{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-03_1_StR_559_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-03","aktenzeichen":"1 StR 559/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\n2.\n\nSP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 559/92\n\nvom\n\n3. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas PB oe „zus A. ort geboren am\nREDE\n\nKlaus-Peter TB aus CE. seboren am\nCARE 19:5 in 2.\n\nwegen Betrugs\n\nE7%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1992 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n18. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit es den Angeklagten BD betrifft, im Schuldspruch im Falle II 1\nder Urteilsgründe sowie im gesamten\nRechtsfolgenausspruch;\n\nb) soweit es den Angeklagten TR petrifft, in vollem Umfang.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Beweiswürdigung im Falle II 1 der Urteilsgründe\ngibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Beide Angeklagten\nhaben die Tat, einen Versicherungsbetrug durch einen fingierten Verkehrsunfall, bestritten; der Angeklagte TB nat\n\ninsbesondere eingewendet, er habe aus dem Unfall keinen\nwirtschaftlichen Nutzen gezogen. Das Landgericht hat offengelassen, ob T@B., der sein beschädigtes Fahrzeug verkaufte\nund dafür ein anderes Fahrzeug erwarb (UA S. 26), aus den\nerhaltenen Versicherungsleistungen und dem Eintauschen des\nFahrzeugs wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Es müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, daß zwischen T> und\nBD Entgelte für die Durchführung des Zusammenstoßes\nvereinbart wurden. Das belege auch die Handhabung in den\nFällen II 2 und 3 des Urteils; an diesen Taten hat, worauf\ndas Landgericht nicht eingeht, zwar der Angeklagte Ze,\nnicht aber der Angeklagte T@EB nitgewirkt.\n\nMit seinem Schluß, es müsse für den Unfall ein Entgelt\nvereinbart worden sein, setzt das Landgericht bei der gegebenen Beweislage jedoch voraus, was erst zu beweisen ist.\nDer Angeklagte Te hatte nicht nur wirtschaftliche Vorteile daraus, sondern eine vereinbarte Beteiligung an dem Unfall überhaupt bestritten. Können wirtschaftliche Vorteile\nin einem derartigen Fall nicht belegt werden, steht das zwar\neiner Verurteilung nicht entgegen, wenn andere Umstände geeignet sind, den Schuldspruch zu tragen; in Giesem Fall ist\nes auch zulässig, aus der erwiesenen Vereinbarung zu schlie-Ben, daß ein Entgelt abgemacht wurde. Dagegen geht es nicht\nan, zur Unterstützung der Beweisführung, daß ein Unfall fingiert wurde, eine Entgeltvereinbarung heranzuziehen, die ihrerseits nicht belegt ist. So ist es aber hier. Allein aus\nder Handhabung in den anderen abgeurteilten Fällen läßt sich\ndieser Schluß hier schon deshalb nicht ‚herleiten, weil der\nAngeklagte TB daran nicht beteiligt war.\n\n50\n\nHinsichtlich des Angeklagten BEE nötict die Aufhebung des Urteils im Falle II 1 auch zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafen. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten\nangelastet, daß er planmäßig über einen längeren Zeitraum\nvorging (UA S. 35). Das deutet darauf hin, daß sie die erste\nEinzelstrafe bei der Zumessung der beiden anderen Einzelstrafen mitberücksichtigt hat.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen\nUrlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-03/1-str-559-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-03/1-str-559-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.703259+00:00"}}