{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-09-01_1_StR_484_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-09-01","aktenzeichen":"1 StR 484/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 484/92\n\nvom\n\n1. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred R (min aus MED. sort geboren\nam ED 1965.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht > | '\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EBEE> au: vn\n\nals Verteidiger,-\nJustizangestellte «iD in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor EB ::i der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April\n1992 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\njedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte\njeweils schwere räuberische Erpressungen\nbegangen oder versucht hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\n(schwerer) räuberischer Erpressungen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zweier versuchter (schwerer) räuberischer Erpressungen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nund den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos, hat aber zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich des Schuldspruchs bedarf es nur wegen\nder beiden Versuchstaten näherer Darlegung.\n\nNach den Urteilsfeststellungen betrat der Angeklagte am\n19. Juni 1991 in der Absicht, Herausgabe von Geld durch Drohung mit einer Waffe zu erzwingen, eine Sparkassenfiliale.\nEr war maskiert und führte eine geladene Schußwaffe mit\nsich. Die Kassenbox war jedoch entgegen seiner Erwartung\nnicht besetzt. Da \"er befürchtete, daß sein eigentlicher\nPlan nicht mehr durchführbar war\", flüchtete er, nachdem er\nzuvor aufgrund eines spontanen Entschlusses von einem Bankkunden auf den Banktresen gelegte Geldscheine an sich genommen hatte.\n\nAm 26. Juni 1991 betrat er erneut dieselbe Filiale,\nwobei er sich wiederum die Maske übergestülpt hatte und\nseine geladene Waffe bei sich trug. Als er sah, daß die Kassenbox erneut nicht besetzt war, flüchtete er abermals,\n\"weil er fürchten mußte, durch zu lange Dauer der Tat geschnappt zu werden\",\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Es liegt\njeweils (schon) Versuch vor, von dem der Angeklagte auch\nnicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.\n\na) Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch\nwird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, sondern schon dann, wenn er\nHandlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung\neines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbe\nstandshandlung unmittelbar einmünden. Ein Versuch liegt des\nhalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestör\nten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen\nsollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen\n\nZusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 80, 82; 28, 162,\n163). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nachdem der\nAngeklagte - zumal maskiert und bewaffnet - den Raum, in dem\ner die Tat ausüben wollte, betreten hat, hat er die Schwelle\nzum \"jetzt geht es los\" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil sein Tun\nohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden\nsollte (vgl. BGH GA 1980, 24, 25).\n\nb) Freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor.\n\nZu den Fallgestaltungen, bei denen ein Rücktritt vom\nVersuch nicht freiwillig ist, zählt auch die, daß sich durchvom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter beträchtlich erhöht\n(vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 24 Rän. 49;\nVogler in Leipziger Kommentar, StGB 10. Aufl. § 24 Rdn. 99\nf. m.w.Nachw.). So verhält es sich hier.\n\nDie Aussichten eines Bankräubers, seinen Plan erfolgreich durchzuführen, sinken erheblich, wenn er sich einige\nZeit bis zum Erscheinen eines Kassenbediensteten zwar untätig, aber maskiert in der Bank aufhält. Auch die Möglichkeit, von vornherein andere Personen in der Bank mit der\nWaffe zu bedrohen, in der Hoffnung, daß der Kassenbedienstete beim Betreten des Raumes aufgrund dieser Drohung sich zum\nAuszahlen von Geld bereit findet, ist mit vielfältigen, im\neinzelnen nicht absehbaren Risiken belastet. Gleiches gilt\nfür die Möglichkeit, daß der maskierte Täter zunächst die\nMaske entfernt und sie erst beim Erscheinen des Kassenbediensteten wieder über das Gesicht zieht. Daraus ergäbe sich\n\ndie naheliegende Gefahr, daß andere im Raum befindliche Personen sein Gesicht sehen und daß sich dadurch die Ansatzpunkte für eine spätere Fahndung wesentlich verbessern.\n\nDiese naheliegenden Gesichtspunkte breiter als geschehen zu erörtern war die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht\nverpflichtet. Daß sie für den Abbruch der Taten durch den\nAngeklagten wesentlich waren, ergibt sich mit hinreichender\nDeutlichkeit aus der Feststellung, daß der - voll geständige - Angeklagte \"fürchten mußte, durch zu lange Dauer der\nTat geschnappt zu werden\".\n\n2. Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Der Senat stellt\nim Tenor des angefochtenen Urteils jedoch klar, daß der Angeklagte jeweils \"schwere\" räuberische Erpressungen begangen\noder versucht hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 191;\nGranderath MDR 1984, 988).\n\n3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\na) Soweit der Angeklagte wegen versuchter (schwerer)\nräuberischer Erpressung verurteilt wurde, hat die Strafkammer von einer Strafrahmenmilderung gemäß SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB abgesehen, weil \"von einem freiwilligen Rücktritt keine Rede sein\" könne. Diese Begründung für die Ablehnung einer Stafrahmenverschiebung ist rechtsfehlerhaft.\nWäre der Angeklagte freiwillig zurückgetreten und damit\nstraffrei, würde sich die Frage einer Strafrahmenverschiebung nicht mehr Stellen.\n\n45\n\np,) Im übrigen hat die Strafkammer nicht erkennbar in\nihre Erwägungen einbezogen, daß schon allein das Vorliegen\neines \"vertypten\" Strafmilderungsgrundes (hier bei allen\nÜberfällen S 21 StGB, soweit sie im Versuchsstadium stecken\ngeplieben sind, zusätzlich § 23 StGB) nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. BGHR vor S 1\nStGB minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 1, 2, 3, 6, 8\nm.w.Nachw.). Angesichts der festgestellten sonstigen Strafmilderungsgründe - so hätten z.B. die meisten Taten ohne das\nGeständnis des Angeklagten nicht aufgeklärt werden können;\nder Schaden ist weitgehend wiedergutgemacht - ist diese\nMöglichkeit jedenfalls nicht so fernliegend, als daß ihre\nnähere Erörterung entbehrlich wäre.\n\nc) Da ein Einfluß der Höhe der Bestrafung wegen der\nÜperfälle und versuchten Überfälle auf die Höhe der Strafe\nwegen des Diebstahls vom 19. Juni 1991 nicht völlig auszuschließen ist, hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf.\n\nd) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\nerneut eine Unterbringung des Angeklagten gemäß S 64 StGB\nuıd den Vorwegvollzug der Maßregel für erforderlich halten,\nwird sie auch darüber zu befinden haben, ob der Vorwegvollzıg eines Teils der Maßregel ausreicht (S 67 Abs. 2 StGB).\n\\yn dieser zunächst dem Tatrichter aufgegebenen Prognose\n%ınn nicht im Hinblick auf - jeder Prognoseentscheidung an-Lıftender - \"Unwägbarkeiten\" der künftigen Entwicklung abge-\n\nsehen werden (vgl. BCHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,\nleichtere 6; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 1991 - 4 StR\n584/91; Fischer NStZz 1991, 324, 325).\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen\nUrlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-01/1-str-484-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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