{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-14_1_StR_243_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-14","aktenzeichen":"1 StR 243/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 243/92\n\nvom\n\n14. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Heinz aus BGE 5, Jeboren am\nEEE 1955 in < essmmmEn ,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1992, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ds»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen erpresserischen\nMenschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme, schwerer räuberischer Erpressung und Vergewaltigung sowie wegen versuchten Mordes verurteilt wird;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieser Revision, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch\nsein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und\nwegen versuchten Mordes zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf\nJahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist\nvon drei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision\neingelegt. Die Staatsanwaltschaft, die mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel eine Änderung\ndes Schuldspruchs und eine höhere Strafe erreichen will, beanstandet vor allem, daß das Landgericht den Angeklagten\nnicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme (55 239 a, 239 b StGB) verurteilt hat. Der Angeklagte\nstützt seine Revision auf verschiedene Verfahrensrügen. Mit\nder Sachrüge macht er darüber hinaus insbesondere geltend,\ndas Landgericht habe zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes verneint; im übrigen bestünde\nzwischen der Vergewaltigung und dem versuchten Mord, falls\ner zu bejahen sei, Tateinheit, weil beide Delikte durch das\n(nach SS 154 a StPO ausgeschiedene) Vergehen der Entführung\n(5 237 StGB) zu einer Tat im Rechtssinne verklammert würden.\n\nI. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die\nVerfahrensrügen erweisen sich, soweit sie überhaupt zulässig\nsind (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), als offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Das vom\n\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nII. 1. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht\nhabe zu Unrecht eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs (5 239 a StGB) abgelehnt und den Tatbestand der\nGeiselnahme (§ 239 » StGB) fehlerhaft nicht geprüft, ist begründet.\n\na) Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte faßte am frühen Morgen des 1. Januar 1991 nach vorausgegäangenen heftigen und anhaltenden Streitigkeiten mit\nseiner Ehefrau den Entschluß, \"einer Frau Gewalt anzutun\",\nAuf der Suche nach einem geeigneten Opfer im Gewerbegebiet\nTammerfeld in Ludwigsburg beobachtete er die ihm bis dahin\nunbekannte 25jährige Francesca DB beim verlassen eines Lokals. Nunmehr entschloß er sich, Frau DB unter\nEinsatz seiner (ungeladenen) Gaspistole in seine Gewalt zu\nbringen, sie durch Vorhalten der Waffe zur Herausgabe ihres\nBargeldes zu zwingen und sodann mit dem Opfer in dessen Pkw\nan eine ändere Stelle im \"Tammerfeld\" zu fahren, wo er sich\nvor Passamten sicher fühlte. Dort wollte er die Frau fesseln\nund mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführen. Er ging davon aus, daß er Frau Ds» nur durch\neine Ortsveränderung in eine Lage bringen konnte, die sie\nseinem ungehemmten Einfluß preisgeben würde.\n\nDiesen Plan setzte der Angeklagte sodann in die Tat um.\nEr stieg unmittelbar nach Frau De in deren Pkw ein,\nzwang sie sofort mit vorgehältener Pistole - die Frau De»\n\nCB für eine möglicherweise scharfe Schußwaffe hielt -\nzur Herausgabe eines 100 DM-Scheins und fuhr sodann über\nmehrere Straßenzüge an eine ihm geeignet erscheinende Stelle\ndes Industriegebietes. Dort fesselte er sein Opfer an den\nHänden, entkleidete es fast vollständig und führte sodann\ngegen den Willen der Frau den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß mit ihr aus. Anschließend löste er die Fesseln vorübergehend, fesselte die Hände seines Opfers aber sofort auf\ndem Rücken erneut, knebelte Frau DD und verband\nschließlich ihre Hände mit den angewinkelten Beinen. In diesem nahezu bewegungsunfähigen Zustand verließ er sein Opfer\nund begab sich zu seinem eigenen Fahrzeug. Auf dem Weg dorthin beschloß er, Frau DW in ihrem Pkw zu verbrennen, .\num sie als Zeugin auszuschalten. Zu diesem Zweck nahm er aus\nseinem Fahrzeug eine größere Menge Benzin - in einem Ersatzkanister oder einer Flasche - mit und schüttete dieses, als\ner nach ca. 30 Minuten wieder zum Pkw der Geschädigten zurückkam, auf den Fahrersitz, auf dem Fahrzeugdach, dem Heck\nund auf der Straße aus. Das auf dem Boden befindliche Benzin\nzündete er sodann an und entfernte sich rasch \"in der Überzeugung, alles getan zu haben, um Frau DB zu töten.\"\nAls Frau DB sie Gefahr erkannte, gelang es ihr in ihrer Todesangst, die Fesseln zu lösen und zu fliehen. Nachdem\nder Angeklagte, der sich noch in der Nähe des Pkw's seines\nOpfers aufgehalten hatte, \"bemerkt hatte, daß sein Opfer davongelaufen war\", kehrte er zu dem Fahrzeug zurück und zündete das auf dem Fahrersitz befindliche Benzin an, um mögliche Spuren zu. beseitigen. Sodann fuhr er in sein Büro nach\nBietigheim-Bissingen, wo er sich schlafen legte.\n\nb) Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung\ndieses Geschehens - abweichend von der zugelassenen Anklage - den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß\nS 239 a StGB mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe bei der Bedrohung der Frau DB nit der Pistole\nnicht das Ziel verfolgt, die Sorge um ihr Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Hieran fehle es jedenfalls bei einem\nvölligen zeitlichen Zusammenfallen von Bemächtigung und Er-Pressung mit Gewalt gerade gegen das Opfer, dessen sich der\nTäter bemächtigt hat. Sonst wäre kaum ein Fall denkbar, in\ndem die räuberische Erpressung in ihrer üblichen Begehungsform nicht zugleich einen erpresserischen Menschenraub darstelle. Diese Erwägungen beanstandet die Staatsanwaltschaft\nzu Recht.\n\nDaß das Verhalten des Angeklagten - für sich betrachtet - den Tatbestand des § 239 a StGB erfüllt, steht außer\nFrage; denn der Angeklagte hat sich seines Opfers bemächtigt, indem er Frau DB in sen umschlossenen Raum ihres PKW's mit der Pistole bedrohte und sie auf diese Weise\nin seine physische Gewalt brachte (vgl. BGHSt 26, 70, 72).\nSoweit die frühere Fassung der Vorschrift es zweifelhaft erscheinen lassen konnte, ob der Entführte - wie hier - zugleich Opfer der (beabsichtigten) Erpressung sein kann (vgl.\nBGHR StGB § 239 a Entführer 1 m.w.Nachw.), sind diese Unklarheiten durch die mit Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I\n1059) eingeführte Neufassung beseitigt (Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. § 239 a Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n24. Aufl. S 239 a Rdn. 13); die Vorschrift erwähnt nunmehr\nausdrücklich auch \"die Sorge des Opfers um sein Wohl\",\n\n—..\n\nVon der (vollendeten) Erpressung unterscheidet sich der\nerpresserische Menschenraub schon dadurch, daß hier die Absicht der Erpressung für die Vollendung der Tat genügt; im\nübrigen engt § 239 a StGB die in Betracht kommenden Nötigungsmittel gegenüber § 253 StGB ein (Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 12). Beide Bestimmungen stehen daher entgegen\nder Auffassung des Landgerichts nicht in Gesetzeskonkurrenz;\nvielmehr liegt Tateinheit vor, wenn - wie hier - beide Tatbestände erfüllt sind (BGHSt 16, 316, 320; BGHR StGB\nS 239 a Sichbemächtigen 1; BGH NStZ 1986, 166 und 1987,\n\n222; Eser in Schönke/Schröder aao Rdn. 45).\n\nc) Durch die Entführung und Bedrohung seines Opfers\nmittels der vorgehaltenen - scheinbar geladenen - Pistole\nhat der Angeklagte zugleich auch ein Verbrechen der Geiselnahme nach § 239 b StGB begangen. Denn er wollte damit die\nGeschädigte nicht nur zur Herausgabe von Bargeld, sondern\ndarüber hinaus zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen zwingen. In solchen Fällen, in denen der Täter\ndie Absicht sowohl der Erpressung als auch der Nötigung hat,\nmithin das Rechtsgut des Vermögens und dasjenige der allgemeinen Entscheidungsfreiheit angreift, stehen die Tatbestände des § 239 a und des § 239 b StGB in Tateinheit zueinander\n(BGHSt 25, 386, 387; 26, 24, 28; Eser in Schönke/Schröder\n§ 239 b Rdn. 20).\n\n2. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision u.a., das\nLandgericht habe einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes zu Unrecht verneint. Dies trifft nicht zu.\nDie Voraussetzungen eines freiwilligen Rücktritts im Sinne\ndes $S 24 StGB sind nicht erfüllt.\n\na) Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 StGB kann der (Allein-) Täter zunächst erlangen, wenn er im Verlauf der Ausführung seines Tatplanes die weitere Durchführung des Planes\nfreiwillig aufgibt (unbeendeter Versuch). Beim beendeten\nVersuch dagegen vermag er Straffreiheit nur zu erlangen,\nwenn er durch aktives Tun den Eintritt des Erfolges freiwillig verhindert. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es auf den \"Rücktrittshorizont\" des Täters nach Abschluß der letzten (tatsächlichen) Ausführungshandlung an (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter\n5 m.w.Nachw.; BGHR aaO Versuch, fehlgeschlagener 1 = BGHSt\n35, 90). Beendet ist ein Versuch mithin dann, wenn der Täter\nnach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn\ner den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (BGHR aaO Versuch,\nbeendeter 5). Bricht der Täter die Ausführung ab, bevor nach\nseiner Beurteilung der Eintritt des Erfolges sicher oder zumindest wahrscheinlich ist, so hat er den Versuch noch nicht\nbeendet. Unbeendeter Versuch liegt darüber hinaus allerdings\nauch dann vor, wenn der Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig, aber sofort mit anderen einsatzbereiten Mitteln vollenden könnte, hiervon jedoch absieht (BGHR aao Versuch,\nfehlgeschlagener 2). Scheidet die Möglichkeit der unmittelbaren Fortsetzung mit anderen Mitteln aus, so ist der Versuch fehlgeschlagen mit der Folge, daß strafbefreiender\nRücktritt nicht mehr in Betracht kommt.\n\nb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ndurfte das Landgericht aus dem Gesamtgeschehen den Schluß\nziehen, der Angeklagte sei, als er sich nach dem Anzünden\n\n- 10 -\n\nrasch entfernte, überzeugt gewesen, \"damit alles getan zu\nhaben, um Frau Delle zu töten\". Hiernach hielt der Angeklagte den Todeseintritt zumindest für möglich. War der Versuch des Mordes somit beendet, hätte der Angeklagte durch\naktives Tun den Erfolgseintritt verhindern müssen, um Strafbefreiung nach $S 24 Abs. 1 StGB zu erlangen. Da er jedoch\nnichts Derartiges unternommen hat, kann von einem freiwilligen Rücktritt keine Rede sein.\n\nIm übrigen scheidet ein strafbefreiender Rücktritt auch\ndeshalb aus, weil der Tötungsversuch des Angeklagten fehlgeschlagen war. Daß sein Tatplan gescheitert war, erkannte der\nAngeklagte erst, nachdem sich sein Opfer - von ihm unbemerkt - selbst befreit hatte und geflohen war. Damit war\naber der Versuch, Frau Dil zu töten, endgültig fehlgeschlagen, eine weitere Ausführung des Planes - wenn auch mit\nanderen, sofort einsatzbereiten Mitteln - unmöglich.\n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten\nferner, daß das Landgericht Tateinheit zwischen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung einerseits sowie dem versuchten Mord andererseits abgelehnt hat.\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß im vorliegenden Fall\ndie Tateinheit sich aus der sog. Klammerwirkung eines anderen - das gesamte Geschehen umfassenden - Delikts ergeben\nkann. Es hat diese Frage zwar lediglich unter dem Gesichtspunkt der Entführung (S 237 StGB) geprüft und verneint. Die\nTatbestände des erpresserischen Menschenraubs, der Geiselnahme und der Freiheitsberaubung (S§ 239 StGB) hat es nicht\nberücksichtigt. Dies schadet im Ergebnis jedoch nicht.\n\n- 11 -\n\na) Grundsätzlich verbindet ein Delikt, das sich über\neinen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei\nisolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stehen, zu\nTateinheit, wenn es seinerseits mit jedem dieser anderen Delikte tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann\nnicht ein, wenn ein leichteres Delikt jeweils mit schwereren\nGesetzesverstößen zusämmentrifft. Wiegt dagegen nur eines\nder betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit\nder Folge, daß alle drei (oder mehr) Tatbestände eine Tateinheit bilden (BGHSt 31, 29; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 3, 4 und 6).\n\nb) Es steht außer Frage, daß die Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme von ihrem Gewicht her grundsätzlich geeignet wären, eine derartige Verbindung zwischen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung einerseits sowie dem versuchten Mord andererseits zu begründen. Eine Verklammerung der beiden Tatkomplexe durch die Tatbestände der §§ 239 a, 239 b StGB\nscheidet hier aber jedenfalls deshalb aus, weil beide Taten\nnicht nur vollendet, sondern bereits beendet waren, als sich\nder Angeklagte entschloß, Frau DB zu töten, una diesen Entschluß auszuführen begann. Als er nach Ausführung des\nGeschlechtsverkehrs, erneuter Fesselung und Knebelung des\nOpfers und Wegnahme des Geldscheines sich von dem Fahrzeug\nder Frau DB entfernte una zu seinem eigenen PKW zurückkehrte, hatte er die Gewalt über sein Opfer, die er mit\nBeginn der Tatausführung erlangt hatte, aufgegeben. Spätestens damit waren sowohl’ die Geiselnahme als auch der er-\n\npresserische Menschenraub beendet; beide Delikte konnten daher ihrerseits nicht mehr in Tateinheit mit dem auf einem\nneuen Entschluß beruhenden Mordversuch stehen (vgl. BGHSt\n26, 27 £.). Fehlt es aber insoweit an einer Tateinheit, so\nkommt schon aus diesem Grunde eine das gesamte Tatgeschehen\numfassende sogenannte Klammerwirkung nicht in Betracht.\n\nc) Nach der Beendigung der Geiselnahme und des erpresserischen Menschenraubes erlangte allerdings das bis dahin\nverdrängte Vergehen der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)\nrechtliche Bedeutung; denn diese Tat war erst mit der Aufhebung der Freiheitsentziehung beendet, also in dem Zeitpunkt,\nals es Frau DD selungen war, sich aus der Fesselung\nzu befreien. Wegen seines geringeren Unrechtsgehaltes ist\ndieses (Dauer-)Delikt jedoch nicht geeignet, die Komplexe\nder Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung\neinerseits sowie des versuchten Mordes andererseits zur Tateinheit zu verklammern (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB\n§ 239 Rdn. 17 m.w.N.).\n\nIII. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nhat der Senat den Schuldspruch selbst berichtigt. § 265 StPpo\nSteht nicht entgegen; der Tatbestand des erpresserischen\nMenschenraubes war bereits in der zugelassenen Anklage enthalten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geiselnahme ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.\n\n- 13 -\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nMaul Ulsamer Richter am BGH\nDr. Granderath ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben.\nMaul\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-14/1-str-243-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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