{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-07_1_StR_319_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-07","aktenzeichen":"1 StR 319/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 319/92\n\nvom\n\n7. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHamid A cm , ohne festen wohnsitz,\ngeboren am EEE 196: in TEE (Susosiawien) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nAGD wirä Gas Urteil des\nLandgerichts München I vom 13. Dezember\n1991, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg,\ndas Landgericht habe zu seinem Nachteil Schlüsse daraus gezogen, daß er sich nicht alsbald nach seiner Festnahme zur\nSache eingelassen und insbesondere nicht den von ihm später\nder Tatbeteiligung beschuldigten Ratko BB» genannt habe.\n\nDas Landgericht glaubt dem Angeklagten Am»,\nder seine Tatbeteiligung in Abrede stellt, nicht, weil sein\nBestreiten widersprüchlich sei. In diesem Zusammenhang legt\ndie Strafkammer im einzelnen dar, daß der Angeklagte sich\nnach seiner Festnahme am 17. Juni 1991 zunächst überhaupt\nnicht zur Sache eingelassen habe und auch seinem Verteidiger\n\nRechtsanwalt Egg den angeblichen Mittäter DEE nicht\ngenannt habe. Erst mit Schriftsatz vom 9. September 1991 ha-\n\nbe er durch seinen späteren Verteidiger, Rechtsanwalt s@BB.\neinen Vetter des Angeklagten Ag der wahrheit zuwider\nals den Lieferanten des Heroins beschuldigt. Auch in der\nFolge habe er seinem Verteidiger BEE nicht namhaft gemacht, sondern erst in der Hauptverhandlung über die angeblich von ihm beobachtete Rauschgiftübernahme von DE an\nden Angeklagten AB berichtet.\n\nBei dieser Beweisführung ist davon auszugehen, daß das\nLandgericht auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten\nin seine Bewertung einbezogen und diesen Umstand nicht nur\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nmeint - der Vollständigkeit halber erwähnt hat, denn das\nLandgericht hebt ausdrücklich hervor, daß es das gesamte\nprozessuale Verhalten bewertet hat. Daraus, daß der Angeklagte zunächst schweigt, dürfen jedoch nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 20, 281; BGHR\nStPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11) keine Schlüsse zu\nseinem Nachteil gezogen werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-07/1-str-319-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-07/1-str-319-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.150240+00:00"}}