{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-27_1_StR_555_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-27","aktenzeichen":"1 StR 555/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR 555/92\n\nvom\n27. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli Mhammed IB aus CL Ka / Niederlande, geboren\n\nam EEE 1967 in. He,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. August 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 24. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDas Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\n1. Der -Tatrichter hat den von ihm festgestellten\nSachverhalt in rechtlicher Hinsicht auszuschöpfen.\nHier hatte die Anklage dem Angeklagten Einfuhr von\nAmphetamin zur Last gelegt, nach den Urteilsfeststellungen zu 2 b hatte er den Tatbestand (als Mittäter oder Gehilfe) neben dem Handeltreiben auch\nerfüllt. Das Landgericht hätte sich dazu äußern\nmüssen, warum es gleichwohl von einer Verurteilung\nabsah. Sollte es gemeint haben, eigenhändiges Verbringen über die Grenze sei erforderlich, so widerspräche das der Rechtsprechung (BGHSt 34, 180, 181;\nBCHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9, 10, 19). Das\nAussteigen aus dem Pkw in Sichtweite der Grenzkon-\n\ntrolle und das Wiedereinsteigen nach der Grenze beseitigen den Tatbestand nicht, selbst wenn der Täter das Rauschgift beim Grenzübertritt nicht \"am\neigenen Körper getragen\" haben sollte.\n\n2. Nur vernünftige Zweifel berechtigen den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten des Angeklagten.\n\na) Wer sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, ist Täter (vgl. BGH, Urt. vom 22. Juli\n1992 - 3 StR 35/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\nDas Landgericht geht zu 2 a davon aus, der Angeklagte habe bei mindestens zwei Fahrten insgesamt\nmindestens ein Kilogramm Heroin (jeweils aus Holland kommend - Einfuhr in nicht geringer Menge wird\nnicht erörtert -) nach Weiden geliefert und dort\nverkauft (UA S. 14). Wenn es bei solcher Sachlage\nTäterschaft mangels Tatherrschaft in Zweifel ziehen\nwill, bedarf das der Erörterung der hierfür maßgeblichen Gründe.\n\nb) Auch wenn sich ein Angeklagter zur Sache\nnicht äußert, können aus objektiven Gegebenheiten\nRückschlüsse auf seine Handlungsmotive und auf seine innere Einstellung gezogen werden. Die Realitäten des Rauschgifthandels lassen die Überzeugung\nzu, daß ein Angeklagter beim Verkauf von einem Kilogramm Heroin jedenfalls eigennützig handelte; das\ngilt insbesondere dann, wenn er dazu mehrere Fahrten über große Strecken unternimmt, wenn der Tat-\n\nrichter einem Zeugen die Äußerung des Angeklagten\n(in bezug auf das Heroin) glaubt, er (und eine weitere Person) hätten in Weiden Rauschgiftgeschäfte\ngemacht (UA S. 18), und wenn er eine ungleich geringere Menge Amphetamin nicht ohne Gewinnerzie-\n\nlungsabsicht veräußerte.\n\nKonnte sich das Landgericht schon nicht von Einfuhr\nin nicht geringer Menge und Täterschaft des Angeklagten beim \"Handel\" überzeugen, SO hätte es ihn\nneben der \"Beihilfe zur unerlaubten Veräußerung\"\njedenfalls wegen des Besitzes von Heroin verurtei-\n\nlen müssen.\n\nc) Wenn das Landgericht überzeugt ist, daß sich\ndie Qualitäten des beschlagnahmten und des vom Angeklagten gelieferten Heroins entsprechen (UA\nSs. 16), dann ist es fehlerhaft, \"zu Gunsten\" des\nAngeklagten statt der gemessenen 30,8 % Heroinhydrochlorid ohne weiteres von einem Wirkstoffgehalt von nur mindestens 10 % auszugehen.\n\nDie vorgenannten Mängel beschweren den Angeklagten\njedoch nicht.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/1-str-555-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/1-str-555-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.437329+00:00"}}