{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-15_1_StR_442_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-15","aktenzeichen":"1 StR 442/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 442/92\n\nvom\n\n15. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSing on CD . seporen am GERD 1955 in re\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n26\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 15. September 1992 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sing On CB\nwird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n13. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nAus den Äußerungen von Vorsitzendem, Sitzungsstaatsanwalt und Dolmetscher ergibt sich, daß der Anklagesatz, nachdem ihn der Staatsanwalt verlesen hatte, nicht in die chinesisch-kantonesische Sprache übersetzt wurde. Das war rechtsfehlerhaft: Ebenso, wie die Verlesung des Anklagesatzes ein\nso wesentliches Verfahrenserfordernis ist, daß die Unterlassung ım allgemeinen die Revision begründet (BGH NStZ 1986,\n374), gehört bei Angeklagten, die der deutschen Sprache\nnicht mächtig sind, die Übersetzung des Anklagesatzes zu den\nwesentlichen Verfahrensakten (BVerfG NJW 1983, 2762, 2764).\nOb das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler in solchen Fällen möglicherweise deshalb verneint werden könnte,\nweil die Unterrichtung der sonstigen (deutschsprachigen)\nVerfahrensteilnehmer über den Verfahrensgegenstand {vgl. BGH\nNStZ 1986, 374) nicht gefährdet ist, die Kenntnis des £fremd-\n\nsprachigen Angeklagten aber durch die frühere Zustellung der\nübersetzten - unverändert zugelassenen - Anklage gewährleistet sein könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil im vorliegenden Fall die zugestellte Übersetzung der Anklage erhebliche Mängel aufwies und dem - vom Angeklagten gesprochenen - Kantonesischen nicht entsprach.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/1-str-442-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-15/1-str-442-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.987711+00:00"}}