{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-14_1_StR_371_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"1 StR 371/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 371/92\n\nvom\n\n14. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen R EEE cu: (u,\ngeboren am BEE 1965 in u,\n\n2. Michael P «> aus Ki, geboren am\nEEE 1972 in name. |\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 1, 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Februar\n1992 wird verworfen\n\na) als unzulässig, soweit sie die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten RE betrifft;\n\nb) als unbegründet, soweit sie sich gegen den\nFreispruch des Angeklagten Pe richtet.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese\nRevision entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit die Revision des Nebenklägers die Verurteilung des Angeklagten REM betrifft, ist das Rechtsmittel unzulässig.\n\nWelches Ziel insoweit verfolgt wird, ist der Revisionsbegründung nicht hinreichend zu entnehmen (vgl. BGHR StPO\n§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). In bezug auf den Angeklagten Rosenberger ergibt sich ein zulässiges Ziel mit der er-\n\nforderlichen Klarheit nicht daraus, daß der Nebenkläger die\nBesetzung der Jugendkammer beanstandet, allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, zwei Aufklärungsrügen erhebt, zu denen er bemerkt, daß eine weitere Ermittlung \"zum\neinen Auswirkungen auf die Beweiswürdigung, zum anderen auf\ndie Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Reue»\nhaben könnte\", und schließlich nur beantragt, \"der Revision\nstattzugeben\" und die Sache zurückzuverweisen.\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Nebenkläger beantragt, den Angeklagten Ro \"wegen Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge\" zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diesem\nAntrag entspricht der landgerichtliche Schuldspruch; jedoch\nbeträgt die verhängte Freiheitsstrafe nur zehn Jahre. Danach\nliegt die Annahme nahe, der Nebenkläger erstrebe lediglich\neine höhere Bestrafung. Der Revisionsbegründung ist nichts\nanderes zu entnehmen. Nach S 400 Abs. 1 StPO kann aber der\nNebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.\n\n2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Freispruch\ndes Angeklagten Pag ricftet, ist es unbegründet. Insoweit\nhat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-371-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-371-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.340386+00:00"}}