{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-29_1_StR_494_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-29","aktenzeichen":"1 StR 494/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 494/92\n\nvom\n\n29. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBerisiav Kr ÜEEE zus FOR. sehoren am\nCU 1955 ir SCHE / SCHERER (Sucoslawien) ,\n\nwegen Diebstahls\n\n6%\n\nDL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht gu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiäEEEEEEnD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nbil\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 17. Januar\n1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nsechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nMit einer Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß\nder Staatsanwalt, der während der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeuge die Anklagebehörde vertreten hatte,\nspäter keinen Schlußvortrag hielt; es plädierte allein der\n(ursprüngliche und auch spätere) Sitzungsstaatsanwalt.\n\nDie Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es\nbei der Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts allein um\ndie Frage etwaiger Vergünstigungen für die Mitangeklagte\nBrandic für den Fall ging, daß sie den Beschwerdeführer mit\nihrer Aussage belaste. Das Landgericht hat im Urteil aber die\nAussage der Mitangeklagten BB. soweit sie den bestrei-\n\ntenden Beschwerdeführer der Täterschaft bezichtigte, ausdrücklich nicht verwertet. Jedenfalls wäre also ein Beruhen\nauszuschließen.\n\nWas die Sachbeschwerde anlangt, so ist der Revision zuzugeben, daß es wünschenswert ist, auch bei daktyloskopischen\nGutachten nicht nur die abschließende Stellungnahme des Sachverständigen über die Identität der Spuren mitzuteilen, sondern so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen\ngezogene Schlußfolgerungen wiederzugeben, daß das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft überprüfen kann.\nDoch stellt die alleinige Mitteilung des Ergebnisses nicht in\njedem Fall einen Rechtsfehler dar. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich auch nach den Umständen des einzelnen\nFalles, dabei auch nach der Art des Gutachtens. Geht es um\nein weithin standardisiertes Verfahren, wie das bei daktyloskopischen Gutachten der Fall ist, so kann die Mitteilung des\nErgebnisses, zu dem ein renommierter Sachverständiger gekommen ist, dann ausreichen, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. So war es hier.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nE<2\n\nNachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts - einschließlich der Verwertung der Schuhspuren - ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/1-str-494-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-29/1-str-494-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.538334+00:00"}}