{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-27_1_StR_523_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-27","aktenzeichen":"1 StR 523/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 523/92\n\nvom\n27. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mario ME A„aus SCHE (Susoslawien), dort\ngeboren am ED 1969,\n\n2. Petar u aus HB, seboren an in\n1965 in S (\n\nJugoslawien),\n\nwegen Raubes u. a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägrs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nEs fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo, S 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der\nfrüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH\nNJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der\nNebenkläger unterlassen.\n\nDer Nebenkläger, dem die Revisionsbegründungen der\nAngeklagten am 17. März 1992 zugestellt worden waren, hat\nam 22. August 1992 Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt und dabei lediglich eine Bescheinigung\nvorgelegt, wonach er vom 6. September 1991 bis zum 9. Oktober 1991 DM 800,- Krankengeld bezogen habe. Das reicht\nnicht aus.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat\nbedurfte es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger\neventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -\nnicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt\n(vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446). °\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich die’ Angeklagten\n- erfolglos - Revision eingelegt haben und der Nebenkläger\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um den Revisionen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur\nGewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\n“\n\nGribbohm: . - : u Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/1-str-523-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-27/1-str-523-92-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.419496+00:00"}}