{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-22_1_StR_525_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-22","aktenzeichen":"1 StR 525/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 525/92\n\nvom\n\n22. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Sc u zu: NG.\ngeboren am ED 1965 ir >.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verstarb am 7. Mai 1990 zwischen 9.30 und 13.30\nUhr der zwei Monate alte Sohn des Angeklagten in der ehelichen Wohnung. Todesursache waren schwere Verletzungen, die\ndem Kind in der Nacht vom 5./6. Mai 1990 zugefügt worden\nwaren, und eine massive Atemwegsinfektion (UA S. 82). Das\nLandgericht konnte nicht ausschließen, daß die Verletzungen\n(Schädelbruch, Oberschenkelbruch und Rippenserienbrüche)\ndem Kind nicht vom Angeklagten, sondern von seiner Ehefrau,\n\nder Mutter des Kindes, zugefügt worden waren (UA S. 88).\nDas Landgericht hat dem Angeklagten jedoch angelastet, er\nhabe trotz Erkennens der schweren Verletzungen, der Atemwegserkrankung und des bedrohlichen Zustandes des Kindes\nnichts für dessen Rettung unternommen, insbesondere keinen\nArzt gerufen. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg, weil der erhobene Schuldvorwurf nicht in\nvollem Umfang von den Feststellungen getragen wird.\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe die schwere Atemswegserkrankung und den sehr\nschlechten Allgemeinzustand des Kindes erkannt; dazu war er\nauch als medizinischer Laie in der Lage. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind daher zwar schon für sich geeignet, den Schuldspruch nach § 226 StGB zu tragen; die\nschwere Atemwegserkrankung war insbesondere mit ursächlich\nfür den Tod des Kindes. Doch hat das Landgericht den\nSchuldvorwurf auch darauf gestützt, daß der Angeklagte die\nschweren Verletzungen kannte und auch insoweit nicht für\nHilfe gesorgt hat. Letztere Annahme ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Damit wäre das Landgericht von einem zu großen\nSchuldumfang ausgegangen.\n\nDazu ist zwar festgestellt, das Kind habe, bevor und\nwährend der Angeklagte es am Morgen des 7. Mai 1990 anbrüllte und schüttelte, sehr laut geschrien. Ursache für\ndas Schreien waren nach den Bekundungen der Sachverständigen die schmerzhaften Knochenbrüche (UA S. 68). Damit ist\njedoch noch nicht dargetan, daß auch der Angeklagte diese\nUrsachen des Schreiens erkannt hatte. Das versteht sich\nauch nicht von selbst. Das Landgericht setzt sich nicht da-\n\n53\n\nmit auseinander, ob das Kind nicht auch wegen seiner schweren Atemwegserkrankung oder - wie es Säuglinge nicht selten\ntun - ohne besonderen Grund in gleicher Weise hätte schreien können. Die Beobachtung der Zeugin WM] (UA S. 17, 68)\nist in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung, weil\nsie ältere Verletzungen betraf, wegen derer das Kind nur\nschrie, wenn es im Brustbereich berührt wurde. Zudem ist\nnicht festgestellt, daß der Angeklagte von dieser Beobachtung der Zeugin erfahren hatte.\n\nSoweit das Landgericht seine Beweisführung auch auf das\nweitere Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau am\n6. Mai 1990 stützt, sind die daraus gezogenen Schlüsse\nnicht ausreichend tragfähig.\n\nDer Angeklagte hatte an diesem Tag seine Wohnung um\n6.15 Uhr verlassen; daß ihm zuvor seine Ehefrau in irgendeiner Weise Andeutungen dahin gemacht hätte, sie hätte dem\nKind die schweren Verletzungen zugefügt, ist nicht festgestellt. Als der Angeklagte um 10.30 Uhr für kürzere Zeit in\ndie Wohnung zurückkehrte, war das Kind möglicherweise bereits gestorben. Ob der Angeklagte von seiner Ehefrau, als\nsie ihn um 16.00 Uhr an der Bundeswehrkaserne abholte, Informationen erhielt, bleibt gleichfalls offen. Danach ließe\nsich das weitere Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner\nEhefrau, der er keinerlei Vorwürfe machte, seine wechselnden Einlassungen, seine Ankündigung, ein Geständnis ablegen\nzu wollen, unschwer daraus herleiten, daß er dem Kind die\nVerletzungen selbst zugefügt hat. Diese Möglichkeit hat das\nLandgericht aber aufgrund des Zweifelssatzes verneint.\n\nHat der Angeklagte aber dem Kind die Verletzungen nicht\nzugefügt, erscheint schon zweifelhaft, ob sich einzelne\nseiner Äußerungen mit diesem Sachverhalt überhaupt in Einklang bringen lassen. So bestand für ihn schwerlich Anlaß,\nein Geständnis hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anzukündigen, wenn er nur durch ein Unterlassen den Tod\ndes Kindes verursacht hatte. Auch hätte er in diesem Fall\ndurchaus Anlaß gehabt, seiner Frau Vorwürfe zu machen. Jedenfalls ließe sich aber sein gesamtes Verhalten damit erklären, daß seine Frau ihm - etwa betroffen vom Tod des\nKindes - ihre Tat am späten Nachmittag, als sie ihn von der\nKaserne abholte, eingeräumt oder er sonst Verdacht geschöpft hatte und nunmehr bestrebt war, sie zu decken. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen,\nnachdem die Möglichkeiten des Angeklagten, bereits am frühen Morgen des Tages die dem Kind zugefügten Verletzungen\n\nzu erkennen, relativ gering waren.\n\nSoweit das Landgericht seine Schlüsse auch auf das Bestreben der Ehefrau stützt zu verhindern, daß andere Personen im Laufe des Tages das Kind sehen konnten, spricht das\nvor allem dafür, daß sie die Täterin war; daß der Angeklagte die schweren Verletzungen bereits am Morgen erkannt hat,\n\nläßt sich daraus nicht entnehnen.\n\n7\n\nDie Annahme eines zu großen Schuldumfangs kann sich\n- auch - auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-22/1-str-525-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-22/1-str-525-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.306932+00:00"}}