{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-15_1_StR_603_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-15","aktenzeichen":"1 StR 603/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 603/92\n\nvom\n\n15. September 1992\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nMax Lothar R ge Aus ro, Jeboren am\n[Er 7 —\")\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. September 1992 gemäß 3 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 27. Mai 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die\nFeststellungen auf einer unklaren Beweiswürdigung beruhen\nund darüber hinaus auch die Unterbringungsvoraussetzungen\nnicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.\n\n1. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter gab dieser ihr Schläge mit der Hand,\nwobei beide zu Boden stürzten. Der Beschuldigte wurde dann\nvon seiner hinzukommenden Schwester überwältigt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, daß nicht festgestellt\nwerden kann, daß der Beschuldigte bei der tätlichen Ausein-\n\nandersetzung seine Mutter mit einer mitgeführten Axt geschlagen hat, oder daß er gar die Absicht gehabt hätte, sie\nmit dieser Axt zu töten. Die Strafkammer geht aber davon\naus, daß der Beschuldigte unmittelbar dazu angesetzt hat,\ndie Axt als Schlagwerkzeug zu benutzen.\n\nAus den Feststellungen zu den Handgreiflichkeiten ergibt sich dies nicht. Auch wenn man - obwohl dies nicht\nausdrücklich festgestellt ist - davon ausgeht, daß der Beschuldigte die Axt in der Hand hatte, wird nicht deutlich,\nwarum er unmittelbar zu deren Einsatz angesetzt und sie\nnicht lediglich zur Bedrohung verwendet hat. Auch aus den\nAngaben des Zeugen Klaus ZB anläßlich seines Anrufs bei\nder Polizei erhellt sich dies nicht. Z@@® hatte gesagt, daß\n\"sein Onkel (der Beschuldigte) die Oma bedrohe bzw. mit der\nAxt erschlagen wollte\". Daraus wird jedenfalls ohne erläuternde Darlegung nicht deutlich, warum der. Beschuldigte die\nAxt anders als zur Bedrohung einsetzen wollte. Als weiteres\nIndiz zieht die Strafkammer in diesem Zusammenhang die an\nder Axt festgestellten Blutanhaftungen heran. Von wem die\nBlutanhaftungen stammten, ist nicht mitgeteilt. Da aber der\nBeschuldigte bei seiner Festnahme geblutet hatte, liegt die\nAnnahme nahe, daß das Blut an der Axt von ihm stammte,\nwenngleich offenbleibt, welche Vorgänge zu den Blutanhaftungen an der Axt führten. Warum der Beschuldigte beabsichtigt haben sollte, mit der Axt zu schlagen und nicht nur\nmit ihr zu drohen, wird jedenfalls aus alledem nicht deutlich.\n\n52\n\nDie aufgezeigten Unklarheiten können sich auf die Bewertung des zur Unterbringung Anlaß gebenden Geschehens unmittelbar auswirken. Die Gefahr, die von einem Täter ausgeht, der mit einer Axt (nur) droht, kann anders zu gewichten sein als die Gefahr, die von einem Täter ausgeht, von\ndem zweifelsfrei feststeht, daß er unmittelbar dazu angesetzt hat, eine Axt als Schlagwerkzeug einzusetzen.\n\n2. Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem\nPsychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen\nVoraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache\nMöglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGHR StGB\n§ 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ\n1992, 477, 480). Die Erwägungen der Strafkammer, die den\nGrad der Gefahr künftiger Rechtsbrüche sowohl mit \"zu erwarten\" als auch mit \"wahrscheinlich\" als auch mit \"jederzeit denkbar\" kennzeichnen, lassen nicht erkennen, daß sie\nsich des genannten Maßstabs bewußt gewesen wäre.\n\nAuch sonst ist die gesteigerte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Rechtsbrüche nicht hinreichend nachprüfbar dargetan. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht der ärztlichen Sachverständigen. Dies\nreicht in der Regel nicht aus (vgl. BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 11 m.w.N.}. Auch vorliegend gilt nichts anderes:\nDer 1939 geborene Beschuldigte ist bisher strafrechtlich\nnicht in Erscheinung getreten. Auch sonst enthalten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beschuldigte\n\nbisher durch Aggressionshandlungen aufgefallen ist. Im Gegenteil hat die Strafkamner ausdrücklich festgestellt, daß\nder Beschuldigte mit seiner Mutter zwar auch schon früher\nStreit gehabt hatte, es hierbei jedoch \"nicht zu Handgreiflichkeiten\" gekommen ist. Unter diesen Umständen wäre eine\numfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten\nund seines Vorlebens im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose\nunerläßlich gewesen (vgl. BGH aa0). Dies gilt umso mehr,\nals der festgestellte Aggressionsausbruch des Beschuldigten\ndurch eine von ihm als extrem belastend empfundene Ausnahmesituation ausgelöst wurde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13): Der Beschuldigte sah \"seinen Lebenstraum ...,\neinmal Eigentümer des (von ihm und seiner Mutter gemeinsam\nbewohnten) Anwesens ... zu werden, gefährdet\", als wenige\nStunden vor der Tat für ihn unverständliche Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt wurden und ihm seine\nMutter auf seine Frage nach der Bedeutung dieser Vorgänge\nlediglich erklärte, \"daß ihn das einen Dreck angehe\",\n\nAngesicht dieser Feststellungen zum Tatgeschehen hätte\ndie Strafkammer auch verdeutlichen müssen, worin der nach\ndef Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche\nSymptomatische Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand\ndes Täters sowohl mit der von ihm begangenen rechtswidrigen\nTat als auch mit den von ihm zu erwartenden weiteren\nrechtswidrigen Taten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4,\n15 jew. m. w. Nachw.) besteht. Festgestellt ist eine Aggressionshandlung gegen die Mutter, mit der der Beschuldigte schon öfter gestritten hatte. Tatort war das gemeinsam\nbewohnte Anwesen. Ausgelöst wurde die Tat durch die Sorge\ndes Beschuldigten um seinen \"Lebenstraum\". Für die Zukunft\n\n37\n\nbefürchtet die Strafkammer aggressive Verhaltensweisen\n\"z.B. bei Dunkelheit, ungewohnter Umgebung, Umgang mit Unbekannten, noch nie erlebten Verhaltensweisen bei anderen\".\nDaß all dies auf die gleiche seelische Wurzel zurückgeht,\nversteht sich nicht von selbst.\n\nDie Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/1-str-603-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/1-str-603-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.003499+00:00"}}