{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-21_1_StR_391_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-21","aktenzeichen":"1 StR 391/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 391/92\n\nvom\n\n21. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHassan Ya aus Le. seboren am EEE\n1961 in MB (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. März\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nzur Aufhebung des Urteils führt die nicht rechtsfehlerfreie Erörterung der Frage etwaigen strafbefreienden Rücktritts.\n\nDer Angeklagte stieß seinem Kontrahenten das mit\n11,2 cm langer Klinge versehene Messer \"wuchtig in Höhe des\nHerzens in die linke Seite des Brustkorbs, um ihn zu töten\".\nDie Klinge verletzte den Herzbeutel, durchtrennte die innere\nBrustkorbarterie mit der Folge spritzender Blutung in die\nlinke Brusthöhle und verletzte das Herz im oberen Teil\nrechts, wobei die an dieser Stelle einsetzende Blutung alsbald zum Stillstand kam, weil sich Blutkoagel bildeten. Der\nVerletzte, der den Stich als Schlag empfand, schlug daraufhin den Angeklagten mit seiner (funktionsunfähigen) Schreck-\n\nschuß-Gaspistole mehrmals auf den Kopf. Der Angeklagte rannte danach weg, der Verletzte ging in die Gegenrichtung. Als\ner sich noch einmal umdrehte, sah er, daß der Angeklagte mit\neinem Stein in der Hand zurückkam. \"Daher lief er eilends\nweiter, worauf der Angeklagte die Verfolgung aufgab\". Der\nVerletzte, der schließlich bemerkte, daß er blutete, und\njetzt auch die Wirkungen der Verletzung spürte, konnte sich\nzu einer 500 m entfernten Straßenbaustelle schleppen und\nwurde gerettet.\n\nDas Landgericht verneint strafbefreienden Rücktritt mit\nder Erwägung: \"Der Angeklagte hatte mit dem gezielten Stich\nin die Herzgegend das getan, was er tun wollte, um den Erfolg, nämlich den Tod von Bilal SP, herbeizuführen\".\n\nFeststellungen darüber, welche Wirkung der Angeklagte\nseinem Stich beimaß, als er von dem Verletzten abließ, fehlen. Auch der Grund, warum der Angeklagte davonrannte (und\nden Verletzten später nicht verfolgte), wird im Urteil nicht\ngenannt.\n\nDas Landgericht geht offenbar von der früher herrschenden Auffassung aus, maßgebend für den Rücktritt sei der vorher gefaßte Plan des Täters über die Ausführung der Tat.\nRichtigerweise hätte es dagegen auf die Vorstellung des Angeklagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung abstellen müssen, auf den \"Rücktrittshorizont\" des Täters\n(vgl. BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 4,\n6, 7, 10 £f£f., je m.w.Nachw.).\n\nPa\n\nSollte sich hierbei ergeben, daß der Angeklagte nach\nseinem Stich nicht damit rechnete, der andere sei tödlich\nverletzt, käme es darauf an, warum der Angeklagte dennoch\nvon seinem Opfer abließ (und es auch später nicht weiter\nverfolgte) ; ob das auf freiem eigenen Entschluß beruhte oder\n- etwa - auf der für den Angeklagten unerwarteten und für\nnicht überwindbar gehaltenen Gegenwehr (oder der nicht zu\nverhindernden Flucht). In diesem Fall wäre der Rücktritt\nunfreiwillig, gegebenenfalls auch der Versuch fehlgeschlagen\n\n(vgl. BGHSt 35, 90).\nJedenfalls bedarf die Sache neuer Verhandlung. Der Senat ist nicht in der Lage, den im Urteil enthaltenen Fest-\n\nstellungen die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen\nTatsachen zu entnehmen.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-21/1-str-391-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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