{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-20_1_StR_515_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-20","aktenzeichen":"1 StR 515/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 515/92\n\nvom\n\n20. August 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter WE aus re. sort\n‚geboren am Em 1>5:,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. August 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 23. Januar\n1992 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet.\n\n1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht \"Berufung\" eingelegt. Die Begründung\ndes Rechtsmittels ging jedoch erst zwei Tage nach Ablauf\nder Frist des $S 345 Abs. 1 StPO beim Bezirksgericht ein;\ndemzufolge verwarf das Bezirksgericht die Revision durch\nBeschluß vom 9. April 1992 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als un-\n\nzulässig.\n\n2. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 15. April\n1992 zugestellt. Der Angeklagte erhielt ihn nach seinem\nVorbringen am 21. April 1992 ausgehändigt. Mit Schreiben\nvom gleichen Tage, beim Bezirksgericht eingegangen am\n\n27. April 1992, beantragte der Angeklagte \"nochmals eine\nPrüfung\" in einer Strafsache, da ihn am verspäteten Eingang der Begründung, auf deren Inhalt er Bezug nahm, kein\n\nVerschulden treffe.\n\nII. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen\nAntrag gemäß 5 346 Abs. 2 StPO, da sich der Angeklagte\nnicht gegen die zutreffende Annahme des Bezirksgerichts\nwendet, die Begründung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegangen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung des Rechtsnittels.\n\nDer Antrag bleibt jedoch im Ergebnis schon deshalb erfolglos, weil er nicht zulässig erhoben ist,\n\n1, Voraussetzung für die Zulässigkeit wäre, daß der Antragsteller innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der\nFristversäumung glaubhaft macht, daß ihn hieran kein Verschulden trifft, und daß die unterbliebene Handlung wirksam\nnachgeholt ist (58 44, 45 StPo).\n\na) In der Regel reicht zur Glaubhaftmachung fehlenden\neigenen Verschuldens die bloße Behauptung des Antragstellers nicht aus (vgl. BGH b. Pfeiffer/Miebach Nstz 1985,\n493; Maul in KK 2. Aufl. S 45 Rdn. 12). Der Senat kann offenlassen, ob hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. Maul aa0), denn Jedenfalls ist die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 Stpo nicht wirksam nachgeholt.\n\n34\n\nb) Allerdings hat der Angeklagte auf die \"Begründung\nder Berufung\" in seinem Antrag Bezug genommen. Eine solche\nBezugnahme kann anstelle einer ausdrücklichen Wiederholung\nausreichen (vgl. Maul aa0 Rdn. 9). Dies setzt jedoch voraus, daß die unterbliebene Handlung (hier: die Rechtsmittelbegründung), auf die Bezug genommen ist, abgesehen von\nder Verspätung wirksam ist. Eine Bezugnahme auf eine auch\nohne die Verspätung unzureichende Handlung reicht dagegen\n\nnicht aus.\n\n2. So verhält es sich hier. Die \"Berufungsbegründung\"\ndes Verteidigers ist nicht nur nicht fristgerecht eingegangen, sondern sie erfüllt auch im übrigen die Voraussetzungen des 5 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht.\n\nGemäß S 300 StPO ist allerdings unschädlich, daß das\nRechtsmittel als \"Berufung\" bezeichnet ist, obwohl das Urteil des Bezirksgerichts allein mit dem Rechtsmittel der\nRevision angefochten werden kann.\n\nEine Revisionsbegründung muß jedoch erkennen lassen, ob\ndas Urteil wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm\noder wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren\nangegriffen wird ($S 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nDiesen Anforderungen wird die \"Berufungsbegründung\"\n\nnicht gerecht.\n\na) Soweit mit den Beanstandungen geltend gemacht sein\nsollte, der Strafsenat sei zu den dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensrecht\n\ngekommen, fehlt es an der gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo\ngebotenen Mitteilung, aus welchen Tatsachen sich ein Ver-\n\nfahrensverstoß ergeben soll.\n\nb) Ebensowenig ist die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - wenn schon nicht ausdrücklich, so doch wenigstens\nschlüssig aufgestellte - Behauptung, daß auf den im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, dem Vorbringen zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht die Geltendmachung materieller, aus dem\nUrteil selbst hervorgehender Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen die Denkgesetze sowie\ndas Erfahrungswissen oder Unvollständigkeiten ersichtlich.\nAuch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs kann dem Vorbringen, angesichts der \"Gesamtumstände\" solle eine mildere\nStrafe verhängt werden, nicht die Behauptung entnommen werden, der Strafsenat habe bei der von ihm vorgenommenen\nRechtsfolgenbestimmung das Recht verletzt (vgl. insgesamt\nBGHSt 25, 272, 275; BGHR S 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597 jeweils m.w.N.).\n\nIII. Da nach alledem eine wirksame Revisionsbegründung\nnicht vorliegt und deshalb der Wiedereinsetzungsamtrag erfolglos bleibt, verbleibt es bei dem Beschluß des Bezirksgerichts vom 9. April 1992.\n\nIH\n\nDer Senat bemerkt jedoch, daß auch eine auf die Sachrüge gestützte Revision zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, weil das Urteil Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil nicht erkennen läßt.\n\nRiBGH Dr. Ulsamer ist\nerkrankt und kann daher\nnicht unterschreiben.\nGribbohm Gribbohm . Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-20/1-str-515-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-20/1-str-515-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:26.084851+00:00"}}