{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-06_1_StR_636_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-06","aktenzeichen":"1 StR 636/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 636/92\n\nvom\n\n6. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Alois 1 EEE aus EU Teoren am\nEEE 1966 in 1,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. Oktober 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 21. Februar 1992\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 4. September 1992 ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen kann\nder Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat einen besonders schweren Fall gemäß\nS 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen und erst anschließend den\nsich hieraus ergebenden Strafrahmen von ein bis fünfzehn\n\n66\n\nJahren Freiheitsstrafe gemäß den SS 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB\ngemildert. Sie hat zwar nicht verkannt, daß das Vorliegen\neines Regelbeispiels des S 29 Abs. 3 BtMG nicht zwangsläufig zur Annahme eines besonders schweren Falles führen muß,\nsondern eine Gesamtabwägung erforderlich ist (UA S. 20).\nDie von der Kammer vorgenommene oben dargestellte Reihenfolge der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens läßt\njedoch besorgen, daß sie sich nicht bewußt war, daß bereits\nS 31 BtMG allein, erst Recht in Verbindung mit den von der\nKammer aufgezählten zahlreichen übrigen Milderungsgründen,\ndazu führen kann, den besonders schweren Fall zu verneinen\nund den Regelstrafrahmen des S 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden\n(st.Rspr., vgl. die Nachweise bei Körner, BtMG, 3. Aufl.,\n\nS 31, Rdn. 52). Ob das im konkreten Fall zu einer milderen\nStrafe geführt hätte, ist im Revisionsverfahren nicht zu\nentscheiden, liegt aber nahe, da die verhängte Strafe von\nvier Jahren die Höchststrafe aus § 29 Abs. 1 BtMG darstellt.\n\nSollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum einen\n\"besonders schweren Fall\" bejahen, so wird sie zu beachten\nhaben, daß die Strafrahmenverschiebung nach den SS 31 BtMG,\n49 Abs. 2 StGB im Gegensatz zur Annahme der Kammer (UA\nS. 22) nicht dazu führt, daß die Tatsache der Offenbarung\ndes Wissens nicht mehr im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden dürfte. Zwar kommen denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung gedient haben, bei der konkreten Strafzumessung nur geringes\nGewicht zu. Sie sind aber mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben\n(st.Rspr.; vgl. etwa BGH NStZ 1985, 164, NJW 1989, 3230).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auch Gelegenheit\nhaben, die offenbar verstehentlich unterbliebene Einziehung des Führerscheins (S 69 Abs. 3 Satz 2 StGB) nachzuholen und die Liste der angewendeten Vorschriften (S 260\nAbs. 5 Satz 1 StPO) um die Paragraphen \"69, 69a StGB) zu\nergänzen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nStPO) steht der nachträglichen Ergänzung nicht entgegen\n(BGHSt 5, 168, 178), die Einziehung des Führerscheins ist\ndie notwendige Folge der rechtsfehlerfrei angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft gegen die unterbliebene Kostenentscheidung im genannten Urteil ist damit gegenstandslos.\n\nGribbohm Maul Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-636-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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