{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-14_1_StR_415_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"1 StR 415/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 415/92\n\nvom\n\n14. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Ho aus Re. dort geboren am\na 1554,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 14. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n31. März 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie zulässig nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung\ndes Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dar-\n\ngelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf\nStrafe erkannt hat.\n\nNach $S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\nwenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden\nrechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur\nunterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (S 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge\nhin überprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision\neingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3\nund 5 sowie Anordnung 2).\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, daß die\nVoraussetzungen einer Unterbringung nach S 64 StGB gegeben\nsind. Seit 1970 konsumiert der Angeklagte Betäubungsmittel,\nzunächst Haschisch und LSD, dann Morphium und Heroin; seine\nHeroinabhängigkeit steigerte sich im Sommer 1991 so sehr,\ndaß er täglich eine Menge von drei Gramm Heroin benötigte,\ndie er sich injizierte. Er hat auch die jetzt abgeurteilte\nTat wiederum aufgrund seiner Heroinabhängigkeit vorwiegend\nzur Deckung seines Eigenbedarfs begangen. Die Gefahr, daß er\ninfolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, besteht weiter.\nAnhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sein könnte, sind nicht ersichtlich. Bei dieser\n\nSachlage hätte die Strafkammer darlegen müssen, warum sie\ngleichwohl von der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen hat. Deshalb ist das Urteil\naufzuheben, soweit von einer Unterbringungsanordnung abgesehen worden ist. Da nicht völlig auszuschließen ist, daß die\nzuerkannte Freiheitsstrafe noch niedriger ausgefallen wäre,\nwenn zugleich die vom Gesetz vorgeschriebene Unterbringung\nangeordnet worden wäre, kann auch der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben (vgl. BGHR StGB S 64 Anordnung 2\n\nm.w.Nachw.).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-415-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-415-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.354816+00:00"}}