{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-29_1_StR_601_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-29","aktenzeichen":"1 StR 601/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 601/92\n\nvom\n\n29. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPrince Larry BED aus KB seboren am\nEEE 1962 ir VE (Lineria),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\n63\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29, September 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 23. April 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens\nkann nicht bestehenbleiben, weil sich zum Eigennutz des Angeklagten keine Feststellungen finden, dem Urteil auch\nnicht wenigstens mittelbar zu entnehmen ist, welchen Vorteil der Angeklagte haben sollte oder sich versprach. Ausführungen hierzu wären umso mehr geboten gewesen, als das\nLandgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, der\nAngeklagte habe das Heroin nur weiterleiten, nicht selbst\nverkaufen sollen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens\nzieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich\nbegangener Einfuhr in nicht geringer Menge nach sich. Ohne-\n\ndies ist insoweit eingehender, als bisher geschehen, zu\nprüfen, ob der Angeklagte Mittäter der Einfuhr war (vgl.\nBGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21 m.w.N.).\n\nGribbohm Foth Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/1-str-601-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/1-str-601-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.554399+00:00"}}