgnis\nder Befangenheit ab und benannte dabei die Umstände, die\nbereits am 29. Oktober 1991 zu Protokoll gegeben worden waren. Zum (späten) Zeitpunkt der Ablehnung wurde vorgetragen, daß die Staatsanwaltschaft trotz wiederholter Bitten\ndas Hauptverhandlungsprotokoll vom 29. Oktober 1991 nicht\nerhalten habe. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluß vom\n7. November 1991 als unbegründet zurückgewiesen,\n\nir\n\n2. Die Prüfung der zulässig erhobenen Verfahrensrüge\nnach Beschwerdegesichtspunkten (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 27 m.w.N.) ergibt, daß das Ablehnungsgesuch bereits nicht unverzüglich geltend gemacht wurde, wie es § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt.\n\nOb ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig (\"ohne schuldhaftes\nzögern\", BGHSt 21, 334, 339) angebracht wurde, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalles. Im Interesse einer\nzügigen Durchführung des Verfahrens muß aber ein strenger\nMaßstab angelegt werden (BGH aa0; BGH bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1983, 208 m.w.N.). Dabei ist eine gewisse Zeit zum\nÜberlegen und zum Abfassen des Gesuchs einzuräumen (BGH\nNStZ 1982, 291, 292; BGHR StPO $S 25 Abs. 2 unverzüglich 1).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze mag es dahinstehen, ob\ndas Gesuch hier nicht bereits nach der zweiten Unterbrechung anzubringen war. Denn der Sachverhalt war bekannt,\nund es hätte genügt, den mitgeteilten Umständen den Ablehnungsamtrag anzufügen. Jedenfalls aber war es verspätet,\ndas Gesuch erst nach einer Woche abzufassen und acht Tage\nnach Kenntnis der Umstände bei Gericht einzureichen. Dem\nsteht nicht entgegen, daß die Hauptverhandlung unterbrochen\nwar. Das Gericht soll in die Lage versetzt werden, sofort\ndie erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu entscheiden. Deshalb hat der Antragsteller das Gesuch gegebenenfalls außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen (BGH\nVRS 34, 200, 201). Vom Erfordernis der Unverzüglichkeit ist\nder Antragsteller auch bei Verhandlungsunterbrechung nicht\nfreigestellt. Ab dem in § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten\nZeitpunkt gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25\n\nAbs. 2 StPO die Anforderung allgemein, d.h. sowohl während\ndes Ganges der Hauptverhandlung als auch in der Zeit von\nUnterbrechungen.\n\nDas Vorbringen der Revisionsführerin, es habe die Fertigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewartet werden\nsollen oder müssen, greift nicht durch. Das Protokoll über\nden Gang der Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich\nüber mehrere Tage erstreckt, eine Einheit. Fertiggestellt\nist es erst nach Unterzeichnung der ganzen Niederschrift\ndurch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und den Vorsitzenden (BGHSt 29, 394, 395). Ein Anspruch auf Fertigung\neines Teilprotokolls besteht nicht (BGH bei Dallinger MDR\n1975, 725). Auch ist nicht ersichtlich, wozu das Protokoll\nhier hätte dienen sollen. Der von der Staatsanwaltschaft\nzur Ablehnung herangezogene Sachverhalt war bereits am\n29. Oktober 1991 bekannt und mitgeteilt worden. Die in der\nHauptverhandlung abgegebene Stellungnahme des Vorsitzenden\nbetraf eine andere Frage,\n\nDer Zeitraum, der für eine \"unverzügliche\" Ablehnung\nzur Verfügung steht, kann auch nicht zu dem Zweck ausgedehnt werden, zunächst Stellungnahmen (hier des Verteidigers) einzuholen, wenn der Ablehnende bereits Kenntnis vom\nAblehnungsgrund hat. Zur Glaubhaftmachung hätte es genügt,\nauf die (künftigen) Stellungnahmen der Beteiligten Bezug zu\nnehmen IS 26 Abs. 2 StPO).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten KOMM ist unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte macht als Verfahrenshindernis geltend, er sei nicht verhandlungsfähig gewesen. Die Rüge\ngreift nicht durch. Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig,\nwenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium\nder Senat im Freibeweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGHR\nvor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1). Die\nPrüfung ergibt, daß an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen ein Landgerichtsarzt als Sachverständiger anwesend\nwar, der die Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen\nsollte, und daß dieser Arzt sowie eine weitere später in\nder Hauptverhandlung gehörte Ärztin den Angeklagten untersucht und dessen Krankenunterlagen eingesehen hatten. Ein\nAntrag mit der Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit wurde\nnicht gestellt. Für die Beteiligten bestand offensichtlich\nkeinerlei Veranlassung, an der Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten zu zweifeln, zumal dieser aktiv an der Hauptverhandlung teilnahm und selber mehrfach Anträge stellte.\n\n2. Das Landgericht hat zu Recht Tatidentität zwischen\nder angeklagten und der abgeurteilten Tat angenommen (8S 264\nStPO). Es handelt sich um den gleichen geschichtlichen Vorgang, bei dem der Angeklagte (mit einem Mittäter) bei identischem Opfer und Tatort unter Anwendung von Gewalt einen\nVermögensgegenstand herausverlangt hat. Nach der Anklage\nkamen die Täter maskiert, bedrohten das Opfer mit einer Pistole und verlangten die Herausgabe des Safeschlüssels der\nPrivatwohnung, um dort Gegenstände zu entnehmen. Den Urteilsfeststellungen liegt zugrunde, daß der Angeklagte dem\nOpfer bekannt war und er einen Gegenstand herausverlangte,\n\nauf den er seiner Meinung nach einen Anspruch hatte, wobei\ner zu dessen Durchsetzung dem Opfer Ohrfeigen gab, die zu\nnicht unerheblichen Verletzungen führten. Die Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorganges wird nicht dadurch aufgehoben, daß die aufgrund der Einlassung des Angeklagten\ndem Urteil zugrunde gelegte Tatzeit, die Art der Gewaltanwendung und die Motive des Täters von der Darstellung in\nder Anklage abweichen. Bei gleichbleibender Angriffsrichtung hat sich das Tatbild nicht wesentlich verändert (vgl.\nhierzu BGHSt 32, 215, 218; Hürxthal in KK 2. Aufl. S 264\nRan. 16).\n\n3, Die Rüge, S 265 StPO sei verletzt, greift nicht\ndurch. Auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung anstelle des angeklagten versuchten schweren Raubes\nsowie auf den möglicherweise veränderten Tatzeitpunkt (\"vor\ndem 9. Februar 1991\" anstelle des in der Anklage genannten\n\"9, Februar 1991\") war der Angeklagte in der Hauptverhandlung förmlich hingewiesen worden.\n\nSoweit vorgetragen wird, auch der in der Anklage genannte Tatort \"CE entspreche nicht dem der Urteilsfeststellungen, trifft das nicht zu. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten u. Daß das Landgericht, wie die Revision vorträgt,\nden Angeklagten bezüglich des Tatorts falsch verstanden habe, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die angeregte Aufklärung \"im Wege des Freibeweises\" ist im Revisionsverfahren\nnicht zulässig. Was in den Urteilsgründen über das Ergebnis\n\nder Aussage eines Zeugen oder des Angeklagten wie überhaupt\nüber das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt ist, bindet das Revisionsgericht; darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149, 151; Hürxthal aaO § 261 Rdn. 51).\n\n4. Die Revision rügt vergebens, die Hinweise nach S 265\nStPO seien erst am sechsten Verhandlungstag \"gegen Ende der\nBeweisaufnahme\" und damit verspätet erfolgt. Zutreffend\nweist sie zwar darauf hin, daß die Hinweise möglichst frühzeitig erfolgen sollen, damit sich die Verteidigung auf die\nveränderte Sachlage einstellen kann (BGHSt 23, 304). Hier\nscheitert die Revision bereits daran, daß in der Hauptverhandlung kein Aussetzungsamtrag nach S 265 Abs. 3 StPO gestellt wurde (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1982 - 2 StR\n182/82; vgl. auch Hürxthal aaO 5 265 Rdn. 18). Zudem ist\ndie Verfahrensweise des Landgerichts nicht zu beanstanden.\nDie rechtlichen und tatsächlichen Hinweise sowie das Urteil\nentsprachen der Einlassung des Angeklagten. Danach war\nnicht erforderlich, den Angeklagten bereits nach seiner\nEinlassung darauf hinzuweisen, möglicherweise werde man\nseiner Version folgen. Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, wie er sich dann gegebenenfalls anders hätte\nverteidigen wollen.\n\n5, Soweit der zu Protokoll des Urkundsbeamten gegebene\nRevisionsamtrag des Angeklagten weitere Verfahrensrügen\nenthalten sollte (Verweigerung wörtlicher Protokollierung,\nBefangenheitsamträge und ihre Rücknahme), sind diese nicht\nin einer nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nWeise ausgeführt worden.\n\n6. Die allgemein erhobene Sachrüge hat keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachtei des Angeklagten aufgedeckt.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-22/1-str-575-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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