{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-06_1_StR_574_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-06","aktenzeichen":"1 StR 574/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 574/92\n\nvom\n\n6. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am iiiiiiiiilß 1950 ir CE.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor iin\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n16. April 1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde bei einem Einbruch, für dessen Begehung er sich zuvor Mut angetrunken hatte, von der 89 Jahre\nalten Geschädigten ertappt. Im weiteren Verlauf des im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Geschehens brachte der Angeklagte der Geschädigten erhebliche Verletzungen bei, durch\ndie sie in Todesgefahr geriet (S 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ehe\ner sich mit einer Beute von 140,- DM entfernte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Dabei hat es den Strafrahmen von\nSs 250 Abs. 1 StGB gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da\ninfolge des der Tat vorangegangenen Alkoholkonsums die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die rechtswirksam auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Soweit die Erwägungen der Staatsanwaltschaft darauf\naufbauen, daß entgegen der Annahme der Strafkammer der Angeklagte sich \"nicht zur Durchführung eines Diebstahls angetrunken habe\", entfernen sie sich von den gegenteiligen, für\ndas Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkam-\n\nmer.\n\n2. Die von der Staatsanwaltschaft offenbar vertretene.\nAuffassung, daß bei einer verschuldeten Herbeiführung der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall zwingend\nausgeschlossen sei, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1974, 345;\nvgl. auch Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985\nSs. 208).\n\n3. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall auch eine verschuldete Herbeiführung der erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit zu einer Strafrahmenmilderung führen\nkann, kann hier aber offen bleiben, weil die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß ein Verschulden,\ndas die Versagung der Strafrahmenmilderung zuließe, nicht\nvorliegt. Wie die Strafkammer - im wesentlichen mit den Worten der Entscheidung BGHSt 35, 143, 145 f. - zutreffend dargelegt hat, wäre dies nur der Fall, wenn der Täter nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat\n\ne5\n\nentsprechen oder ihr zumindest in Ausmaß und Intensität vergleichbar sind, und er sich dieser Neigung bewußt war oder\ndoch hätte bewußt sein können. Die Bewertung der Strafkammer, daß der vom Angeklagten geplante Einbruch, zu dessen\nDurchführung er sich Mut antrank, in seinem Unrechtsgehalt\nwesentlich von dem schweren Raub abweicht, zu dem es im weiteren Verlauf des Geschehens kam, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Daß der wegen Gewaltdelikten bisher\nnicht vorbestrafte Angeklagte mit dem dann eingetretenen Geschehensablauf gerechnet hätte oder jedenfalls hätte rechnen\nmüssen, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.\n\n4. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Strafkammer habe nicht erörtert, daß der Angeklagte \"um eines geringen Vorteils willen\" gehandelt habe, geht dies schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich \"nennenswerte Bargeldbeträge\" erhofft hatte.\n\n5. Auch im übrigen hat die Überprüfung der Strafzumes-\n\nSungserwägungen Rechtsfehler weder zugunsten des Angeklagten\nnoch zu seinem Nachteil (vgl. 5 301 StPO) ergeben.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-574-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-574-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.926299+00:00"}}