{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-13_1_StR_399_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-13","aktenzeichen":"1 StR 399/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 399/92\n\nvom\n\n13. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin BED zus Tu. sort geboren am\nGE 1952,\n\nwegen Totschlags\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 15. September 1992 in der Sitzung vom\n13. Oktober 1992, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof # pei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiEREEnEEEEEEE\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EB in der Verhandlung,\nJustizangestellte WB pei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nY\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 26. Februar 1992\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeoränet.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, der alkoholbedingt vermindert schuldfähig war, die Ehefrau des Nebenklägers, mit der er intime Beziehungen unterhalten hatte, umgebracht. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Wie auch der Generalbundesanwalt meint, weist der\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Vergeblich macht die Revision geltend, es sei zumindest nicht auszuschließen, daß der Angeklagte alkoholbedingt schuldunfähig i.S.v. SS 20 StGB war:\n\nl. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß sich die\nStrafkammer ohne weitere Erwägungen dem \"überzeugenden\"\nGutachten des zu dieser Frage gehörten Sachverständigen\nDr. Bo angeschlossen hat. Das ist in einem Fall der\nvorliegenden Art zulässig, wenn der Tatrichter seiner Verpflichtung nachkommt, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die vom Sachverständigen daraus\ngezogenen Schlußfolgerungen insoweit mitzuteilen, als dies\nzum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner\nSchlüssigkeit erforderlich ist (BGH NJW 1989, 176, 178\nm.w.Nachw.). Dem entspricht das angefochtene Urteil, in dem\ndie Strafkammer das vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten ausführlich wiedergibt.\n\n2. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, trotz erheblicher Alkoholisierung\nsei der Angeklagte - der einsichtsfähig geblieben sei -\nnicht steuerungsunfähig gewesen,\n\na) Dem Angeklagten wurde fast 12 Stunden nach Begehung\nder Tat eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille ergab. Dabei ist ein Nachtrunk\nvon einer Flasche Bier zu berücksichtigen. Bei der Rückrechnung legt die Strafkammer im Anschluß an das Gutachten,\ndas der Sachverständige in der Hauptverhandlung erstattete,\naußer einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille\neinen stündlichen Abbauwert von 0,29 Promille zugrunde.\nDiesen erhöhten Abbauwert setzte der Sachverständige an,\nweil er den Angeklagten als Alkoholiker ansah. Er berief\nsich insoweit auf neuere Untersuchungen (Haffner u.a. BA\n1992, 53; in gleichem Sinne schon Haffner u.a. BA 1991,\n\n46), die in Zweifel ziehen, daß ein stündlicher Abbauwert\nvon 0,2 Promille, wie ihn die gefestigte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGH NStz 1986, 114 Nr. 2; BGHSt\n37, 231, 237; ebenso Salger DRiZ 1989, 174, 175) auf der\nGrundlage des Gutachtens von Gerchow u.a. in BA 1985, 77\nannimmt, ausreicht, um angesichts der beschleunigten Äthanolelimination bei Alkoholikern eine Benachteiligung dieser\nPersonengruppe bei der Berechnung der maximalen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mit genügender Sicherheit auszuschließen. Demgemäß errechnet die Strafkammer für die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,97 Promille.\n\nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, die Reichweite\nder vom Landgericht angeführten Untersuchungen zu beurteilen (zum Alkoholabbau bei Alkoholikern vgl. auch Gerchow\nu.a. BA 1985, 77, 83, 90 unter Hinweis auf Bonnichsen u.a.\nBA 1968, 301). Denn in Einklang mit den Ausführungen des\nSachverständigen nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an,\ndaß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorlagen:\n\nDie Rückrechnung erstreckt sich hier auf eine besonders lange Zeit. Je weiter der Zeitpunkt der Blutentnahme\nvon der Tatzeit entfernt ist, desto geringer wird aber die\nAussagekraft der errechneten Blutalkoholkonzentration und\ndesto mehr gewinnen andere Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Bedeutung (BGHSt 35, 308, 315;\n36, 286, 289; ebenso v. Gerlach BA 1990, 305, 310). Zunehmendes\nGewicht erlangen dann die objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten\n\ndes Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Die\nStrafkammer hat unter Einbeziehung der von ihr angenommenen\nBlutalkoholkonzentration eine eingehend begründete Gesamtschau solcher Umstände vorgenommen. Ihre Überzeugungsbildung, die ergibt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten\nkeinesfalls aufgehoben war, ist um so weniger zu beanstanden, als es sich um ein Tötungsverbrechen handelte, bei dem\nein ansprechbarer Täter eine besonders hohe Hemmschwelle zu\nüberwinden hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1\nStR 482/91 - sowie Beschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR\n280/92).\n\nb) Auch sonst begegnen die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich\nals vermindert i.S.v. § 21 StGB ansieht, keinen rechtlichen\nBedenken. Soweit eine auf das unmittelbare Tatgeschehen beschränkte Erinnerungslücke vorliegt, ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß die Strafkammer ein bloßes Verdrängen\nbelastender Umstände annimmt (vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 44 £., 259 sowie\nRasch NJW 1980, 1309, 1312).\n\nII. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hält\nauch der Strafausspruch der Nachprüfung stand.\n\n1. Wie erwähnt, hält die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben. Von der Möglichkeit, die\nStrafe nach S 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat sie Gebrauch\ngemacht. Trotz verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten\nhat sie indes einen minder schweren Fall im Sinne der zwei-\n\nH\n\nten Alternative des § 213 StGB, wie er hier allein in Betracht kommt, verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\na) Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Revision,\ndie Strafkammer habe den Rechtsbegriff eines (sonstigen)\nminder schweren Falles i.S.v. § 213 StGB unzutreffend definiert, indem sie es als \"nicht gerecht\" bezeichnet, den\nentsprechenden \"Ausnahmestrafrahmen\" anzuwenden. Wie die\nUrteilsgründe ergeben, hat sie die gebotene \"Gesamtbetrachtung\" aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen. Dabei ist nicht außer Betracht\ngeblieben, daß er nicht nur bei Begehung der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluß stand, sondern daß bei ihm auch\nein Alkoholismus vorlag, der zur Tatzeit \"echte Krankheitszüge\" trug: Nachdem es ihm im vorangegangenen Jahr gelungen\nwar, sich vom Alkohol zu lösen, kam es während seines Zusammenlebens mit der Geschädigten - die selbst reichlich\nAlkohol trank - zu einem Suchtrückfall.\n\nb) Ist der Tatrichter der Auffassung, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien gegeben, und sieht er deshalb\nAnlaß, die Strafe nach $S 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so ist\ner gleichwohl nicht gehalten, einen minder schweren Fall\nanzunehmen, Auch in diesem Zusammenhang darf zwar die Minderung des Hemmungsvermögens nicht deshalb, weil sie auf\nAlkoholmißbrauch beruht, von vornherein außer\nBetracht bleiben. Doch hängt die Beurteilung der Frage, ob\nein minder schwerer Fall vorliegt, von einer Gesamtwertung\naller Umstände ab, die unter dem Aspekt der Schuld (S 46\nAbs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben\n\n(BGH NJW 1986, 793 £.). Im vorliegenden Fall weist die tatrichterliche Entscheidung keinen Ermessensfehler auf. Mit\neingehender Begründung nimmt die Strafkammer an, die Einschränkung der Schuldfähigkeit vermöge weder allein noch\nzusammen mit anderen Milderungsgründen, zu denen sie die\nspannungsgeladene, suchtrückfallbedingte Situation rechnet,\n\"einen ausreichenden Schluß\" auf das Vorliegen eines minder\nschweren Falles zu rechtfertigen.\n\nEs ist auch - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer der alkoholbedingten Minderung des Hemmungsvermögens deshalb geringeres Gewicht beimißt, weil der Angeklagte sein aggressives Verhalten unter Alkoholeinfluß und seine Bereitschaft, dann gewaltsam vorzugehen, gekannt habe (UA S. 36).\nDie entsprechende Neigung des Angeklagten ist durch die\nFeststellungen belegt: In den letzten wochen vor der Tat\nkam es auf Grund von Alkoholmißbrauch des Angeklagten zu\ntätlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf er die Geschädigte - manchmal auch ihren Ehemann - heftig schlug;\nwenige Tage vor Begehung der Tat warf er Sogar ein Messer\nnach ihr. Einer seiner Vorstrafen liegt zugrunde, daß er\neinmal in alkoholisiertem Zustand mit einer Hartholzstange\nauf seinen beinamputierten Vater und auch auf seine Mutter\neingeschlagen hatte. Richtig ist, daß die Strafkammer an\ndieser Stelle nicht ausdrücklich sagt, dem Angeklagten gereiche das Herbeiführen des Zustands, der seine Schuldfähigkeit verminderte, nicht in vollem Umfang zum Vorwurf,\nweil er in der Zeit vor Begehung der Tat wieder in schwerem\nMaße alkoholabhängig geworden war. Doch hält es der Senat\nfür ausgeschlossen, bei der Prüfung eines minder schweren\n\n%\n\nFalles sei übersehen worden, daß beim Angeklagten wieder\nein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum bestand, der ihm\nnicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden durfte\n(vgl. dazu BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR\n546/84 = StV 1985, 102 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19). Die Strafkammer hebt bei Erörterung der\nSchuldfähigkeit hervor, selbst in dem psychischen Zustand,\nder seine Steuerungsfähigkeit verminderte - geprägt von Eifersucht \"und im Suchtrückfall\" -, sei vorwerfbar, daß sich\nder Angeklagte ohne irgendeine Selbstzügelung seiner aggressiven Stimmung hingab (UA S. 33). Weiter legt die\nStrafkammer im Rahmen der Prüfung eines minder schweren\nFalles dar, für den Angeklagten sei die Konfliktsituation,\ndie zur Tat führte, vorhersehbar und vermeidbar gewesen (UA\nSs. 36 £.). Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte\ngegen die Alkoholaufnahme beseitigt aber, wie der Senat in\nseinem Urteil vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91 - ausgesprochen hat, die Vorwerfbarkeit nicht - \"der Umstand mag\nim Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden\". Das\nist hier geschehen.\n\n2. Auch im übrigen enthält die Bemessung der Strafe\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu seinen\nGunsten berücksichtigt die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut, daß er in einem Zustand handelte, der seine Schuldfähigkeit verminderte (UA S. 44).\n\n- 10 -\nIII. Schließlich begegnet auch der Maßregelausspruch\n\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/1-str-399-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/1-str-399-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.156184+00:00"}}