{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-27_1_StR_523_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-27","aktenzeichen":"1 StR 523/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 523/92\n\nvom\n27. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mario M aus SEE (Jugoslawien), dort\ngeboren am 1969,\n\n2. Petar P aus HEEEEEB, geboren am iD\n1965 in S (Jugoslawien),\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 27. August 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1991 werden\nals unbegründet verworfen; jedoch entfällt beim Angeklagten Miksic die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten MP im Fall 1 wegen\nRaubes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch war dieser Angeklagte an der Verletzung des Nebenklägers nicht be- .\nteiligt. Die fünf Täter hatten einen Diebstahl verabredet.\nAls der Angeklagte MOB schlief, schlugen die Mittäter ohne sein Wissen und ohne daß das vom ursprünglichen Tatplan\numfaßt gewesen wäre, den Nebenkläger bewußtlos, um den\n\"Diebstahl\" zu ermöglichen. Erst danach erwachte Mi»,\nbilligte die Körperverletzung nachträglich und beteiligte\nsich an weiterer Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger, der\nnun noch zusätzlich gefesselt wurde, damit er die Wegnahmehandlung nicht behindern konnte.\n\nDie Körperverletzung durch Schläge kann dem Angeklagten\nnicht angelastet werden - einen Tatbeitrag hatte er nicht\ngeleistet, und im übrigen könnte die nachträgliche Billigung\nden bei Tatbegehung erforderlichen Vorsatz nicht ersetzen.\nEine \"körperliche Mißhandlung\" im Sinne des § 223 StGB durch\nFesseln ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen,\nund das Landgericht hat darin offenbar auch keine Körperver-\n\nletzung gesehen.\n\nAuf die Strafhöhe wirkt sich die Änderung im Schuldspruch nicht aus, weil das Landgericht dem Angeklagten gerade zugute gehalten hat, daß er sich an der Tat erst beteiligte, als die Schläge bereits beendet waren.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPo).\n\nAuf die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des\nNebenklägers hat der Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung beim Angeklagten Me keinen Einfluß, denn er\nbleibt wegen. einer Norm verurteilt, die unmittelbar gegen\n\nch\n\nden Nebenkläger gerichtet war (vgl. BGHR StPO § 472 Nebenkläger 1, die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in BGHSt\n\n38, 93 vorgesehen).\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/1-str-523-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/1-str-523-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.400628+00:00"}}