{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-15_1_StR_621_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-15","aktenzeichen":"1 StR 621/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n\"Me\n\nBESCHLUSS\n1 StR 621/92\n\nvom\n\n15. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3,\nauf dessen Antrag, am 15. Oktober 1992 gemäß $S 349 Abs. 2\nund & StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n27, Mai 1992 aufgehoben\n\na) im Fall F. (II 2); die Feststellungen\nzum äußeren Geschehen der im Rausch begangenen Tat (II 2 b, c) bleiben aufrechterhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n- I,\n\nl. Zur Aufhebung im Fall F. führt bereits ein Verstoß gegen den Zweifelssatz. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte nach drei Flaschen Bier vor der Vergewaltigungstat auch eine Flasche Branntwein getrunken, um sich zu\nbetrinken, was (möglicherweise) zu einem Vollrausch führte.\nDanach wäre die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches gerechtfertigt gewesen. Die Beweilswürdigung zeigt\naber, daß die Angaben des Angeklagten über die zusätzlich\ngetrunkene Flasche Branntwein vom Landgericht nur nicht widerlegt werden konnten, Der Tatrichter kann eine Verurtellung aber nur auf Umstände stützen, von denen er überzeugt\nist (vgl. hierzu BGH NJW 1967, 2367; BGHR StPO 5 261 Einlassung 1, 2, 4; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 57\nm.w.Nachw.).\n\nBei 5 323 a StGB handelt es sich allerdings um einen\nStraftatbestand, der auch anzuwenden ist, wenn der Vollrausch lediglich nicht auszuschließen ist (vgl. BGHSt 32,\n48). Die Straftat kann aber vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, so daß der Angeklagte bei Verurteilung wegen\nvorsätzlicher Tat benachteiligt wird, wenn der Tatrichter\nvon der \"nicht widerlegten\", aber auch nicht bewiesenen\nTrinkbehauptung des Angeklagten ausgeht.\n\nDie Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen der\nim Rausch begangenen versuchten Vergewaltigung {2 b, c)}\n' sind rechtsfehlerfrei getroffen und*werden aufrechterhalten.\n\nDie Aufhebung im Fall F. führt zur Aufhebung des\nAusspruches über die Gesamtstrafe. Auf die Einzelstrafe im\nFall K. hat sich die Verurteilung im Fall F. wegen\nVollrausches nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.\n\n2, Im Fall K. ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte bei einer maximalen BAK von\n2,6%0 Unrechtseinsicht hatte. Er war nicht schuldunfähig.\nDie Anwendung des S 21 StGB kann aber nicht - wie es das\nLandgericht getan hat - auf erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit gestützt werden (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22,\n25; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 4; Dreher/Tröndle\nStGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 3). Durch den Rechtsfehler ist der\nAngeklagte nicht beschwert. Zudem hat das Landgericht bei\nder Anwendung des 5 21 StGB möglicherweise die hier sehr\nnaheliegende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Auge gehabt.\n\nII.\n\nDer Senat bemerkt für die neue Hauptverhandlung:\n\nPP\n\n1, Nach bisheriger Rechtsprechung soll eine Verurteilung nach § 323 a StGB ausgeschlossen sein, wenn bereits\nZweife} bleiben, ob sich der Täter überhaupt- in einem\nRauschzustand befand (BGHSt 32, 48, 54; vgl. aber auch Dreher/Tröndle aa0 S 323 Rdn. 5 c m.w.Nachw.).\n\nAllerdings ist der Tatrichter nicht gehalten, anderweit\nnicht belegte Angaben eines Angeklagten zur Trinkmenge als\n\"unwiderlegbar\" zu übernehmen, wenn das dem Zustandsbild\ndes Angeklagten widerspricht. Das gilt insbesondere dann,\nwenn - wie nach den bisherigen Feststellungen - ein Gesprächspartner von einer Alkoholisierung des Täters nichts\nbemerkt hat und der Vollrausch dadurch entstanden sein\nsoll, daß ein Angeklagter, der üblicherweise \"nie Schnaps\ntrinkt\", hiervon am Tattag eine ganze Flasche getrunken haben will, wie er \"erstmals in der Hauptverhandlung\" behauptet.\n\n2. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum:\nzur Annahme eines Vollrausches kommen, so ist darauf hinzuweisen, daß bei S 323 a StGB nicht die im Vollrausch begangerie Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage\nder Strafzumessung ist. Es ist unzulässig, dem Täter Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rausch-\n\ntat selbst zum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 375, 377: BGHR\n\nStGB § 323 a Abs, 2 Strafzumessung 1, 2).\n\naribbohin Foth . Granderath\nBrüning . wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-15/1-str-621-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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