{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-25_1_StR_355_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-25","aktenzeichen":"1 StR 355/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 355/92\n\nvom\n\n25. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbraham Y aus VE 7, senoren am\nEEE 1955 in si Äthiopien,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n—\n2\nu.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus HE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor «En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBI\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 29. November\n1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht hat einen Beweisamtrag in drei Punkten (Tl, 2 und IV) abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr. Entgegen dem Vortrag der Revision ist das Landgericht in den Urteilsgründen nicht von der Wahrunterstellung abgewichen:\n\n- Das Landgericht hat festgestellt, es habe Streit \"über die\nSäuberung des gemeinsamen Wasch- und Küchenbereichs und der\nToilettenanlage\" gegeben. Damit hat es die als wahr unter-\n\nstellte Behauptung, Ausgangspunkt des Streites sei die \"Küchenbenutzung, Benutzung des Kühlschrankes\" gewesen, sachlich nicht verändert.\n\n- Nach den Urteilsfeststellungen haben die Zeugen dem Angeklagten vorgeworfen, er mache zu viel Lärm. Dies widerspricht nicht der als wahr unterstellten Beweisbehauptung,\ndaß der Angeklagte \"im Vergleich zu anderen im Heim Lebenden\n\nnicht lauter war\".\n\n- Nach den Urteilsfeststellungen haben die Asylbewerber bei\nEintreffen der Polizei nicht angegeben, \"der Zeuge CE»\nsei bedroht worden und habe aus dem Fenster springen müssen\". Daß das Landgericht daraus nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit dieser\nZeugen gezogen hat, war zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 40. Aufl. 5 244 Rdn. 70, 71). Unter Berücksichtigung\nder behaupteten Tatsache durfte sich das Landgericht aus anderen Gründen von der Glaubwürdigkeit der Zeugen überzeugen.\n\n2. Die Verteidigung hatte die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Tatsache, \"daß\ndie Angaben des Zeugen T@® unrichtig sind, daß er die\nReklamation vom 19. Dezember nicht eigenhändig unterschrieben hatte\" (II des Beweisamtrages). Das Landgericht hat den\nAntrag abgelehnt. Die Frage der Echtheit der Unterschrift\nsei \"unerheblich\", Denn sie habe keinen Einfluß auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Tatzeugen, zu denen TB nicht\ngehöre. \"Ob der Zeuge TgBEB in diesem Punkt selbst glaubwürdig ist\", sei \"bedeutungslos\".\n\n6%\n\nGleichwohl hat das Landgericht die Aussage dieses Zeugen zum Geschehen nach der Tat als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Tatzeugen (ergänzend) herangezogen. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Annahme der Bedeutungslosigkeit des Vorbringens war ausdrücklich auf die\nBehauptung im Beweisamtrag beschränkt. Den danach möglichen\nSchluß auf allgemeine Unglaubwürdigkeit des Zeugen wollte\ndas Landgericht aber gerade nicht ziehen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer aa0 Rdn. 56 m.w.N.).\n\n3. Unzulässig als Verfahrensrüge (\"Verstoß gegen 5 244\nStPO und die Aufklärungspflicht\") ist die bloße Mitteilung\nvon zahlreichen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen. Dies gilt auch, soweit teilweise die hierzu ergangenen Gerichtsbeschlüsse bekannt gegeben werden. Der Revisionsführer bezeichnet keine Tatsachen, aus denen sich die\nFehlerhaftigkeit der Beschlüsse ergeben soll (vgl. hierzu\nPikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 54).\n\n4. Da die in der Hauptverhandlung als Protokollführer\neingesetzten Rechtsreferendare ordnungsgemäß durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts (vgl. hierzu BGH NJW\n1985, 3033; Schoreit in KK 2. Aufl. § 153 GVG Rdn. 5), zu\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt worden waren\n(Bd. IV Bl. 161 £f£f. d.A.), ist die Rüge unbegründet, die\nHauptverhandlung sei teilweise ohne ordnungsgemäße Protokollführung durchgeführt worden.\n\nII.\n\nDie Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. -\n\n1. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung greifen nicht\ndurch. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und\nzu würdigen ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 149,\n151). Das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich\nwidersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an\ndie zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene\nAnforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH NStZ 1982,\n\n478 £.; 1984, 180 m.w.N.; BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung\n2). Solche Rechtsfehler enthält das Urteil nicht.\n\na) Soweit beanstandet wird, das Landgericht hätte sich\nnicht in der geschehenen Weise auf die Aussage des Zeugen\nFO stützen dürfen, nimmt die Revision nur eine vom Landgericht abweichende Wertung der Fähigkeit des Zeugen vor,\neine gewisse Zeitspanne richtig einzugrenzen.\n\nDie Revision kann auch nicht (in Form einer Aufklärungsrüge) darauf gestützt werden, dem Zeugen hätten hierzu\nbestimmte” (weitere) Fragen gestellt werden müssen. Denn damit wird vom Revisionsgericht eine (unzulässige) Rekonstruktion der Hauptverhandlung verlangt (vgl. hierzu Kleinknecht/\nMeyer aaO § 244 Rdn. 82 m.w.N.).\n\nb) Gegenstand der Anklage zu II 1 war auch, daß der Angeklagte dem Zeugen N) anläßlich der Körperverletzung Geld weggenommen habe. Hiervon konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Es erörtert aber eingehend, warum es\ndem Zeugen gleichwohl im übrigen glaubt, und teilt in diesem\n\n35\n\nZusammenhang mit, bei dem Zeugen seien \"keine überzogenen,\nüber die Anklage hinausgehenden Belastungstendenzen... festzustellen\" gewesen. Schon vom Wortlaut her liegt darin entgegen der Meinung der Revision kein unauflösbarer Widerspruch. Denn die Behauptung der Geldwegnahme lag im Rahmen\ndes Anklagevorwurfs. Darüber hinaus zeigt der Zusammenhang\nder Urteilsgründe, daß mit dieser Erwägung darauf abgestellt\nwurde, der Zeuge habe auch Umstände bekundet, die zur Entla-\n\nstung des Angeklagten geeignet waren.\n\nc) Was die Revision als mögliches weiteres (und von der\nÜberzeugung des Landgerichts abweichendes) Motiv für die\nStrafanzeige wegen Bedrohung (II 2 a-c des Urteils) bezeichnet und in der beweiswürdigenden Erörterung vermißt, beruht\nauf Umständen, die sich so aus dem Urteil nicht ergeben.\n\n2. Auch die Strafzumessung enthält keinen durchgreifenden Rechtsf£fehler.\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend\nangelastet, daß er bei der Tat mit erheblichen Folgen \"den\nZeugen CB ohne Warnung aus nichtigem Anlaß unvermittelt angefallen hat\". Diese Zuordnung begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken, auch wenn die \"Persönlichkeitsstruktur... von einem Mißverhältnis zwischen Reiz und Reaktion\ndes Angeklagten geprägt\" war. Letzteres hat die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit mit begründet und\nzu einer Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 49 Abs. 1\nStGB geführt. Damit war aber der Strafkammer nicht verwehrt,\nin diesem Rahmen einem (verantwortlichen) Täter gleichwohl\ndas Mißverhältnis von Anlaß, Tatausführung und Folgen anzu-\n\nlasten. Daß dieser Umstand trotz erheblich verminderter\nSteuerungsfähigkeit zu großes Gewicht erlangt habe, ist nach\ndem Zusammenhalt der Urteilsgründe nicht zu besorgen (vgl.\nhierzu BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 9).\n\nb) Das Landgericht hat die Umstände, die der Annahme\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zugrundelagen,\nnicht nochmals ausdrücklich strafmildernd herangezogen. Der\nSenat versteht die Erwägungen des Landgerichts dahin, daß\ndiese Umstände durch die Strafrahmenverschiebung bereits\nausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Das begegnet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bedeutsam ist\nnur, daß der Tatrichter nicht etwa die (falsche) Rechtsauffassung zugrundelegt, er dürfe diese Umstände bei der allgemeinen Strafzumessung nicht erneut mildernd heranziehen\n(vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. 5 50 Rän. 2 c).\nHier hat der Tatrichter ihnen lediglich nicht nochmals bestimmende Bedeutung zugemessen.\n\nc) Der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB verlangt nicht, daß der Bedrohte die Drohung auch ernst nimmt\n(vgl. Drelier/Tröndle aa0 § 241 Rdn. 3; BGH bei Dallinger MDR\n\n1975, 22). Das Landgericht hat deswegen bei der Strafzumessung nicht gegen das Verbot der Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (S 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, wenn es strafschärfend wertete, daß die Drohungen durch den Angeklagten derart\nausgestaltet waren, daß die Bedrohten sie auch ernst nahmen.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/1-str-355-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-25/1-str-355-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.220750+00:00"}}