{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-14_1_StR_302_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"1 StR 302/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 302/92\n\nvom\n\n14. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMirko L ‚ geboren am EEE 1965\nin Bgm.\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @WP in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ib au: gun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember\n1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nzwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nWeil der Angeklagte zur Tatzeit beträchtlich alkoholisiert und deshalb in einen erheblichen Erregungs- und Enthemmungszustand geraten war, konnte das Landgericht nicht\nausschließen, daß seine Schuldfähigkeit im Sinne von § 21\nStGB erheblich vermindert war, und milderte nach §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB die Strafe. Bei der \"eigentlichen Strafzumessung\" findet sich im Urteil die Erwägung:\n\n\"Wie beim Mitangeklagten I fand die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt keine strafmildernde Berücksichtigung, da sie bereits zur Begründung des § 21 StGB\nherangezogen wurde\".\n\nBeim Mitangeklagten Le> hatte das Landgericht geschrieben:\n\n\"Die Alkoholisierung hatte, da sie bereits bei der\nStrafrahmenverschiebung nach $S 21, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt wurde, keine weitere strafmildernde Bedeutung\".\n\nwenn diesen Formulierungen die Auffassung zugrunde gelegen\nhätte, die Berücksichtigung der Alkoholisierung nach SS 21,\n49 Abs. 1 StGB verbiete weitere strafmildernde Beachtung\ndieses Umstands, so wäre das fehlerhaft. Gleiches würde\ngelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die\nBerücksichtigung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB enthöbe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen; denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der schließlichen Festsetzung\nder Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50\nStrafhöhenbemessung 1 und 2).\n\nDer Senat versteht die genannten Formulierungen jedoch\ndahin, das Landgericht habe hier nur das Ergebnis seiner\nÜberlegungen mitgeteilt: Es werte die Alkoholisierung deshalb nicht weiter strafmildernd, weil die auf Grund von\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Umwandlung der sonst zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe in zeitige Freiheitsstrafe so bedeutsam sei, daß es nicht geboten\nsei, die Alkoholisierung zum Anlaß für weitere Strafmilderung zu nehmen. Mit dieser Wertung hielt sich das Landgericht im Rahmen seiner Befugnisse. In welcher Weise ein bestimmter Strafzumessungsgrund sich auswirkt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Daß der Übergang von lebenslan-\n\nger zu zeitiger Freiheitsstrafe besonderes Gewicht hat.,:. ist\n- in anderem Zusammenhang - schon hervorgehoben worden\n(BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89).\n\nDer Strafausspruch ist auch nicht deshalb aufzuheben,\nweil das Landgericht dem erheblich vermindert schuldfähigen\nAngeklagten die \"äußerst brutale Tatausführung, das von\nmassiver Gefühlskälte getragene 'Abschlachten' eines Menschen\" straferschwerend zur Last legte. Zwar dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten strafschärfend nur zur Last gelegt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, nicht aber,\nwenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden\ngeistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH NStZ 1991,\n81). Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert\nSchuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb\nRaum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH\nNStZ 1988, 310). Erforderlich ist nur, daß das Gericht sich\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit und ihrer Bedeutung für das Tathandeln des Angeklagten bewußt ist. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt für die Annahme, dem\nLandgericht sei, als es die genannten Erörterungen anstellte, die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten nicht\nbewußt gewesen, und es häbe deshalb den Tatmodalitäten\nunvertretbar große Bedeutung zugemessen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-302-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-302-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.322516+00:00"}}