{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-11_1_StR_380_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-11","aktenzeichen":"1 StR 380/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 380/92\n\nvom\n\n11. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfons S | ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am > 1961 ir rem.\n\nMichael B «an ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nun 1961 in TeWw/Erandenburg,\n\nwegen schweren Raubes\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr,\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsaner,\nFoth,\nBrüning,\nWahl\n\nStaatsanwalt Dr. «32\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin ie =.: me\n\nals Verteidigerin des Angeklagten S\n\n2. Rechtsanwältin > aus vg\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Bi».\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n20\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 20, Dezember 1991 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die den Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu erstatten,\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten se» wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nund den Angeklagten BED wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nDaneben wurden zwei weitere Angeklagte zu Freiheitsstrafen\nverurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig.\n\nDie zum Nachteil der Angeklagten SE» und sep\n\neingelegte, rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge\nbegründet worden ist, bleibt erfolglos.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat\nund der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die nach\n\nseiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und\ngegeneinander abzuwägen. Dabei ist er nicht verpflichtet,\nsämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich\nabzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Allein daraus, daß\nein solcher Umstand nicht ausdrücklich angesprochen ist,\nkann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe\nihn nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. d.\nNachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24). Von der\nStrafkammer nicht erörterte Gesichtspunkte, die für die\nStrafzumessung von so zentraler Bedeutung wären, daß ihre\nausdrückliche Erörterung unerläßlich gewesen wäre, ergeben\nsich aus den Urteilsfeststellungen hinsichtlich keines der\n\nbeiden Angeklagten.\n\nIm übrigen liegt ein revisibler Rechtsfehler bei der\nStrafzumessung nur vor, wenn die Strafzumessungerwägungen in\nsich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann\neine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt\n\n34, 345, 349),\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler\nvor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen\nRechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts\n\nrechtfertigen könnte.\n\n0\n\nDie Strafkammer war - hinsichtlich des Angeklagten\nED) - aus Rechtsgründen nicht gehindert, im\nFall II 1 die (absolute) Höhe der Beute in der geschehenen\nWeise zu würdigen und im Fall II 2 zu berücksichtigen, daß\nder kriminelle wille auf eine niederere als die \"nur zufällig hohe\" Beute gerichtet war. Ebensowenig war sie gehindert, den Gesichtspunkt, daß die Initiative zur Tat vom Angeklagten ausging, nur im Fall II 2 ausdrücklich zu erwähnen, und demgegenüber dem gleichen Umstand hinsichtlich des\nFalles II 1 ersichtlich im Hinblick darauf, daß hier beim\nAngeklagten die Voraussetzungen des $S 21 StGB vorlagen, keine in gleicher Weise bestimmende Bedeutung beizumessen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß beim Angeklagten sum»\nein Hang im Sinne des S 64 StGB vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Daß die - sachverständig beratene -\nStrafkammer die Möglichkeit einer Unterbringung übersehen\nhaben könnte, ist umso weniger naheliegend, als sie hinsichtlich eines anderen Mitangeklagten nach eingehender Erörterung dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet hat.\n\nHinsichtlich des Angeklagten oo ) der nur an der\n\nTat II 2 beteiligt war, gilt bezüglich der Höhe der Beute in\ndiesem Fall nichts anderes als beim Angeklagten Su .\nAuch sonst deckt das Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler\nauf. Die Annahme, daß beim Angeklagten BD die Voraussetzungen von 5 21 StGB vorlagen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine\nPersönlichkeitsstörung beim Angeklagten festgestellt. Sie\nwar nicht gehindert, die daraus resultierende Verminderung\n\nseiner Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die gesamten zu\nseiner Person getroffenen Feststellungen und den Grad seiner\nAlkoholisierung als erheblich i.S.d. § 21 StGB anzusehen. Ob\neine Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB \"erheblich\" ist, ist eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 21 Rdn. 4 m.w.N.), so daß die\nAuffassung der Revision, die Strafkammer habe versäumt, ihre\nSachkunde zur Beurteilung dieser Frage darzulegen, schon\ndeshalb fehlgeht.\n\nHinsichtlich der unterbliebenen Anordnung einer Unterbringung gemäß $S 64 StGB gilt nichts anderes als bei dem An-\n\ngeklagten Sum.\n\nDa die gemäß S 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat, war die Revision zu verwerfen.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer\n\nist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Gribbohm Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-11/1-str-380-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-11/1-str-380-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.446758+00:00"}}