{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-07-07_1_StR_278_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-07-07","aktenzeichen":"1 StR 278/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 278/92\n\nvom\n\n7. Juli 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard G «> aus RBB. seboren am «EEE\n1946 in CB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\n/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n23. Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall I 1 der Urteilsgründe\nder Vorwurf des tateinheitlich begangenen\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, im Fall I 2 der Urteilsgründe der\nVorwurf eines tateinheitlich begangenen\nVersuchs dieses Vergehens entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs gegenüber seiner ehelichen Tochter begangener Sexualstraftaten zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet,\n\nl. Allerdings ist die Verfolgung teilweise verjährt:\nDie Verjährung wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung vom 27, Juni 1991 (Bl. 28 £. d. A.) unterbrochen. Zu\ndiesem Zeitpunkt war im Fall I 1 der Urteilsgründe (Tatbegehung im Januar 1984) die Verfolgung des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach\nS 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits verjährt (8 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB). Gleiches gilt aber auch im Fall I 2 der Urteilsgründe\n(Tatbegehung im Frühsommer 1986) für den Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Versuchs dieses Vergehens. In diesem\nFall ist - anders als im Fall I 3 der Urteilsgründe, bei dem\ndie Tatzeitbeschreibung auf die Sommermonate Juli oder August 1986 hinweist - zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß sich die Tat vor dem 27. Juni 1986 ereignete. Da\nJede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt,\nsteht in beiden Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen\nmit einem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 StCB\ndem Eintritt der Verjährung nicht entgegen.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer, hätte sie die Verjährung eines tateinheitlich\nbegangenen Verstoßes in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe beachtet, das im sexuellen Mißbrauch des eigenen Kin-\n\ndes liegende Verhalten des Angeklagten nicht - wie geschehen - zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern niedrigere\nEinzelstrafen verhängt hätte.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-07/1-str-278-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-07/1-str-278-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:24.120656+00:00"}}