{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-18_1_StR_435_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-18","aktenzeichen":"1 StR 435/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 435/92\n\nvom\n\n18, August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBunlua V ce aus FE,\ngeboren am EB 1533 in rg (Thailand),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr, Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n72\nN\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n15. Januar 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes und wegen Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nMit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision wendet\nsich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Beanstandung, es fehle bereits an der Feststellung\neiner positiven Täterprognose, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat auf Grund zwar knapper, aber nach Sachlage noch\nausreichender Erörterung festgestellt, \"die Sozialprognose\n\nist günstig\". Die Revision trägt keinen Gesichtspunkt vor,\nder dieses in tatrichterlicher Wertung gefundene Ergebnis in\nZweifel ziehen könnte. Auch die von der Strafkammer gemäß\n\nS 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und\nPersönlichkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher\nNachprüfung stand. Eine derartige Entscheidung des Tatrichters, die innerhalb des ihm obliegenden Beurteilungsrahmens\nliegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine\nzum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). Jedenfalls war der Tatrichter aus Rechtsgründen\nnicht daran gehindert, besonders darauf abzuheben, daß sich\nder Angeklagte in einer Ausnahmesituation befand und daß die\nTaten Ausfluß einer Lebenskrise waren. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht geboten sei, ist auch sonst rechtlich nichts zu\nerinnern. Einer näheren Erörterung unter dem Gesichtspunkt\ndes § 56 Abs. 3 StGB bedurfte es hier nicht, entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts auch nicht unter den Gesichtspunkten, daß es sich um ein Sittlichkeitsdelikt handelt und der Angeklagte nicht geständig war. Bestimmte Deliktsgruppen nehmen als solche im Bereich des § 56 Abs. 3\nStGB keine Sonderstellung ein (vgl. etwa BGHR StGB § 56\n\nAbs. 3 Verteidigung 2 und 3). Zur Sache hatte der Angeklagte\nkeine Angaben gemacht. Damit hat er von dem ihm in § 243\nAbs. 4 Satz 1 StPo eingeräumten Recht Gebrauch gemacht. Ihm\ndurfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende - d. h. gegenüber dem Tatrichter nicht\nzum Ausdruck gebrachte - Reue und Schuldeinsicht nicht zum\nVorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde. Diese zur Strafzumessung aufge-\n\n47\n\nstellten Grundsätze müssen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten (BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6), und damit auch im Anwendungsbe-\n\nreich des § 56 Abs. 3 StGB.\n\nGribbohm . Ulsamer Maul\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/1-str-435-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/1-str-435-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.798064+00:00"}}