{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-15_1_StR_683_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-15","aktenzeichen":"1 StR 683/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 683/92\n\nvom\n\n15. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nParamjit Ss U zus StB. seboren am\nCE 95: in SEP (incien),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1.\n\n77\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 15.\nsen:\n\nOktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n22. Juni 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zum schweren\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, wollte\nder Angeklagte die weggenommenen Sachen weder seinem Vermögen zuführen noch ihren wirtschaftlich Wert nutzen. Sein Interesse war allein darauf gerichtet, daß der Mittäter \"sich\nam Inhalt der Tasche schadlos halten konnte\". Damit fehlt es\nan der Zueignungsabsicht, so daß der Angeklagte nur Beihilfe\nzum Raub leistete (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. Gegen den Vorwurf\nder Beihilfe zum Raub hätte sich der Angeklagte nach Sachlage nicht anders verteidigen können als geschehen, so daß\n$S 265 StPO nicht entgegensteht.\n\nDie Strafe muß neu zugemessen werden, weil der Strafrahmen ein anderer ist.\n\nGribbohm Foth Brüning\nGranderath wahl\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-15/1-str-683-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-15/1-str-683-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.388532+00:00"}}