{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-25_1_StR_522_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-25","aktenzeichen":"1 StR 522/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 522/92\n\nvom\n\n25. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSergej > gsmHHHED zu: Segie. seboren\nam U 1955 in Su.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2\n\nauf dessen Antrag, am 25. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n9, März 1992, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des S 349 Abs, 2 StPO unbegründet.\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er\ntrotz kurzen Aufenthalts in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Diese Annahme findet im Urteil keine Stütze.\nDaß es sich dabei um ein offensichtliches Schreibversehen\n\nhandelt, wie der Generalbundesanwalt erwägt, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher zu entnehmen, Der\nSenat kann daher nicht ausschließen, daß ohne den fehlerhaften Strafzumessungsgrund die Strafe milder ausgefallen\nwäre.\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\nrichtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/1-str-522-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/1-str-522-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.276769+00:00"}}