{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-25_1_StR_390_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-25","aktenzeichen":"1 StR 390/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 390/92\n\nvom\n\n25. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut S ei zu: AG. sort geboren am\nGER 1944.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n>\nTg -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht ww in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u»\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE zu: ‚gm.\nRechtsanwalt WW aus ED - EEE und\n\nRechtsanwalt EB au: ou\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor mE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n23?\n\nI. Im Fall II 68 der Urteilsgründe wird das\nVerfahren gemäß 5 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nRottweil vom 11. Dezember 1991 verworfen.\nEs wird klargestellt, daß der Angeklagte\nwegen Betrugs in 67 Fällen, davon in einem\nFall versucht, verurteilt ist.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten des Betrugs in\n66 Fällen, ferner des versuchten Betrugs und der Unterschlagung für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung früherer Strafen zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren\nsechs Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur\nvorläufigen Einstellung des wegen Unterschlagung anhängigen\nVerfahrens. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nII. Der Angeklagte hat in zahlreichen Fällen Waren bestellt und geliefert erhalten, obwohl er wegen seiner desolaten wirtschaftlichen Lage mindestens billigend in Kauf\nnahm, nicht bezahlen zu können. Das Landgericht hat zwischen\nallen Taten Tatmehrheit angenommen, auch dann, wenn verschiedene Bestellungen bei demselben Lieferanten getätigt\nwurden. Das Landgericht vermißt einen Gesamtvorsatz des Angekläagten, der von Fall zu Fall Waren bestellt und lediglich\nmit einem auf wiederholte Tatverwirklichung gerichteten Entschluß gehandelt habe. Demgegenüber meint die Revision, in\nden Fällen, in denen derselbe Lieferant wiederholt betroffen\nsei, liege Fortsetzungszusammenhang vor, jedenfalls aufgrund\n\nerweiterten Gesamtvorsatzes.\n\nDer Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Die\nMeinung des Landgerichts, auch mehrere Bestellungen bei demselben Lieferanten beruhten nicht auf einem Gesamtvorsatz,\nenthält keinen Rechtsfehler.\n\nEine einheitliche Handlung im Sinne des sachlichen\nRechts liegt vor, wenn sich Tun und Lassen des Täters, soweit es den Tatbestand eines Delikts verwirklicht, im Sinne\nnatürlicher Betrachtung als Handlungseinheit darstellt (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 2). Im vorliegenden Fall gilt das für die einzelne Bestellung. Die fortgesetzte Tat kann darüber hinaus mehrere natürliche Handlungseinheiten zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenfassen, wenn die hierfür von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen festgestellt werden. Können solche Fest-\n\nBG\n\nstellungen nicht getroffen werden, bleibt es beim Regelfall\nder natürlichen Handlungseinheit als einzelner sachlichrechtlicher Tat.\n\nIm angefochtenen Urteil hat sich das Landgericht mit\ndiesen Fragen befaßt. Es konnte Gesamtvorsatz - eine der wesentlichen Voraussetzungen der fortgesetzten Tat - schon\ndeshalb nicht feststellen, weil der Angeklagte die einzelnen\nBestellungen nach Ort, Zeit und Gesamtumfang nicht voraussehen und deshalb nicht vorausplanen konnte. Das leuchtet ein,\nhing das alles doch von den betrieblichen Erfordernissen des\nAngeklagten, insbesondere aber davon ab, wie oft und wie\nlange es ihm gelingen werde, den einzelnen Lieferanten zu\nüberreden und hinzuhalten. Die Revision weist zutreffend\ndarauf hin, daß der Angeklagte den Lieferanten dann wechselte, wenn der bisherige Geschäftspartner weitere Lieferung\ndefinitiv verweigerte. Das zeigt deutlich, wie sehr das Handeln des Angeklagten fremdbestimmt war: Nicht sein vorheriges Planen (sein Gesamtvorsatz) bestimmte sein Tun; er war\nabhängig von der Bereitschaft seiner Lieferanten und mußte\nsich von Fall zu Fall hierauf einstellen.\n\nAn dieser Situation kann auch die Rechtsfigur des erweiterten Gesamtvorsatzes nichts ändern, der ohnedies in den\nhier festgestellten Fällen schon deshalb wenig bewirken\nkönnte, weil in der Regel die neue Bestellung der vorhergehenden Lieferung nachfolgte, also keine zeitliche Überschneidung von Bestellung und Lieferung stattfand.\n\nFortsetzungszusammenhang bestand also weder insgesamt\nnoch im Hinblick auf einzelne Bestellungen und Lieferungen.\nUnabhängig hiervon bestünde - Jedenfalls theoretisch - die\nMöglichkeit, daß einzelne Geschäfte dadurch zur Tateinheit\nverbunden sein könnten, daß die im Urteil dokumentierten\nLieferungen vom selben Tag (Fälle 11 und 12; 55 und 56; 60\nund 61; 66 und 67) über die Koinzidenz des Datums hinaus\nrein tatsächlich noch enger verknüpft sein könnten, insbesondere durch gleichzeitige Anlieferung mit demselben Lastkraftwagen. Doch fehlt im Urteil jede Andeutung, daß dies so\ngewesen sein könnte. Da jeweils getrennte Rechnungen ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, daß auch getrennte Lieferung erfolgte. Daß das Landgericht sich mit dieser Frage\nnicht ausdrücklich befaßt hat, bedeutet unter den obwaltenden Umständen keinen Erörterungsmangel.\n\nI?\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vorläufige Einstellung im\nFall II 68 der Urteilsgründe beeinflußt die Gesamtstrafe\n\nnicht.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/1-str-390-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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