{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-08_1_StR_440_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-08","aktenzeichen":"1 StR 440/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 440/92\n\nvom\n\n8. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar August D GW aus st >.\ngeboren am BB 19:7 ir a.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 1991\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Antrag vom 11. Juli 1991 war auf die Erhebung von Bankunterlagen gerichtet, die in \"zeitnah\" zu bestimmten Daten liegenden Zeiträumen\nentstanden sind. Aus diesen Unterlagen sollten\ndie nach dem Antragsvorbringen verfahrenserheblichen Unterlagen erst herausgesucht werden. Damit war der Antrag kein Beweisamtrag, sondern\nein Beweisermittlungsamtrag (vgl. Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 117).\nDie Zurückweisung eines vom Tatgericht als Beweisamtrag angesehenen Beweisermittlungsamtrags\nbegründet - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefallgestaltungen abgesehen - die Revision nur\ndann, wenn die Aufklärungspflicht verletzt ist\n(BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - 5 StR 343/81;\nBGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisamtrag 13; KG IR\n\n1978, 473, 474). Im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies hier nicht\nder Fall. So hatte etwa eine Betriebsprüfung ergeben, daß alle Einkünfte ven sowohl in\nDeutschland als auch in der Schweiz ordnungsgemäß versteuert worden waren. Unter diesen Umständen brauchte sich nicht die Annahme aufzudrängen, Einzahlungsunterlagen bei Schweizer\nBankinstituten könnten Rückschlüsse auf ein Zusammenwirken zwischen ve und dem Angeklagten\nzum Zweck der \"Schwarzgeldschöpfung\" nahelegen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-08/1-str-440-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-08/1-str-440-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.086247+00:00"}}