{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-23_1_StR_501_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-23","aktenzeichen":"1 StR 501/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 501/92\n\nvom\n\n23. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVincenzo T ÜE zus PM. seboren am\nEEE 19:5 ir CD (Italien) ,\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 9. April 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNachdem infolge des Urteils des Landgerichts vom\n19, Dezember 1990 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom\n11. Juni 1991 (1 StR 269/91) der Schuldspruch in vollem Umfang und vier von fünf Einzelstrafen sowie die Einziehungsentscheidung rechtskräftig sind, hatte die Strafkammer\ndurch das angefochtene Urteil noch die Strafe für die Anstiftung zur schweren Brandstiftung (betreffend die Pizzeria \"DE ) festzusetzen und eine Gesamtstrafe zu\nbilden. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten folgende Erwägung angestellt:\n\nZu\n\n\"Der Angeklagte hat sich bisher, soweit ersichtlich,\nnicht bemüht, die angerichteten Schäden wiedergutzumachen\noder einen sonstigen Ausgleich mit den Geschädigten zu erreichen. Die Kammer erkennt zwar an, daß ein solches Bemühen zunächst im Konflikt mit dem Verteidigungsverhalten des\nAngeklagten bestand <gemeint wohl: stand?>, der sämtliche\nTaten, bis auf die Vergehen nach dem Waffengesetz, bestritten hatte; seit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n11. Juni 1991 wußte der Angeklagte aber, daß die Sachverhalts- und Schuldfeststellung rechtskräftig sind; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte er Gelegenheit gehabt, sich\num Schadenswiedergutmachung zu bemühen.\"\n\nEs mag dahinstehen, ob die Strafkammer mit der Feststellung, Schadensersatzbemühungen seien nicht \"ersichtlich\", noch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, daß\nes sich hierbei um ihre zweifelsfreie, auf das Ergebnis der\nHauptverhandlung gestützte Überzeugung handelt, da die genannte Erwägung unabhängig davon rechtlicher Überprüfung\nnicht standhält:\n\n1. Der Angeklagte hatte ursprünglich mit Ausnahme des\nVerstoßes gegen das Waffengesetz alle Taten bestritten.\nNunmehr hat er \"bzgl. der Brandstiftung an der Pizzeria \"De\nIM\"... eine Mitschuld\" eingeräumt. Daß er damit auch\nseine Einlassung hinsichtlich der Inbrandsetzung der Pizzeria \"DEE. für die noch eine Strafe festzusetzen\nwar, sowie der übrigen Taten (Anstiftung zur Zerstörung der\nPKW's des Vito DEM AM und des EEE) Jeändert und diese Taten jetzt eingeräumt hätte, ergibt sich daraus nicht.\nDas Bestreiten einer Tat und daraus folgend unterbliebene\nBemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann nicht\nzum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn\n\n64\n\nder Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über\ndie Strafe zu befinden ist (BGHR $S 46 Abs. 2 StGB Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199). Für die hinsichtlich der\nAnstiftungen zu Sachbeschädigungen gegebenen Fallgestaltung, daß (auch) Einzelverfahren schon rechtskräftig sind\nund nur noch eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kann nichts\n\nanderes gelten.\n\n2. Im übrigen kann unterbliebene Schadenswiedergutmachung nur dann zum Nachteil des Angeklagten bewertet werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nden Schaden auch wiedergutmachen kann (BGH, Urteil vom\n29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65; Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 239) oder zumindest durch Teilleistungen sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH,\nBeschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80) belegen kann.\nDaß dies der Fall sei, ergeben die Urteilsgründe bisher\nnicht. Der Angeklagte befindet sich seit 1990 ununterbrochen in Haft. Daß seine Vermögensverhältnisse ihm gleichwohl erlauben würden, den von ihm (mit-)angerichteten Schaden, der insgesamt nahezu 200.000.- DM beträgt, in nennenswertem Umfang wiedergutzumachen, liegt nicht auf der Hand\nund hätte daher der Darlegung bedurft.\n\n3, Darüberhinaus hebt die Strafkammer darauf ab, daß\nauch ein \"sonstiger\" - also immaterieller - Ausgleich mit\nden Geschädigten unterblieben sei und der Angeklagte keine\nentsprechenden Bemühungen entfaltet habe. Angesichts der\nTatumstände - der Angeklagte wollte den Geschädigten \"einen\nwirtschaftlichen Schaden\" zufügen und hat dies durch die\nAnstiftung zur Zerstörung von Pkw's und zur Iinbrandsetzung\n\nvon Lokalen auch getan - ist ohne nähere Darlegungen aber\nnicht ersichtlich, welche sinnvollen Möglichkeiten dem Angeklagten zur Erreichung eines derartigen immateriellen\n\nAusgleichs offengestanden hätten.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl\n\n1 StR 501/92\n\nBerichtigungsvermerk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVinceenzo T EB zu: >. seboren am\nEEE 19:9 ir CE (Italien),\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nist versehentlich ein Schreibfehler auf Seite - 4 -,\ndes Beschlusses vom 23. September 1992 unterlaufen.\nDie Zeile muß richtig wie im Original lauten:\n\n\".., daß (auch) Einzelstrafen schon rechtskräftig\nsind...\"\n\nKarlsruhe, den 21. Oktober 1992\nBundesgerichtsho£\n\nOberamtsrat\n\nof\n\nZeile 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-23/1-str-501-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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