{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-08_1_StR_647_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-08","aktenzeichen":"1 StR 647/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ro\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 647/92\n\nvom\n\n8. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilli Heinrich 2 ( . ohne festen\nWohnsitz, geboren am Bl 1951 in scruuiuiiiiiiing.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1992\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist mit\nnoch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer eine Zäsur innerhalb des Gesamtgeschehens in dem Entschluß des Angeklagten erblickt hat, die Nebenklägerin nicht\nmehr zur Ausübung der Prostitution in Deutschland, sondern\nnunmehr, unter seiner unmittelbaren Aufsicht, in der Türkei\nzu zwingen, weiterhin, daß Einzelakte der fortgesetzten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nach diesem neuen Tatentschluß nicht mehr festgestellt wurden, so daß eine Verklammerung zur Tateinheit ausscheidet. Die Annahme zweier - je-\n\nweils fortgesetzter - Taten ist daher aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nAuch der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang\nläßt sich den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit entnehmen.\n\nZwar mag es nahegelegen haben, auch die Tathandlungen\nim Zeitraum von Oktober 1988 bis Oktober 1989 nicht als einheitlichen Fortsetzungszusammenhang, sondern als Mehrheit\nvon Taten zu beurteilen; dieser Zeitraum war mehrfach durch\nAufenthalte der Nebenklägerin in Deutschland und durch längere Phasen widerstandsloser Fügsamkeit unterbrochen, während derer für weitere Gewalttätigkeiten aus Sicht des Angeklagten kein Anlaß bestand. Durch die Annahme einer den Gesamtzeitraum umfassenden fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert sein.\n\nGribbohm ° Maul Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-08/1-str-647-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-08/1-str-647-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.102493+00:00"}}