{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-04_1_StR_382_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-04","aktenzeichen":"1 StR 382/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bermannan..g\n“ rn\n\n1 _StR 382/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL |\n\nvom\n\n4. August 1992 .\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n47\n\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nMaul,\nFoth,\nBrüning,\nWahl\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus se\n\nals Verteidiger für die Angeklagte Sg.\n\nRechtsanwalt > aus on\n\nals Verteidiger für den Angeklagten se ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAS\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n12. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nIn der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen\nAnklage war den Angeklagten SB und sel zur Last\ngelegt worden, gemeinsam die Pizzeria \"AB\" in der\nH@Bstraße 63 in Ag VEEEED angezündet zu haben,\num die Brandversicherungssumme in Höhe von 100.000 DM zu erhalten. Dem Angeklagten MP war zur Last gelegt worden, es\nunterlassen zu haben, den Behörden oder bedrohten Hauseigentümern von dem geplanten Brand Mitteilung zu machen, obwohl\ner gewußt habe, daß die Mitangeklagten Sg und E — 5)\nernsthafte Vorbereitungen für eine solche Brandstiftung getroffen hätten.\n\nVon diesen Vorwürfen hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Strafkammer \"den begründeten Verdacht ergeben, daß Bruno MB die\nTat selbst begangen hat\". Gleichwohl sah sie \"sich nicht\naufgefordert zu entscheiden, ob die gegen den Angeklagten\nMB sprechenden Verdachtsmomente für eine Verurteilung\nausgereicht hätten\". Hierfür war ursächlich, daß nach ihrer\nAuffassung \"dieser Sachverhalt von der Anklage gegen den\nAngeklagten MW nicht umfaßt war\".\n\nDiese Auffassung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand:\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nin dem Vorwurf, ein Katalogdelikt i.S.d. S 138 StGB begangen\nzu haben, i.S.d. 5 264 Stpo zugleich auch der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben, und umgekehrt (BGH JZ 1955, 343, 344;\nBGHSt 36, 167, 169; ebenso schon das Reichsgericht in st.\nRspr., vgl. RGSt 14, 78, 79; 21, 78, 82, 83; 28, 12, 13; 53,\n169, 170; RG JW 1926, 820; 1935, 2053; ebenso Gollwitzer in\nLöwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 264 Rdn. 60; Paulus in\nKMR, StPO 8. Aufl. S 264 Rdn. 13). Dem liegt zugrunde, daß\nsowohl der Täter der nicht angezeigten Tat als auch derjenige, dessen Verhalten (nur) den Tatbestand des § 138 StGB erfüllt, in gleicher Weise vor Begehung der Tat von dem Plan\nzu ihrer Begehung Kenntnis haben, diesen Plan aber nicht anzeigen und so die Tat fördern (vgl. BGHSt 32, 215, 219). Der\nUmstand, daß derjenige, der an einer Tat beteiligt (oder\ndessen zumindest verdächtig) ist, wegen der Nichtanzeige\ndieser Tat nicht bestraft werden kann (vgl. BGH NStz 1982,\n244 m.w. Nachw.), ändert daran nichts. Dieses Ergebnis be-\n\nnn een\n\n45\n\nruht nicht etwa darauf, daß bei dem Täter der Katalogtat\nkein Verhalten vorläge, das nicht auch die Merkmale des Tatbestands von § 138 StGB erfüllen würde, sondern ist Ausfluß\ndes Rechtsgrundsatzes, daß niemand sich selbst belasten muß\n(so schon RGSt 3, 1, 3; BGH bei Dallinger MDR 1956, 269;\nvgl. auch Schwarz, Das nichtangezeigte Verbrechen 1968,\n\nSs. 105).\n\nb) Die von der Strafkammer als Beleg für fehlende Tatidentität herangezogene Entscheidung BGHSt 32, 215 ff. ergibt\nschon deshalb nichts anderes, weil es dort nicht um Tatidentität zwischen einem Katalogdelikt i.S.d. § 138 StGB und der\nNichtanzeige der geplanten Begehung dieses Delikts ging.\nDort war vielmehr Tatidentität i.S.d. S 264 StPO zwischen\neinem Mord und einer Strafvereitelung zugunsten des Mörders\ninsbesondere deshalb abgelehnt worden, weil die Strafvereitelungshandlung \"einige Zeit später und von dem vorangegangenen Mord deutlich abgesetzt\" lag (BGH aa0, 217), also die\nin Rede stehenden Verhaltensweisen weder zeitgleich noch auf\nden gleichen Erfolg gerichtet waren.\n\nNoch deutlicher verhält sich dies bei der von der\nStrafkammer weiter angeführten Entscheidung OLG Celle, NJIW\n1985, 393. Dort wurde Tatidentität i.S.d. S$S 264 StPO zwischen einer Verkehrsstraftat und deren Vortäuschung abgelehnt: Daß ein bestimmtes strafbares Geschehen im Straßenverkehr nicht mit einem Geschehen identisch sein kann, das\ndie Strafbarkeit des Täters deshalb begründet, weil das in\nRede stehende Geschehen im Straßenverkehr gerade nicht\nstattgefunden hat, ist offensichtlich.\n\nc) Das angefochtene Urteil kann nach alledem hinsichtlich des Angeklagten vo deshalb keinen Bestand haben,\nweil die Strafkammer den Anklagevorwurf nicht erschöpfend\nbehandelt, sondern zu Unrecht von einer Entscheidung darüber\nabgesehen hat, ob der Angeklagte Täter der Brandstiftung\n\nwar.\n\n2. Der aufgezeigte Mangel führt im Ergebnis auch zu\neiner Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten\n\nDie würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich des\nAngeklagten MW und die Würdigung des Beweisergebnisses\nhinsichtlich der anderen Angeklagten sind letztlich untrennbar miteinander verknüpft.\n\nDie Strafkammer hat trotz Angaben von MB, die diese\nAngeklagten \"stark belasten\", und sonstiger Indizien, die\nSchlüsse auf deren Tatbeteiligung zumindest zuließen, diese\nAngeklagten freigesprochen, weil sie nicht ausschließen\nkonnte, daß MB selbst Täter ist, mit seinen Angaben den\nVerdacht von sich ablenken und stattdessen insbesondere den\nAngeklagten sg» belasten wollte; Si wiederum, wäre er der Täter, hätte zur Überzeugung der Strafkammer ohne\ndie Mithilfe der Angeklagten sn den Brand nicht legen\nkönnen.\n\nDa die Strafkammer infolge ihrer unzutreffenden Auffassung über den Inhalt des gegen Mg erhobenen Anklagevorwurfs von der gebotenen Entscheidung darüber, ob der Verdacht gegen WO ] stichhaltig ist, abgesehen hat, hat sie\n\nne\n\ndas Beweisergebnis auch im Hinblick auf die anderen Angeklagten nicht so umfassend und erschöpfend gewürdigt, wie es\nmöglich und geboten gewesen wäre. Die Strafkammer ist \"zu\nder Überzeugung gelangt, daß einer der drei Angeklagten allein oder im Zusammenwirken mit einem oder auch zwei Mitangeklagten die Brandzündung selbst ausgeführt oder veranlaßt\nhat\", wohingegen eine \"Tatbegehung durch einen Dritten ausscheidet\", und hat hinsichtlich der Angeklagten sg> =sgar ausdrücklich festgestellt, daß sie oder der Angeklagte\nMED an der Tat beteiligt gewesen sein muß. Wäre die Strafkammer daher etwa zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verdachtsmomente gegen MB eben doch nicht stichhaltig sind,\nhätte sie möglicherweise ihre Zweifel an der Täterschaft von\n\nSEM und s> überwunden.\n\n3. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es auf die Verfahrensrügen und die von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der\nSachrüge angestellten Erwägungen noch ankäme.\n\nIm Hinblick auf die Aufhebung des Urteils bedarf es\nauch keines Eingehens auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten MER gegen die Versagung einer Haftentschädigung\nund die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen,\n\ndaß dem Angeklagten sn eine Haftentschädigung zuerkannt wurde.\n\nGribbohm RiBGH Maul ist in Foth\nUrlaub und kann daher\nnicht unterzeichnen.\nGribbohm\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-04/1-str-382-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-04/1-str-382-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:25.210601+00:00"}}