{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-31_1_StR_811_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-31","aktenzeichen":"1 StR 811/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 811/92\n\n15. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Hans s U -u- KR. Teboren am\nEEE 1953 :r. va\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAL\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15, Dezember 1992 gemäß S5 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zZurückverwiesen.\n\nBetäubungsmitteln nach S 29 Abs. 3 BtMG. Der Richter hat daher in aller Regel die Möglichkeit zu bedenken, ob Umstände\nvorliegen, die das Unrecht oder die Schuld des Täters deut-\n\nEine Erörterung ist jedenfalls veranlaßt, wenn zu Gunsten '\ndes Angeklagten ein \"vertypter Strafmilderungsgrund\" ins Gewicht fällt.\n\nHier hat das Landgericht bei der Erörterung eines besonders schweren Falles allein auf das Vorliegen eines Regelbeispiels abgestellt; es hat keine Gesamtabwägung der für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen,\nsondern Milderungsgründe erst bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt. Darüber hinaus erwähnt es (nur) im\nRahmen der Beweiswürdigung, daß der Angeklagte bei seiner\npolizeilichen Vernehmung \"einen niederländischen Heroindealer (aufgedeckt)\" habe. Dieses jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Verhalten drängte auch die\nErörterung auf, ob er damit die Voraussetzungen des § 31\nBtMG erfüllt habe. Lag dieser vertypte Strafmilderungsgrund\nvor, war er jedenfalls bei der Gesamtabwägung im Rahmen des\nS 29 Abs. 3 BtMG zu berücksichtigen. Hätte das Landgericht\n\nj -‘\nRn\n\ndann gleichwohl einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen, konnte Veranlassung bestehen, den Strafrahmen des S 29 Abs. 3 nach S§ 49\nAbs. 2 StGB 1.V.m. 5 31 BtMG zu mildern.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/1-str-811-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-31/1-str-811-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.951107+00:00"}}