{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-04_1_StR_431_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-04","aktenzeichen":"1 StR 431/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 431/92\n\nvom\n\n4. August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHannelore Gisela Loge , geborene PB, aus\nBEE. Seboren am m 1952 in ru,\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am A, August 1992\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine - allgemeine -\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu\neinem von den früheren Mitangeklagten Klaus Pos (zur\nTatzeit 34 Jahre alt) und Oliver BEP (zur Tatzeit 19 Jahre\nalt) begangenen Überfall auf ein Geldinstitut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nwährend der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die\nauf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat zum Nachteil der Angeklagten, die\nkeine Angaben zur Sache gemacht hatte, erwogen, sie habe\n\"sich angesichts einer erdrückenden Beweislage die Ergebenheit von Pl - segen den das Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt und rechtskräftig abgeschlossen worden war -\nzunutze\" (gemacht) und \"ihn sich kaltblütig in eine Falschaussage verrennen\" lassen.\n\nDiese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte Pie zu\nder Falschaussage veranlaßt hätte, bestehen nicht. Die Angeklagte hätte also die Falschaussage Pie nur dadurch\nverhindern oder Pl zumindest eine noch rechtzeitige\nBerichtigung seiner Aussage (vgl. 8 158 Abs. 1 StGB) möglicherweise erleichtern können, wenn sie ihr Verteidigungsverhalten geändert und ein Geständnis abgelegt hätte. Hierzu\nwar sie nicht verpflichtet. Zwar könnte das Prozeßverhalten\nder Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden, wenn\nes Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre. Allein aus dem Umstand, daß sie im Hinblick auf eine sie begünstigende falsche Aussage ihr - zulässiges - Verteidigungsverhalten nicht\ngeändert hat, ergibt sich derartiges jedoch nicht (vgl.\nBGHSt 32, 165, 182 £f.; BGH, Beschl. vom 29. Mai 1981 - 2 StR\n191/81; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29a, 29c\nm.w.Nachw.). Eine Verpflichtung der Angeklagten zur Selbstbelastung folgt auch nicht daraus, daß sie für Pg>\n= obwohl jünger als er - nach der Bewertung der Jugendkammer\n\"eine Art Ersatzmutter\" war (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Mai\n1982 - 2 StR 191/91).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene\nAngeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine\nallgemeine Strafkammer (S 74 Abs.\n\n1 GVG) zurück (vgl. BGHSt\n35, 267).\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-04/1-str-431-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-04/1-str-431-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.248816+00:00"}}