{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-22_1_StR_456_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-22","aktenzeichen":"1 StR 456/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 456/92\n\nvom\n\n22. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelena n (GE ‚ in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ÜEEEEEEER\n\n1969 in Ne (CsER).\n\nIrena DB CE . in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1962 in zu\nVE (CSFR) ,\n\nwegen schweren Raubes\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht GEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEREENEEED\n\nals Verteidiger für die Angeklagte Bandova,\n\nJustizsekretärin in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nD8\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 24. Januar 1992 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf\naufgehoben.\n\n2. Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die rechtlichen Gesichtspunkte des schweren Raubes (5 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) und der gefährlichen\nKörperverletzung (8 223 a StGB) beschränkt.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n1. Das Landgericht hat die Angeklagte Bl wesen\nschweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\ndie Angeklagte NEED wesen schweren Raubs in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zugrunde:\n\na) Am 17. April 1991 gelang es der Angeklagten\nNEE Seneinsam mit einer unbekannt gebliebenen Mittäterin, den 56 Jahre alten Schreinermeister Adolf SChW, den\nsie im Münchner Hofbräuhaus kennengelernt hatten, durch die\nvorgespiegelte Bereitschaft zur Vornahme sexueller Handlungen zu veranlassen, sie in seine Wohnung mitzunehmen. Vorgefaßter Absicht gemäß gelang es ihnen, unbemerkt eine Tablette \"Rohypnol\" - ein Schlafmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine, das Bewußtseinsbeeinträchtigungen auslöst - in\neine Tasse Kaffee zu geben. Schr verlor die Besinnung,\nnachdem er von dem Kaffee getrunken hatte, und wachte erst\nam nächsten Tag um 16.00 Uhr wieder auf. Er hatte sich auf\nnicht mehr feststellbare Weise eine Kopfplatzwunde, einen\nNasenbeinbruch und Ellenbogenverletzungen zugezogen. Er war\neine Woche lang krankgeschrieben. Die Angeklagte und ihre\nMittäterin hatten Sch derweil eine Reihe von Wertgegenständen entwendet.\n\nb) In ähnlicher Weise gingen beide Angeklagte am\n24, April 1991 zum Nachteil des Bankmanagers | vor,\nden sie vor einer Hotelbar angesprochen hatten. Sie veranlaßten KB. sie zunächst in die Bar und dann in sein Hotelzimmer mitzunehmen, und gaben ihm unbemerkt eine Tablette\n\"Rohypnol\" ins Bier. Auch KO verıor das Bewußtsein und\nerwachte erst am nächsten Tag gegen 15.30 Uhr; auch er hatte\nsich Schrammen am Kopf zugezogen. Die Angeklagten hatten ihm\nverschiedene Gegenstände im Wert von über 10.000 DM entwendet.\n\n2. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum\nNachteil der Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die\nSachrüge gestützte, auch vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat Erfolg, weil die Strafkammer die Angeklagten nicht auch gemäß 58§ 223, 223 a StGB schuldig gesprochen\nhat.\n\nSoweit die Angeklagten zugleich weitere Straftatbestände erfüllt haben könnten - §§ 250 Abs. 1 Nr. 4, 239 StGB -,\nhat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 8 154a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO be-\n\nschränkt.\n\nDie Strafkammer hat von einem Schuldspruch wegen Körperverletzung abgesehen, weil die Angeklagten nur gewollt\nhätten, daß die Geschädigten \"eine angemessene Zeit\" schlafen, um derweil die Gegenstände wegnehmen zu können, und weder vorausgesehen hätten, daß die Geschädigten \"unphysiologisch lange\" schlafen würden, noch daß sie sich nach dem Erwachen benommen fühlen, noch daß sie sich auf sonstige Weise\nverletzen könnten. Ein Körperverletzungserfolg sei ihnen\nnicht zurechenbar.\n\na) Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung\nnicht stand, weil der Körperverletzungserfolg nicht (erst)\nin dem langen Schlaf oder den von der Strafkammer weiter genannten Verletzungen liegt; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Verabfolgen bewußtseinstrübender Mittel schon dann eine Körperverletzung dar,\nwenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem\ndas Bewußtsein verloren geht (vgl. BGH NJW 1970, 519; BGH\n\nbei Dallinger MDR 1972, 386; BGH bei Holtz MDR 1981, 631;\nUrt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82; Beschl. vom 24. Juni 1992 - 2 StR 195/92). Dies war hier der Fall.\n\nb) Es war auch vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt, daß\ndieser Zustand bei den Geschädigten eintrat, da der Wegnahmeplan auf dem Bewußtseinsverlust der Geschädigten aufbaute.\n\nc) Das unbemerkte Beibringen eines in ein Getränk gemischten Betäubungsmittels erfüllt nicht nur die Voraussetzungen von § 223 StGB, sondern auch die von § 223a StGB, da\nein hinterlistiger Überfall vorliegt (BGH, Beschl. vom\n24. Juni 1992 - 2 StR 195/92).\n\n3. Einer Änderung des Schuldspruchs durch den Senat\nSteht § 265 StPo entgegen,\n\nDa SS 223, 223 a StGB (gegebenenfalls) in Tateinheit zu\ndem - für sich genommenen rechtsfehlerfrei angenommenen -\nSchweren Raub gemäß S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB stehen, muß der\nSchuldspruch insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGHSt 21,\n256, 258).\n\n24\n\nDurchgreifende Rechtsfehler hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind dagegen nicht erkennbar. Diese können daher bestehen bleiben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-22/1-str-456-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-22/1-str-456-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.285698+00:00"}}