{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-08_1_StR_585_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-08","aktenzeichen":"1 StR 585/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 585/92\n\nvom\n\n8. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Rudolf R «ED aus MEER. sort geboren am\nGEBE :>::.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nc\nSy\n\nm\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. September 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 10. April 1992\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen unerlaubten\nFührens einer Schußwaffe entfällt und § 53\nAbs. 3 Nr. 1 b WaffG in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\n- Gründe:\n\nEine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über sie\naußerhalb seiner Wohnung (u.a.) ausübt (§ 4 Abs. 4 waffG).\nDie Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte noch innerhalb\nseiner Wohnung stand, als er auf sein Opfer schoß. Somit hat\ner den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1b waffG i.V.m. S 4\nAbs. 4 WaffG nicht erfüllt, denn das Gesetz stellt nicht auf\ndie Wirkung des Schusses, sondern auf den Standort des\nSchützen ab (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl.\n\nSs 4 Ann. 6).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen Führens einer Schußwaffe hat keinen Einfluß auf das wegen Totschlags (in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verhängte Strafmaß. Der\nSenat schließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte,\nzumal es das \"unerlaubte\" Führen der Schußwaffe ausdrücklich\nnicht strafschärfend gewertet hat.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-08/1-str-585-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-08/1-str-585-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.858775+00:00"}}