{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-30_1_StR_271_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-30","aktenzeichen":"1 StR 271/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 271/92\n\nvom\n30. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Bk—O3 aus SB. seboren am En\n{\n\n1952 in S Ungarn),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nZA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Juli 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 9. Dezember 1991 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Selbst wenn der Zeuge G@@» entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts zu Unrecht vereidigt worden sein\nsollte (5 60 Nr. 2 StPO), gilt folgendes:\n\na) Der Senat schließt aus, daß das Landgericht der entlastenden Aussage des Zeugen eher geglaubt haben würde, wenn er unbeeidigt geblieben wäre.\n\nb) Durch die Vereidigung eines Zeugen wird nicht der\nRechtsschein erweckt, ihm werde seine Aussage geglaubt; hier fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte etwa im Vertrauen auf die Beeidigung des Zeugen G@&BD von weiteren Beweisamträgen\noder zusätzlichem Tatsachenvorbringen abgesehen hat.\n\n2. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens \"über die Verhandlungs- und Zeugentüchtigkeit\" der\nZeugin Bi unterlag dem Freibeweisverfahren, da er\nsich allein auf die Vernehmungsfähigkeit der Zeugin bezog. Die von der Revision gegebene Deutung, der Sachverständige habe (auch) die Glaubwürdigkeit der Zeugin begutachten sollen, findet im Antrag keine Stütze.\n\nGribbohm Foth Granderath\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-30/1-str-271-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-30/1-str-271-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.915499+00:00"}}