{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-10-06_1_StR_554_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-10-06","aktenzeichen":"1 StR 554/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 554/92\n\nvom\n\n6. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Siegfried Sc nr W aus va .\ngeboren am EEE 1965 in stumm.\n\n2. Georg H (EEE\nGEEEEEEB 19:2 in sa\n\naus PB, Jeboren am\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EN >15 verteisiger\n\ndes Angeklagten Schü.\n\nJustizamtsinspektor Bgm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 9. März 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Fall II 2 der Urteilsgründe,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen;\n\ndoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen\n\nVerhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2\n\nder Urteilsgründe) aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nWegen Gefangenenmeuterei sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl, jeweils gemeinschaftlich begangen, hat das Landgericht den Angeklag-\n\nten Schlager zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten sowie den Angeklagten HE zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\nsoweit es sich um die Verurteilung der Angeklagten im Fall\nII 2 der Urteilsgründe handelt: Diese Tat richtete sich gegen die Ehefrau des Angeklagten Sch. Eike schß,\nderen Freund, Richard Kö. und die dreijährige Tochter\nder Eheleute Sch. Janine.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 1 der\nUrteilsgründe enthält keinen Rechtsfehler: Hierbei handelt\nes sich um die von ihnen eingeräunte, jeweils mit einer\nEinzelstrafe von sechs Monaten geahndete Gefangenenmeuterei.\n\n2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer zu Recht eine natürliche Handlungseinheit annimmt,\nbegegnet der Schuldspruch durchgreifenden Bedenken,\n\na) Was den in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Diebstahls angeht, hat\nes die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, versäumt, den Tathergang unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes (S$S 250 Abs. 1Nr. 2 StGB) zu würdigen.\n\naa) Nach den Feststellungen waren die Angeklagten, die\nin der gleichen Nacht aus einer Justizvollzugsanstalt ausgebrochen waren, bereits beim Betreten des Hauses, in dem\ndie Familie Sch wohnte, entschlossen, den Zeugen Kö-WW. der sich zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten\n\nN\n\nSchlager und dem Mädchen im Schlafzimmer aufhielt, zu fesseln und so \"ruhigzustellen\", um eine Entdeckung ihrer\nFlucht zu verhindern. Außerdem entschlossen sie sich dazu,\nKÖEEB Pkw für ihre weitere Flucht zu verwenden. Deshalb\nholten sie aus einer Abstellkammer einige Stricke sowie\nKlebeband. Im Laufe des Tatgeschehens, bei dem der Angeklagte sch seine Ehefrau sexuell mißbrauchte, forderte\ner den Angeklagten HÜEPD. ser aufpaßte, daß Kö die\nwohnung nicht verließ, auf, er solle diesen \"zu einem Paket\nverschnüren\", worauf HOEEEEEED sen Geschädigten mit den\nmitgebrachten Utensilien fesselte. Nachdem die Angeklagten\nFrau Sch zu weiteren Sexualhandlungen gezwungen hatten, nahmen sie, wie das Landgericht feststellt, ihrer vorgefaßten Absicht folgend in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken den Schlüssel für den vor dem Hause abgestellten\nPkw des Zeugen | an sich, um mit dem Fahrzeug wegfahren\nzu können. Sie verklebten ihm noch den Mund mit Klebeband\nund ließen ihn - so gefesselt und geknebelt - auf der Wohnzimmercouch liegen; Frau sch und das Kind sperrten sie\nim Badezimmer ein. Sodann verließen die Angeklagten das\nHaus und flüchteten mit dem entwendeten Pkw.\n\nbb) Wie die Strafkammer feststellt, gedachten die Angeklagten den Zeugen de | zu fesseln, um ihre Flucht sicherzustellen. Zutreffend hebt sie - wenn auch in anderem\nZusammenhang - hervor, daß sie insoweit \"mit Gewalt gegen\neine Person\" vorgingen (vgl. dazu S 249 Abs. 1 StGB). Indes\nwird die Wertung des Landgerichts, die Mitnahme des Fahrzeugs des Geschädigten stelle - lediglich - Diebstahl dar,\ndem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Allerdings\nsetzt der Raubtatbestand voraus, daß der Täter die Gewalt\n\nzum Zwecke der Wegnahme anwendet. Sie muß - nach der Vorstellung des Täters - ein Mittel sein, um die\nEntwendung zu ermöglichen, wenn es auch ohne Belang ist, ob\ndie Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks objektiv\nerforderlich war (BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NStZ\n1982, 380; BGH NJW 1989, 2549 f.; Herdegen in LK 10. Aufl.\n8 249 Rdn. 13, 14). Das Landgericht läßt unerörtert, ob die\nAngeklagten den Geschädigten gerade auch deshalb fesselten,\num auf diese Weise leichter dessen Pkw wegnehmen zu können.\nEine solche finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der - von Anfang an erstrebten - Mitnahme des Fahrzeugs lag unter den hier gegebenen Umständen nahe. Der Beurteilung, Raub komme in Betracht, steht nicht\nentgegen, daß die Angeklagten, wie dem angefochtenen Urteil\nzu entnehmen ist, mit der gewaltsamen Wegnahme des Fahrzeugs ein weite res Ziel verfolgten, nämlich die\nDurchführung ihrer Flucht aus dem Strafvollzug.\n\ncc) Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein zur Fesselung des Tatopfers\ndienendes Gerät, wie es die Angeklagten verwendeten, das\nQualifikationsmerkmal des $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt\n(NJW 1989, 2549).\n\ndd) Zu der vom Generalbundesanwalt angeregten Änderung\ndes Schuldspruchs sieht sich der Senat im Hinblick auf\nSs 265 Abs. 1 StPO nicht in der Lage.\n\nMithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesanmtstrafen.\n\n04\n\nMithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafen.\n\nDer aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft nur die innere Tatseite, Deshalb bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Gleiches gilt für die umfassenden Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2\nder Urteilsgründe).\n\nb) In der neuen Verhandlung, in der zum Tatablauf ergänzende Feststellungen getroffen werden können, wird der\nTatrichter auch Gelegenheit haben, näher zu prüfen, ob die\nAngeklagten - als Mittäter (5 25 Abs. 2 StGB) - gegenüber\nFrau Sch : e w alt im Sinne der SS 177, 178 StGB\nangewandt haben (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 24. Aufl. S 177 Rdn. 4). In dieser Hinsicht kann insbesondere Bedeutung gewinnen, daß den Urteilsgründen zufolge die Angeklagten, um Frau Sch für die beabsichtigten\nSexualhandlungen gefügig zu machen, ihr klarmachten, sie\n\n\"käme ohnehin erst dann aus dem Schlafzimmer heraus, wenn\ndie Angeklagten bekommen hätten, was sie wollten\",\n\nGribbohm Maul Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-554-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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