{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-13_1_StR_478_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-13","aktenzeichen":"1 StR 478/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 478/92\n\nvom\n13. August 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nin B Türkei),\n\nHanifi > —f aus MB. sevoren ar u 1096:\n) (\n\nwegen Vergewaltigung\n\nLe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. März 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDen entlastenden Angaben der Ehefrau des Angeklagten\nund ihres Bruders mißt das Landgericht im wesentlichen\ndeshalb keine Bedeutung bei, weil der Antrag, diese beiden\nZeugen zu hören, erst am zweiten Verhandlungstag gestellt\nwurde. Hätten die Zeugen ihr behauptetes Wissen tatsächlich schon früher gehabt, so hätten sie dies nach der\nÜberzeugung des Landgerichts dem Verteidiger schon vorher\nmitgeteilt, dieser hätte es schon vorher in das Verfahren\neingeführt.\n\nDie vom Landgericht angestellte Erwägung ist fehlerhaft. Beide Zeugen waren zur Verweigerung des Zeugnisses\nberechtigt. Hätten sie ihre Aussage zunächst verweigert,\nspäter aber doch ausgesagt, so hätte nach allgemeiner\n\nRechtsprechung die frühere Weigerung nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet werden dürfen. Entsprechendes\ngalt, wenn die Zeugen - ohne als solche in Anspruch genommen zu werden - zunächst von sich aus Aussagen unterlie-Ben, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch aussagten. Auch in\ndiesem Fall wären die Zeugen sonst in der Entscheidung\nüber ihr Weigerungsrecht nicht frei, sondern müßten über\ndie Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Überzeugungsbildung des Gerichts Überlegungen anstellen und sich danach\nrichten (vgl. BGH NStZ 1989, 281).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-13/1-str-478-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-13/1-str-478-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.695619+00:00"}}