{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-03_1_StR_572_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-03","aktenzeichen":"1 StR 572/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 572/92\n\nvom\n\n3. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wilhelm Se aus MOSER, geboren am iD\n\n1949 in M\n\n2. Krystyna B@EEB geborene aus\nve, geboren am > 1947 in (Polen),\n\nwegen Hehlerei u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 3. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n14. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II 2 und im Ausspruch über\ndie gegen den Angeklagten Wilhelm BB\nverhängte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nWilhelm BB wirä verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten haben ihren Söhnen geholfen, deren umfangreiche Diebesbeute auf verschiedene Fahrzeuge der Familie zu verteilen. Dabei handelten sie in der Absicht, ihre\nSöhne beim Absetzen der Beute zu unterstützen.\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen\nHehlerei. Sowohl das Absetzen wie die Absatzhilfe im Sinne\ndes $S 259 StGB sind Unterstützungshandlungen beim Bemühen\n\ndes Vortäters, die gestohlene Sache weiterzuschieben (BGHSt\n26, 358, 362; BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 3). Die Urteilsgründe lassen offen, was nach dem Willen der Beteiligten\nnunmehr konkret mit der Ware geschehen sollte. Mehrere tatsächliche Möglichkeiten kamen in Betracht:\n\nStraflos wäre es, wenn die Angeklagten lediglich Hilfe\nbei der Vorbereitung künftigen Absatzes geleistet hätten.\nAuch die bloße Hilfe bei der Lagerung von Diebesgut erfüllt\nnoch nicht den Tatbestand der Absatzhilfe (BGH NJW 1989,\n1490 = BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 1).\n\nHandelte es sich bei dem Umladen der Beute aber bereits\num den ersten Schritt, die Ware über die bloße Verwahrung\nhinaus nach feststehendem Plan oder in bereits früher geübter selbstverständlicher Weise abzusetzen - 2.B. als reisende Händler mit den Fahrzeugen, in welche die Beute umgeladen\nwurde, so wäre der Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Dies\nverlangt aber die Feststellung von Umständen, die das Verhalten als Beginn des Absetzens kennzeichnen (vgl. BGH aao;\nBGHSt 2, 135, 137).\n\nIn Betracht kam schließlich, daß die Angeklagten den\nSöhnen (auch) helfen wollten, die Diebesbeute zu sichern\n(S 257 StGB).\n\nDa der Senat die Lücke in den Feststellungen nicht selber schließen kann, muß zu Fall II 2 erneut verhandelt wer-\n\nden.\n\n4\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm BD\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung zu II 2 hatte ersichtlich keinen Einfluß auf die\nEinzelstrafen zu II 1 und 3 sowie auf den Maßregelausspruch.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-03/1-str-572-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-03/1-str-572-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.721326+00:00"}}