{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-08-04_1_StR_246_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-08-04","aktenzeichen":"1 StR 246/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nURTEIL\n\n1 StR 246/92\n\nvom\n\n4, August 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed M He aus ED (Beicien),\ngeboren am WB 19655 in sm kB (Marokko),\n\nAli DB gummi zus EBD (Beicien),\ngeboren am EEE 1957 in si (Beisien) ,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. August 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nMaul,\nFoth,\nBrüning,\nWahl\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAS\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des\nDiebstahls und des schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, ein Hilfsbeweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dem liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung\nhatte die Staatsanwaltschaft für den Fall, daß das bisherige\nBeweisergebnis zur Verurteilung der Angeklagten nicht ausreiche, (hilfsweise) die Vernehmung u.a. des Zeugen xD\nbeantragt und seine Anschrift in Belgien mitgeteilt. Die Beweisbehauptung war verfahrenserheblich. Das Landgericht hat\nin den Urteilsgründen den Beweisamtrag abgelehnt, weil der\nZeuge unerreichbar sei. Das Rechtshilfeersuchen zur Ladung\ndes Zeugen (bei Zusicherung freien Geleits) sei unbeantwortet geblieben, der Zeuge sei zur Hauptverhandlung nicht erschienen. \"Ein weiterer Versuch, die Zeugen vor dem erken-\n\nnenden Gericht in Deutschland zu vernehmen, der - wie sich\nschon aus der bisherigen Behandlung der Rechtshilfeersuchen\ndurch die belgischen Behörden ergibt - mit weiterem erheblichen Zeitaufwand verbunden wäre, ist angesichts der bisherigen nunmehr über einjährigen Dauer der Auslieferungs- und\nUntersuchungshaft der beiden Angeklagten nicht zu verantwor-\n\nten.\"\n\nDie Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß sich\ndas Landgericht mit den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen begnügt habe. Im Rahmen der Aufklärungspflicht sei\ndie Strafkammer gehalten gewesen, \"selbst nachzuforschen, ob\ndem Zeugen die Ladung ausgehändigt worden und ob er bereit\nwar, vor der Strafkamner ... als Zeuge zu erscheinen\",\n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der belgische\nErmittlungsbeamte in der Hauptverhandlung die Aussagebereitschaft des Zeugen bezweifelt hat, und das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß den Prozeßbeteiligten ein Aktenvermerk\ndes Berichterstatters bekanntgegeben wurde, wonach die\nStrafkammer in Belgien nachforschen ließ, ob der Zeuge die\nLadung erhalten habe. Das war zwar nicht festzustellen, aber\nder Zeuge I] hatte dem ermittelnden Polizeibeamten gegenüber bekundet, nicht aussagen zu wollen.\n\nDer Senat läßt offen, ob eine Verfahrensrüge, mit der\ndie Ablehnung eines Beweisamtrages beanstandet wird, den\nFormerfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, wenn\nder Revisionsführer sich auf die Wiedergabe des Antrags- und\nEntscheidungsinhalts beschränkt, nicht aber die weiteren\n\nAZ\n\nTatsachen mitteilt, die den behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten (vgl. hierzu Pikart in KK 2. Aufl. § 344\nRdn. 43, 54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102).\n\nDie Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung\nder ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung\ndes Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des\nZeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68,\n73; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.Nachw.). Für die\nBeurteilung, ob der Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen\nwerden kann, unerreichbar war, kommt es dann nicht nur darauf an, ob er die Ladung erhalten hat. Auch andere Umstände\nkönnen Bedeutung gewinnen - so insbesondere seine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und auszusagen\n(vgl. hierzu BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit\n9, 11, 12; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80). Das\nVorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisamtrag\nablehnenden Entscheidung darzulegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 275). Das ist hier\nbei der Entscheidung über den Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen nicht in vollständiger Weise geschehen, Dadurch\nwird der Bestand des Urteils jedoch nicht gefährdet. Denn\ndie im Urteil gegebene Begründung rechtfertigt bei Berücksichtigung der übrigen Urteilsgründe und des im Protokoll in\nBezug genommenen Aktenvermerks (zur Zulässigkeit vgl. BGHR\nStPO 5 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1; Alsberg/Nüse/\nMeyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 901) un-\n\nter den gegebenen Umständen die Annahme, daß der Zeuge tatsächlich als unerreichbares Beweismittel behandelt werden\n\ndurfte,\n\nthema benannten weiteren Zeugen aus dem gleichen Umfeld hatten sich trotz Oränungsgemäßer Ladung in Belgien geweigert,\nzu erscheinen und auszusagen. Bei dieser Sachlage ist die\ndem Tatrichter obliegende und von ihm vorgenommene Wwürdigung, in angemessener Zeit sei der Zeuge selbst bei erneutem\nLadungsversuch nicht beizubringen, aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nAufklärungsmängel ergeben sich im übrigen auch nicht\ndaraus, daß das Landgericht sich nicht um eine Vernehmung\ndes Zeugen in Belgien bemühte: Daß für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen der persönliche Eindruck vor der\ngesamten Strafkammer erforderlich war, ist vom Landgericht\nbegründet worden; die Entscheidung stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu BCH NStZ 1985, 375, 376).\n\n5\n\n3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein\nerhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten der\n\nAngeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-04/1-str-246-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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