{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-18_1_StR_519_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"1 StR 519/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 519/92\n\nvom\n\n18. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef wOEM zus ci. seboren am\nGEBE 1956 in ve,\n\nwegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\n\n-\n9;\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\ngewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Ergebnis Erfolg.\n\nDer Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, daß\nder Angeklagte dem Zeugen L@IMB in der Zeit zwischen November 1990 und Februar 1991 jeweils nach entsprechender Anforderung mindestens acht Mal jeweils 10 Gramm Kokain mit einem\nMindestwirkstoffgehalt von 20 % KHC verkauft hat, die Lg»\njeweils alsbald konsumierte.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer stützt sich im wesentlichen auf die vom Angeklagten insgesamt bestrittenen Angaben des Zeugen IB, ser nicht nur Kokain, sondern auch\naus anderen Quellen stammendes Heroin konsumierte und nach\neinem zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht begangenen Überfall auf eine Sparkasse festgenommen worden war. In\nseinen anschließenden Vernehmungen hatte er - neben der Nennung eines weiteren Lieferanten - den Angeklagten im Sinne\nder getroffenen Feststellungen belastet. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Tg hat die Strafkammer folgende Erwägung angestellt:\n\nsich der Zeuge IB durch seine Aussage des besonders\nschweren Falles des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne\ndes § 29 III Satz 2 Nr. 4 BtmG bezichtigte, konnte er auch\nnicht damit rechnen, daß gemäß § 31 BtmG von Strafe abgesehen würde.\"\n\nDies ist unzutreffend. IB nat sich durch seine Aussage nicht in dem von der Strafkammer angenommenen Umfang\nselbst belastet. Ob beim Besitz von Betäubungsmitteln zum\nEigenverbrauch ein besonders schwerer Fall 1.S.d. § 29\nAbs. 3 Satz 2 Ziffer 4 BtmG vorliegt, richtet sich danach,\nob die fortgesetzt erworbenen Teilmengen beim Erwerber zu\neinem einheitlichen Gesamtvorrat zusammengeflossen sind, ob\ner also eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln\ngleichzeitig besessen hat (BGH MDR 1982, 426; BGH bei\nSchmidt MDR 1982, 881, 884; BCH, Beschluß vom 6. Juli 1987\n= 3 StR 115/87; Körner, BtmG 3. Aufl. § 29 Ran. 603). Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil IB das vom\nAngeklagten gelieferte Kokain Jeweils alsbald konsumierte.,\n\n614\n\nDurch den Besitz von einer Einzellieferung - 10 Gramm Kokain\nmit einem Reinheitsgehalt von 20 % KHC - ist § 29 Abs. 3\nSatz 2 Ziffer 4 BtmG ebenfalls nicht erfüllt, da eine nicht\ngeringe Menge Kokain erst bei 5 Gramm KHC beginnt (BGHSt 33,\n133; Körner aaO Rdn. 773).\n\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß sich die\nvon der Strafkammer vorgenommene fehlerhafte Gewichtung des\nMaßes der in der Aussage des Zeugen Le liegenden Selbstbelastung auf ihre Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses\nZeugen ausgewirkt hat. Das Urteil kann daher keinen Bestand\nhaben, ohne daß es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen oder die von ihr zur Begründung der Sachrüge\nangestellten Erwägungen ankäme.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer ist wegen Krankheit\nverhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Gribbohm Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/1-str-519-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/1-str-519-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.815944+00:00"}}