{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-06_1_StR_665_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-06","aktenzeichen":"1 StR 665/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 665/92\n\nvom\n\n6. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVito Rd zus PO, seboren am\nEEE 19:2 :: CE EEE (Ttalien) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 4. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Die Strafkammer hält es aufgrund der Angaben des Angeklagten \"für nicht ausschließbar\", daß er erst \"unter der\nernsten Bedrohung,... (es) könne seiner Verlobten und deren\nbeiden Kindern etwas passieren\", bereit war, sich an Kokaingeschäften zu beteiligen, nachdem er zuvor noch Aufforderungen \"eines unbekannten italienischen Landsmannes..., Abnehmer für Heroin und Kokain zu besorgen,...\nstrikt abgelehnt hatte.\"\n\nAuf der Grundlage dieser Annahme hätte die Strafkammer\nprüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands gemäß S 35 StGB vorliegen. Dabei mag dahinstehen, ob der Umstand, daß die Strafkammer die Bedrohung\n\ndes Angeklagten als (nur) für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkt erwähnt, mit noch hinreichender Klarheit\nergibt, daß sie die Möglichkeit eines schuldausschließenden\nNotstands gesehen und inzident verneint hätte. In diesem\nFall würden jedenfalls Feststellungen fehlen, anhand derer\nder Senat prüfen könnte, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen\n\nist.\n\nHierfür wäre erforderlich, daß die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig und ob sie abwendbar war, welche Gedanken sich der Angeklagte hierzu\nmachte und inwieweit gegebenenfalls die Hinnahme der Gefahr\nzumutbar war (vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 1991\n- 1 StR 439/91). Zu alledem ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts.\n\n2. Da der Unbekannte den Angeklagten aufgefordert hatte, Abnehmer für Kokain und Heroin zu suchen, bleibt ohne\nnähere Darlegung unklar, warum die Behauptung des Angeklagten, er sei durch die Drohung zu seinem Verhalten veranlaßt\nworden, zwar hinsichtlich des Kokaingeschäfts unwiderlegbar\nist, aber für das Heroingeschäft, um das er sich ebenfalls\nbemüht hatte, \"nicht... gelten kann\".\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\n3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nzu bedenken haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs entlastende Angaben des Angeklagten,\nfür deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausrei-\n\n67\n\nchenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen sind. Vielmehr\nmuß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. d. Nachw. b.\nHürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 28).\n\n4. Darüberhinaus wird gegebenenfalls zu beachten sein,\ndaß dann, wenn der Angeklagte nach vorheriger strikter Ablehnung erst durch massive Drohungen zu einer Beteiligung\nan Rauschgiftgeschäften veranlaßt wurde, der bloße Hinweis\nauf den Erfahrungssatz, wonach \"Kokaingeschäfte der vorliegenden Größenordnung von den maßgeblichen Beteiligten\n(nicht) ohne Gewinnerwartung durchgeführt werden\", die für\ntäterschaftliches Handeltreiben erforderliche Bereicherungsabsicht (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 124\nm.w.Nachw.) nicht hinreichend belegt.\n\nGribbohm Maul Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-665-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-665-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.962703+00:00"}}